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Vierter Abschnitt. Sondervorschriften für die einzelnen Bauklassen

Full text: Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)

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eines Eckhauses — die Errichtung von Doppelhäusern — 
unter folgenden Bedingungen gestattet: 
a) Die Frontlänge der aneinandergebauten Gebäude, 
bei Anbauten an ein Eckhaus die Frontlänge des 
Eckhauses des angebauten Gebäudes, darf zusammen 
nicht mehr als 32 m betragen. 
Die Doppelhäuser haben im übrigen einen Bauwich 
von mindestens 4 mm zu halten. 
Die angrenzenden Giebel der aneinandergebauten 
Gebäude müssen sich im wesentlichen decken. 
Die Stirnseiten der aneinandergebauten Gebäude 
müssen annähernd in derselben senkrechten Ebene 
liegen. 
Zeitenflügel und Seitengebäude — abgesehen von 
Nebenanlagen — dürfen nur an der Seite, an wel— 
cher kein Bauwich gehalten wird, errichtet werden. 
Die beteiligten Grundstückseigentümer müssen sich 
gegenseitig — und zwar für sich und ihre Rechts— 
nachfolger — verpflichten, ihre Grundstücke nach den 
Vorschriften dieser Ziffer zu bebauen, die Vorschrif⸗ 
ten auch bei späteren Neubauten, Um- und Aus— 
bauten einzuhalten. Die Verpflichtung ist im Grund— 
buche eines jeden Grundstücks einzutragen und da— 
bei zu vermerken, daß die in der Ziffer gewährten 
Bauvergünstigungen für sämtliche beteiligten Grund— 
stücke fortfallen, sobald die Eintragung im Grund— 
buche auch nur eines Grundstücks gelöscht wird. 
9. Die Länge von Seitenflügeln und Mittelflügeln, 
von der hinteren Umfassungswand der Vordergebäude 
ab gerechnet, sowie die Länge der Seitengebäude und 
Mittelgebäude darf das Maß von 15 mm nicht über— 
schreiten. 
10. Seitengebäude und Mittelgebäude müssen in 
allen ihren Teilen von den Vordergebäuden und, wenn 
an diese Flügelbauten angebaut werden, von diesen min— 
23)
	        
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