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˜Dasœ amerikanische Beschäftigungsgesetz. / Colm, Gerhard (Rights reserved)

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Monograph

Title:
˜Dasœ amerikanische Beschäftigungsgesetz.
Editor:
Colm, Gerhard
Edition:
1. Auflage
Publication:
Berlin: Duncker & Humblot, 2025
Language:
German
Note:
Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet
ISBN:
978-3-428-40110-9
VÖBB-Katalog:
35449934
Series:
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung. Sonderhefte ; 37
Keywords:
USA ; Deutschland ; (Produktrabattgruppe)PREP: Rabattgruppe Elektronische Publikationen ; Beschäftigungspolitik ; USA /Staatsrecht, Verfassungsrecht
Classification:
Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:101:1-2510172026282.646037063061
Collection:
Wirtschaft
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1927 (Public Domain)
  • No. 1 (1-60), 1927/01/07
  • No. 2 (65-90), 1927/01/14
  • No. 3 (92-107), 1927/01/21
  • No. 4 (109-119), 1927/01/28
  • No. 5 (120-131), 1927/02/04
  • No. 6 (132-134), 1927/02/04
  • No. 7 (135-143), 1927/02/11
  • No. 8 (144-174), 1927/02/25
  • No. 9 (175-189), 1927/03/04
  • No. 10 (190), 2006/03/11
  • No. 11 (191-215), 2006/03/11
  • No. 12 (217-239), 1927/03/18
  • No. 13 (240-261), 1927/03/25
  • No. 14 (264-284), 1927/04/01
  • No. 15 (285-333), 1927/04/22
  • No. 16 (335-354), 1927/04/29
  • No. 17 (357-368), 1927/05/06
  • No. 18 (369-382), 1927/05/13
  • No. 19 (382a-382c, 1927/05/25
  • No. 20 (383-406), 1927/05/27
  • No. 21 (408-442), 1927/06/10
  • No. 22 (443-475), 1927/06/17
  • No. 23 (477-521), 1927/06/24
  • No. 24 (522-604), 1927/09/02
  • No. 25 (608-625), 1927/09/09
  • No. 26 (626-663), 1927/09/23
  • No. 27 (664-683), 1927/09/30
  • No. 28 (684-699), 1927/10/07
  • No. 29 (702-710), 1927/10/14
  • No. 30 (711-737), 1927/10/21
  • No. 31 (738-759), 1927/10/28
  • No. 32 (760-782), 1927/11/04
  • No. 33 (783-804), 1927/11/11
  • No. 34 (805-821), 1927/11/18
  • No. 35 (822-838), 1927/11/25
  • No. 36 (839-870), 1927/12/09
  • No. 37 (874-895), 1927/12/16
  • Anlage: (61-64), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 7. Januar 1927
  • Anlage: (91), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 14. Januar 1927
  • Anlage: (108.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 21 Januar 1927
  • Anlage: (216.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 11. März 1927
  • Anlage: (262-263), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 25. März 1927
  • Anlage: (334.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 22. April 1927
  • Anlage: (355-356), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 29. April 1927
  • Anlage: (407.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 27. Mai 1927
  • Anlage: (476.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 17. Juni 1927
  • Anlage: (605-607), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 2. September 1927
  • Anlage: (700-701), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 7. Oktober 1927
  • Anlage: (871-873), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 9. Dezember 1927

Full text

90 
Alte Fassung. 
§ 7. 
Wer steuerpflichtige Getränke an Verbraucher (§ 3 
Ziffer 1) abgibt, ist verpflichtet, die Eröffnung seines 
Betriebes binnen 3 Tagen nach der Eröffnung der 
Steuerbehörde anzuzeigen. Inhaber solcher Betriebe, die 
bei Erlaß dieser Steuerordnung bereits bestehen, haben 
ihren Betrieb binnen 3 Tagen nach der Veröffentlichung 
dieser Steuerordnung der Steuerbehörde anzumelden. 
8«. 
Die Steuerpflichtigen find verpflichtet, Steuerbücher 
.nach einem vom Magistrat vorgeschriebenen Muster über 
Ein- und Ansgang der steuerpflichtigen Getränke zu 
führen. Soweit der Ein- und Ansgang steuerpflich 
tiger Getränke auf Grund der Reichsfteuergösetze iu be 
sonderen Steuerbüchern auszuzeichnen ist, oder soweit 
die sonstigen Geschäftsbücher die für die Besteuerung 
erforderlichen Angaben nach Ansicht der Steuerbehörde 
ausreichend erkennen lassen, kann die Steuerbehörde von 
der Führung eines besonderen Steuerbuches Befreiung 
gewähren. 
8 9- 
Die Betriebs- und Lagerräume von Händlern, Gast 
wirten und sonstigen gewerbsmäßigen Veräußerern steuer 
pflichtiger Getränke unterliegen der Steueraufsicht. Die 
Steueraufsicht darf in den üblichen Geschäftsstunden aus 
geübt werden. Die Aufsichtsbcfugnis erstreckt sich aus 
alle an die Betriebs- und Lagerräume angrenzenden oder 
damit in Verbindung stehenden Gewerberäume des Be 
triebsinhabers. 
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden 
Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die 
die Ausübung der Steueranfsicht hindern oder erschweren. 
8 10. 
Händler, Gastwirte und sonstige gewerbsmäßige 
Veräußerer steuerpflichtiger Getränke haben die in jeder 
Hälfte eines Kalendernionats an Verbraucher abge 
gebenen oder im eigenen Betriebe oder Haushalt ver 
brauchten steuerpflichtigen Getränke der Steuerbehörde 
auf dem vom Magistrat vorgeschriebenen Vordruck zum 
25. desselben bezw. 10, des folgenden Monais zur Ver 
steuerung anzumelden und die sich danach ergebende, 
von ihnen selbst zn berechnende Steuer zum gleichen 
Zeitpunkt an die Steuerkasse zu entrichten. Setzt die 
Steuerbehörde einen höheren Steuerbetrag fest, so ist 
der Mehrbetrag sofort nach Erhalt der Festsetzung zu 
zahlen. 
Reue Fassung. 
II. Sonderbestimmungen für Wein Händler 
und sonstige Lieferanten. 
8 13 
Wer steuerpflichtige Getränke an Verbraucher (8 3 
Ziffer 1) abgibt, ist verpflichtet, die Eröffnung seines 
Betriebes binnen 3 Tagen nach der Eröffnung der 
Steuerbehörde anzuzeigen. Inhaber solcher Betriebe, die 
bei Erlaß dieser Steuerordnung bereits bestehen, haben 
ihren Betrieb binnen 3 Tagen nach der Veröffentlichung 
dieser Steuerordnung der Steuerbehörde anzumelden. 
Die Vorschriften der 88 53 bis 66 der Ausführungs 
bestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom 
20. August 1925 zum Reichsweinsteuergesetz vom 
10. August 1925 finden sinngemäß mit der Maßgabe wie 
zu ß 10 Anwendung. 
8 ", 
Die nach 8 13 Anmeldepflichtigen sind verpflichtet, 
Steuerbücher gemäß den Vorschriften der §§ 67 ss. der 
Ausführungsbestimmungen vom 20. August 1925 zum 
Reichsweinsteuergcsetz zu führen. 
Die Vorschriften der 88 67 bis 79 der Ausführung« 
bestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom 
20. August 1925 zum Reichsweinsteuergcsetz vom 
10. August 1925 finden sinngemäß mit der Maßgabe wie 
zu 8 10 Anwendung. 
8 15. 
Die Betriebs- und Lagerräume von Händlern, Gast 
ivirten und sonstigen gewerbsmäßigen Veräußerern steuer 
pflichtiger Getränke unterliegen der Steueraufsicht. Die 
Steueraufsicht dars in deir üblichen Geschäftsstunden älls 
geübt werden. Die Anfsichtsbesugnis erstreckt sich aus 
alle an die Betriebs- und Lagerräume angrenzenden oder 
damit in Verbindung stehenden Geiverberänme de« Be 
triebsinhabers. 
Innerhalb der der Steueranfsicht unterliegenden 
Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die 
die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschlveren. 
Ergeben sich bei Beftandsausnahmen Fehlmengen, so 
sind diese von dem Betriebsinhaber zu versteuern, soweit 
nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen 
sind, die eine Steuerpflicht in der Person des Betriebs 
inhabers nicht begründen. Die Steuerschuld gilt im 
Zweifel als entstanden im Zeitpunkt der Bestandsauf 
nähme. Dabei gilt als Kleinhandelspreis der gemeine 
Wert der Weinsorten, bei denen die Fehlmenge» festge 
stellt sind. Kann nicht ermittelt werden, aus welche» 
Weinsorten die Fehlmengen herrühren, so sind der Be 
steuerung die hochwertigsten der in Betracht kommenden 
Sorten zugrunde zu legen. 
Die Vorschriften der 88 30 bis 97 der Ausfüh 
rungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen 
vom 20. August 1925 zum Reichsweinsteuergesetz vom 
10. August 1925 finden sinngemäß mit der Maßgabe 
wie zu 8 10 Anwendung. 
8 16. 
Ter Steuerschuldner hat die Weinmengen, die der 
Besteuerung unterliegen, der Steuerbehörde durch eine 
schriftliche Erklärung (Steuererklärung) anzumelden. 
Ties hat zu geschehen 
1. in den Fällen des § -1 Abs. 1 bis zum 15. Tage 
eines jeden Monats für die Weinmengen, für die 
im vorhergegangenen Monate eine Steuerschuld 
entstanden ist, 
2. in den Fällen des 8 3 Abs. 2 binnen 3 Tagen nach 
erfolgtem Verbrauch. 
Tic Vorschriften der ßtz 96 bis 111 der Ausfüh 
rungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen 
vom 20. August 1925 zum Reichsweinsteuergesetz vom
	        

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