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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Feministische Studien
Erschienen:
Berlin: ˜Deœ Gruyter Oldenbourg
Fußnote:
Gesehen am 13. Februar 2017
Volltext auch als Teil einer Datenbank verfügbar
34!URL-Ä(03-11-16)
Umfang:
Online-Ressource
ISSN:
2365-9920
ZDB-ID:
2227564-2 ZDB
VÖBB-Katalog:
15138728
Schlagworte:
Zeitschrift
ZLB-Systematik:
Sozialwissenschaften
Sammlung:
Sozialwissenschaften
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

Aufsatz

Titel:
Bestellformular
Erschienen:
Berlin: ˜Deœ Gruyter Oldenbourg, 2025
Sprache:
Englisch
Umfang:
Online-Ressource
Fußnote:
Open Access
Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet
ZLB-Systematik:
Sozialwissenschaften
URN:
urn:nbn:de:101:1-2511110533110.709893267730
Sammlung:
Sozialwissenschaften
Copyright:
CC BY
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1971 (Public Domain)
  • 1. Februar 1971
  • 10. März 1971
  • 12. März 1971
  • 8. April 1971
  • 20. April 1971
  • 13. Mai 1971
  • 9. Juni 1971
  • 1. Juli 1971
  • 24. August 1971
  • 23. September 1971
  • 26. Oktober 1971
  • 1. Dezember 1971
  • 13. Dezember 1971
  • 28. Dezember 1971

Volltext

VI/1971 
Seite 125 
Nr. 16 
II 2.3 
71.2 
u 
Der Ingenieur stimmt jede von ihm zu erbringende Leistung vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem 
Auftraggeber bzw. dem als Koordinator beauftragten Architekten ab. 
Der Ingenieur erteilt dem Auftraggeber bzw. dem als Koordinator beauftragten Architekten und den weiteren 
Sonderfachleuten unentgeltlich Auskunft und gewährt diesen unentgeltlich Einblick in seine Unterlagen. 
Wenn wegen der Wirtschaftlichkeit der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ingenieur und dem 
als Koordinator beauftragten Architekten auftreten, ist unverzüglich die Entscheidung des Bauherrn herbeizu- 
führen. 
7,3 
74 
8 
Termine u Fristen 
8.1 Für die Leistungen nach $ 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen: 
8.1.1 
8.1.2 
8.1.3 
8.1.4 
* 
RT NZ 
89 
Vergütung 
Die Vergütung wird in Anlehnung an die Regelungen der LHOI, ggf. aufgeteilt nach den verschiedenen 
Gebäuden oder baulichen Anlagen, ermittelt. Für die Honorarberechnung kommt der Mindestwert der Honorar- 
tafel der‘ Ziffer 9.2 LHOI zur Anwendung. Die Hersteilungskosten werden zunächst geschätzt. Sobald die 
anrechenbaren Kosten nach der anerkannten Kostenberechnung feststehen, wird die Vergütung endgültig 
berechnet. 
Die dem Ingenieur übertragenen raum- und bauakustischen Arbeiten werden nach Ziffer 15 und 16 LHOI in 
folgende Klassen eingeordnet: *) 
Raumakustische Arbeiten 
9.1 
9.2 
9.2.1 
Klasse 1 
Klasse 2 
Klasse 3 
9.2.2 Bauakustische Arbeiten 
9.3 
3.4 
9.5 
9.5.1 
9.5.2 
9.6 
9.6.1 
9.6.2 
9.7 
Klasse 1 
Klasse 2 
Klasse 3 
Die Errechnung der Vergütung für raumakustische Arbeiten richtet sich nach Ziffer 15 (1) LHOI, wobei die 
Leistungssätze jedoch aus 9.7 dieses Vertrages zu entnehmen sind. 
Die Errechnung der Vergütung für bauakustische Arbeiten richtet sich nach Ziffer 16 (1) LHOI, wobei die 
Leistungssätze jedoch aus 9.7 dieses Vertrages zu entnehmen sind. 
Die Nebenkosten, d.h. die Auslagen, die dem Ingenieur bei der Erfüllung des Auftrages entstehen, werden 
gegen Nachweis erstattet / pauschal abgerechnet*). Ändern sich die Grundlagen der Pauschale wesentlich, so ist 
eine neue Pauschale zu vereinbaren. Die Nebenkosten betragen bei pauschaler Abrechnung: 
Für die Leistungen nach 3.1.1 dieses Vertrages ................ AA ML 
Für die Leistungen nach 3.2.1 bis 3.2.6 dieses Vertrag®S ......0 00 dr SE ve DM 
insgesamt ... DM 
Die geschätzten Gesamtbaukosten bzw. die Herstellungskosten des Gebäudes oder Gehbäudeteiles betragen: 
Raumakustische Arbeiten 
9.6.1.1 Geschätzte Gesamtbaukosten für raumakustische Arbeiten, soweit 
sie unfer Klasse 1 fallen ven WERKE KERNE 
9.6.1.2. wie vor, soweit sie unter Klasse 2 fallen. +... 
9.6.1.3 wie vor, soweit sie unter Klasse 3 fallen ...: ET 
Bauakustische Arbeiten 
9.6.2.1 Geschätzte Herstellungskosten des Gebäudes oder Gebäudeteiles 
für bauakustische Arbeiten, soweit sie unter Klasse 1 fallen .... 
9.622 wie vor, soweit sie unter Klasse 2 fallen... eG 
3.6.2.2 wie vor, soweit sie unter Klasse 3 fallen .. j Ka En 
Von den vereinbarten Grundhonorarsätzen (siehe 9.1 dieses Vertrages) erhält der Ingenieur als Vergütung 
für die Leistungen nach 3.1.1 bis 3.2.6 folgende Teilleistungssätze:*) 
*) Nichtzutreffendes streichen.
	        

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