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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 20.1970,2 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Bibliotheksdienst
Publication:
Berlin: De Gruyter Saur
Note:
Gesehen am 28. März 2023
Herausgebendes Organ bis [7.]1973: Deutscher Büchereiverband; [8.]1974 - [12.]1978: Deutscher Bibliotheksverband; [12.]1978 - 23.1989: Deutsches Bibliotheksinstitut; 24.1990 - 38.2004,9: Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände (BDB); beteil. Körp. anfangs: Arbeitsstelle für das Bibliothekswesen, Deutscher Bibliotheksverband; bis 33.1999: Deutsches Bibliotheksinstitut; 34.2000: Ehemaliges Deutsches Bibliotheksinstitut; 35.2001 - 47.2013,5: Zentral- und Landesbibliothek Berlin; 47.2013,6-12: Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz u. Zentral- und Landesbibliothek Berlin; 48.2014 - 52.2018: Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz
Open Access
Namensnennung 4.0 International
Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet
Scope:
Online-Ressource
ISSN:
2194-9646
ZDB-ID:
1465932-3 ZDB
VÖBB-Katalog:
15318376
Keywords:
Deutschland ; Bibliothek ; Bibliothek ; Zeitschrift ; Zeitschrift ; Online-Publikation ; Zeitschrift ; Online-Publikation
Classification:
Buch- und Bibliothekswesen, Informationswissenschaft
Collection:
Buch- und Bibliothekswesen, Informationswissenschaft
Copyright:
CC BY
Accessibility:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

Volume

Publication:
2000
Language:
German
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-5169959
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access
Collection:
Bibliotheksdienst

Issue

Title:
Heft 10

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 20.1970,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1970,36 Nr. 36, 23. Juli 1970
  • Ausgabe 1970,37 Nr. 37, 24. Juli 1970
  • Ausgabe 1970,38 Nr. 38, 31. Juli 1970
  • Ausgabe 1970,39 Nr. 39, 6. August 1970
  • Ausgabe 1970,40 Nr. 40, 7. August 1970
  • Ausgabe 1970,41 Nr. 41, 14. August 1970
  • Ausgabe 1970,42 Nr. 42, 21. August 1970
  • Ausgabe 1970,43 Nr. 43, 28. August 1970
  • Ausgabe 1970,44 Nr. 44, 4. September 1970
  • Ausgabe 1970,45 Nr. 45, 10. September 1970
  • Ausgabe 1970,46 Nr. 46, 11. September 1970
  • Ausgabe 1970,47 Nr. 47, 16. September 1970
  • Ausgabe 1970,48 Nr. 48, 17. September 1970
  • Ausgabe 1970,49 Nr. 49, 18. September 1970
  • Ausgabe 1970,50 Nr. 50, 25. September 1970
  • Ausgabe 1970,51 Nr. 51, 2. Oktober 1970
  • Ausgabe 1970,52 Nr. 52, 9. Oktober 1970
  • Ausgabe 1970,53 Nr. 53, 16. Oktober 1970
  • Ausgabe 1970,54 Nr. 54, 23. Oktober 1970
  • Ausgabe 1970,55 Nr. 55, 30. Oktober 1970
  • Ausgabe 1970,56 Nr. 56, 6. November 1970
  • Ausgabe 1970,57 Nr. 57, 13. November 1970
  • Ausgabe 1970,58 Nr. 58, 20. November 1970
  • Ausgabe 1970,59 Nr. 59, 27. November 1970
  • Ausgabe 1970,60 Nr. 60, 1. Dezember 1970
  • Ausgabe 1970,61 Nr. 61, 4. Dezember 1970
  • Ausgabe 1970,62 Nr. 62, 11. Dezember 1970
  • Ausgabe 1970,63 Nr. 63, 18. Dezember 1970
  • Ausgabe 1970,64 Nr. 64, 23. Dezember 1970

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin. 20. Jahrgang Nr.44 4. September 1970 „U73 
bildet haben, so sollten jedenfalls. mit dem Steuerauf- sentlichen Teil des deutschen Export-Volumens — 30 Mil- 
kommen aus dem Gesetz die nach dem Gesetz zu ge- liarden von 100 Milliarden (vgl. Eckhardt, 199. Sitzung, 
währenden Importvergütungen und sonstigen Subven- Sten. Ber. S. 10720) — nicht erfaßten. Auch politische 
tionen bestritten und das befürchtete Minderaufkommen Gründe müssen unter den damals gegebenen Verhält- 
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ausgegli- nissen als ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber 
chen werden (vgl. Möller, 197. Sitzung, Sten. Ber.. S. 10636). getroffene Gestaltung angesehen werden. 
Für diesen, Zweck kann aber der Besteuerung der Aus- bb) Es kann auch der Argumentation der Steuerpflich- 
fuhren auf Grund von Altverträgen eine Eignung nicht tigen nicht gefolgt werden, die Besteuerung der Ausfuh- 
schlechthin abgesprochen werden. ren auf Grund von Altverträgen sei deshalb eine völlig 
Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismä- ungeeignete Maßnahme für den vom AbsichG erstrebten 
Bigkeit läßt sich in einem solchen Fall auch dann nicht Zweck gewesen, weil die Sonder-Umsatzsteuer diese 
feststellen, wenn das nach dem Gesetz schätzungsweise Ausfuhren nicht mehr zu drosseln vermocht habe; denn 
zu erwartende Aufkommen höher ist als es die danach der deutsche Exporteur habe den Vertrag zu dem verein- 
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sind. Denn bei barten Preis erfüllen müssen. 
dem voraussichtlichen Einnahmeüberschuß sind nicht die 
zu erwartende Minderung der Einkommensteuer und Dieser Einwand berücksichtigt nicht, daß das AbsichG, 
Körperschaftsteuer und die Mittel für Billigkeitsmaßnah-' worauf auch seine Bezeichnung hinweist, auf dem Stabi- 
men nach $ 9 Abs. 3 AbsichG berücksichtigt. Der Gesetz- litätsgesetz fußt und dieses Gesetz und die Instrumente 
geber dürfte aber auch den Ausgleich einer etwaigen dieses Gesetzes im Sinnne einer Globalsteuerung wirken, 
Minderung des übrigen Steueraufkommens und Mittel d.h. die makroökonomischen Größen wie Volkseinkom- 
für Billigkeitsmaßnahmen bei der Höhe und dem Umfang men, Ein- und Ausfuhr, Investitionsquote beeinflussen 
der Besteuerung in Rechnung stellen. sollen (vgl. Siern, Grundfragen der globalen Wirtschafts- 
n ® N lenkung, Berlin 1969, Triauf-Wagner, Veröffentlichung der 
An der Eignung der Besteuerung der Altverträge für Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 27 
den mit dem Gesetz verfolgten fiskalischen Zweck ändert S. 1 ff. und 47 {f.). Von dieser Zielrichtung geht auch das 
auch nichts, daß mit der Erhebung der Sonderumsatz- AbsichG aus, wenn durch die Sonderumsatzsteuer eine 
steuer in erster Linie ein wirtschaftspolitischer Zweck er- Senkung des Exports um 5 Milliarden erwartet wird (vgl. 
reicht werden soMie, demgegenüber der Zweck der Kin- Möller, 197. Sitzung Sten. Ber. S, 10635). Der Gesetzge- 
nahmenerzielung nur von untergeordneter Bedeutung ber konnte nach dem damaligen Stand der Kenntnis der 
war. Die: schon frühzeitig in der Finanzwissenschaft ver- Verhältnisse annehmen, daß global und auf die Dauer 
tretene Auffassung, ‚daß Steuern nicht nur zur Erzielung gesehen die Exportkraft der deutschen Industrie auch 
von Einnahmen dienen, sondern auch ein hervorragen- durch die Besteuerung der Altverträge wegen der aus 
des Mittel der Sozial- und Wirtschaftspolitik sind, hat der Erfüllung dieser Verträge zu erwartenden und ein- 
auch in das Steuerrecht Eingang gefunden. Der Gesetzge- tretenden Mindererlöse geschwächt würde. 
ber darf sich bei der Erschließung von Steuerquellen über S x 
fiskalische Erwägungen hinaus auch von übergeordneten cc) Als weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, daß bei 
wirtschafts- und währungspolitischen Zielen leiten lassen Freistellung der Alt-Ausfuhrgeschäfte von der Sonderum- 
(BVerfG-Beschluß 1 BvR 228/65 vom 24. September 1965, satzsteuer Unternehmen mit großen Auftragsbeständen 
BVerfGE 19, 119). Bei der Besteuerung der Altverträge aus Altverträgen weitgehend von der konjunkturdämp- 
hat sich der Gesetzgeber, wie noch darzustellen sein wird, fenden Mäßnahme verschont geblieben wären, obwohl 
von übergeordneten währungs- und wirtschaftspolitischen gerade sie von der Konjunktur am meisten begünstigt 
Zielen leiten lassen, Verfolgt aber ein Gesetz zwei ver- Wären. 
fassungsrechtlich zulässige Ziele und eignet sich eine Der Gesetzgeber konnte im übrigen auch die Besteue- 
Maßnahme im Rahmen des Gesetzes (Besteuerung der rung der Altverträge als sachlich gerechtfertigt aus dem 
Altverträge) unzweifelhaft für eines der Ziele, wenn Grunde ansehen, weil die Belastung infolge der Sonder- 
dies auch das untergeordnete ist, so kann die Maßnahme umsatzsteuer den exportierenden Unternehmern, die die 
nicht mehr völlig ungeeignet sein. Sonderumsatzsteuer in den Preis einkalkuliert hatten, bei 
d) Im übrigen war aber die Besteuerung der auf Alt- Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gesetzes als Sondervor- 
verträgen beruhenden Ausfuhren aus den nachstehenden teil zufloß, 
Gesichspunkten auch ein geeignetes Mittel zur Förde- dd) Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit wird 
rung des eigentlichen, vom AbsichG verfolgten währ- schließlich auch von der Überlegung gestützt, daß die 
rungspolitischen Zweckes: strittige Besteuerung in internationaler Sicht als ein dem 
aa) Im sogenannten Zehner-Club ist mit Mehrheit eine Ausgleich der Handelsbilanzen dienendes Mittel und da- 
Aufwertung der DM verlangt worden. Aus verschiedenen mit als Ersatz für die vom Zehner-Club geforderte Auf- 
wirtschaftlichen Gründen war die Bundesregierung nicht wertung erscheinen mußte. Die Verteuerung der Ausfuhr 
gewillt, die DM im damaligen Zeitpunkt aufzuwerten und die Verbilligung der Einfuhr mit Hilfe steuerlicher 
(vgl. Schiller, 197, Sitzung, Sten. Ber, S. 10618). Maßnahmen kommt dem Effekt einer Aufwertung auf 
€ ‘ dem Gebiet des grenzüberschreitenden Warenverkehrs 
‘Die Bundesregierung hat deshalb dem Zehner-Club nahe. Erscheinungsbild und Wirkung des AbsichG als 
SC Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, u, a, eine Aufwertungsersatz wären erheblich beeinträchtigt wor- 
steuerliche Begünstigung der Einfuhr und eine steuerliche den, wenn die Altausfuhrverträge von der Sonderumsatz- 
Belastung der Ausfuhr von Waren. Der Zehner-Club % ar ; 
hat die Maßnahmen eingehend erörtert und ihnen zuge- steuer ausgenommen worden Wären. Denn bei Einer AUF 
. wertung wären auch die Altausfuhrverträge erfaßt wor- 
stimmt. 8 ass . \ 
| en, und zwar endgültig und unwiderruflich. Demgegen- 
„Im Lichte dieser Maßnahmen unterstützten sie" — die über ist es in diesem Zusammenhang ohne. Belang, daß 
Mitglieder des Zehner-Clubs — „einhellig den Beschluß eine Vielzahl von Verträgen auf DM-Fakturierung lau- 
der Bundesregierung, die Parität der DM unverändert zu tete und somit die Folgen einer tatsächlichen Aufwertung 
lassen“ (vgl. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der ausländische Vertragspartner zu tragen gehabt hätte, 
der Bundesregierung vom 28. November 1968 Nr. 149 
SL 1305 2. Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG 
Die Rücksichtnahme auf die Haltung des Zehner-Clubs a) Eine den Gleichheitssatz verletzende Willkür sieht 
mochte es politisch nicht vertretbar erscheinen lassen, die Steuerpflichtige darin, daß der Gesetzgeber Differen- 
steuerliche Absicherungsmaßnahmen anzubieten, die von zierungen nicht vornimmt, die der Sache nach geboten 
vornherein die Altausfuhrgeschäfte und damit einen we- sind. Es kann der Steuerpflichtigen nicht darin gefolgt 
An
	        

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