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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Kalender: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

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Abschnitt

Titel:
Band 5, 475 (Sammlung Friedlaender)
Erschienen:
, 1848-12-18
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2005
Zusammenfassung:
Band 5, Dokument 475 der Sammlung Friedlaender. Digitalisierung durch die Universitätsbibliothek Lodz und die Zentral- und Landesbibliothek Berlin 2005.
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-1792757
Sammlung:
Sammlung Friedlaender
Standort der Druckausgabe:
Universitätsbibliothek Łódź
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1995 (Public Domain)
  • Nr. 1, 13. April 1995
  • Nr. 2, 20. April 1995
  • Nr. 4, 21. November 1995

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV- Nr.4 21. November 1995 47 
(4) Ein Entfernen von Rindern aus dem gesperrten Bestand verwendenden Desinfektionsmittel, erfolgt nach Anweisung 
wird gemäß $8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom zuständigen des beamteten Tierarztes. Auf die Richtlinie des Bundesmini- 
Bezirksamt nur dann genehmigt, wenn die Rinder unmittelbar steriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Mit- 
der Schlachtung zugeführt werden. Die Schlachtung darf nur in tel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei 
einer vom zuständigen Bezirksamt bestimmten Schlachtstätte anzeigepflichtigen Tierseuchen und die Liste der durch die 
erfolgen. Mit der Genehmigung wird dem Tierbesitzer die Ver- Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG) geprüf- 
pflichtung zur. unverzüglichen Vorlage der Schlachtbescheini- ten Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung wird verwiesen. 
gung, aus der die Kennzeichnung der Tiere (Ohrmarke[n]) und 
der Herkunftsbestand hervorgehen müssen, auferlegt. Die 
Schlachtung ist. vom zuständigen beamteten Tierarzt zu über- Zu $ 11 (Aufhebung der Schutzmaßregeln) 
wachen. Das genehmigende Bezirksamt gibt dem für die 
Schlachtstätte zuständigen Bezirksamt rechtzeitig von der 10 
Genehmigung und dem Eintreffen der Tiere Kenntnis. (1) Aufgrund der Aussagekraft der serologischen Unter- 
(5) Die zum Transport von seuchenkranken, seuchenverdäch- suchung kann die Leukosebekämpfung in einem Rinderbe- 
tigen und ansteckungsverdächtigen Rindern benutzten Fahr- stand grundsätzlich auf die Ausmerzung der Reagenten 
zeuge müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Streu beschränkt werden (Sanierung eines Bestandes). Ob die Sanie- 
und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Die rung letztlich zweckmäßig ist, muß anhand der Seuchensitua- 
Fahrzeuge sind unmittelbar nach dem Entladen der Tiere zu tion im einzelnen Bestand durch den Amtstierarzt entschieden 
reinigen und zu desinfizieren (vgl. Nummer 9). werden. 
(6) Erteilt das Bezirksamt eine Genehmigung zum Verbringen (2) Nach bisherigen Erfahrungen läßt das, „serologische Reak- 
von Rindern in diesen Bestand, so weist es den Besitzer auf die tionsbild“ eines Bestandes gewisse Rückschlüsse auf den 
Vorschrift des 869 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes hin. Sanierungserfolg zu: 
(7) Milchkannen und Melkanlagen müssen täglich nach der — Sind in einem Bestand nur einzelne ältere Rinder infiziert, 
Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei anderen wird die Zahl weiterer „Reagenten“ vermutlich relativ 
Gegenständen wird eine etwa wöchentliche Reinigung und gering sein; 
Desinfektion ausreichen. 
% ME — sind neben älteren Rindern auch jüngere Tiere infiziert, 
(8) Wird von den Ermächtigungen nach $8 Abs. 2 der Verord- werden wahrscheinlich weitere „Reagenten“ festgestellt 
nung Gebrauch gemacht, wird vorher das Einvernehmen mit werden: 
der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung . 
hergestellt. — werden auch Tiere mit zweifelhaften serologischen Unter- 
suchungsbefunden festgestellt, wird nicht selten mit wei- 
Zu $ 9 (Tötung von Rindern) teren „Reagenten“ zu rechnen sein. 
8 (3) Im Rahmen der Sanierung eines Bestandes sollen Rinder 
N Die Tötung von Rindern in den Fällen des 89 Satz 1 der mit zweifelhaftem (schwach positivem) Befund möglichst mit 
Verordnung ist anzuordnen. Solche Rinder müssen innerhalb ausgemerzt werden. 
einer Frist von 30 Tagen nach dem Tage geschlachtet werden, x C & 
an dem dem Eigentümer oder dem Rinderhalter die Unter- (4) Der Verdacht auf Leukose der Rinder ist unbegründet, 
suchungsergebnisse, die zur Anordnung. der Tötung Anlaß wenn bei Rindern mit zweifelhaften serologischen Befunden 
gegeben haben, amtlich mitgeteilt worden sind. mindestens zwei serologische Untersuchungen im Abstand 
_ von vier bis sechs Wochen negative Befunde ergeben haben. 
(2) Freiwillige Ausmerzungen von Rindern auf Veranlassung Im übrigen wird auf die Bestimmungen zu Nummer 6 Abs. 2 
des Tierbesitzers werden nach $9 der Verordnung nicht hingewiesen. 
berührt. Ein Entschädigungsanspruch besteht bei diesen Aus- 
merzungen nicht. (5) Nach Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln gilt 
ein Rinderbestand als leukoseunverdächtig. 
Zu $ 10 (Desinfektion) 
9 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Die Durchführung der Reinigung und Desinfektion, insbeson- Diese Ausführungsvorschriften treten am 8. September 1995 in 
dere hinsichtlich der anzuwendenden Verfahren sowie der zu Kraft. Sie treten mit Ablauf des 7. September 2005 außer Kraft.
	        

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