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eines Eckhauses — die Errichtung von Doppelhäusern —
unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) Die Frontlänge der aneinandergebauten Gebäude,
bei Anbauten an ein Eckhaus die Frontlänge des
Eckhauses des angebauten Gebäudes, darf zusammen
nicht mehr als 32 m betragen.
Die Doppelhäuser haben im übrigen einen Bauwich
von mindestens 4 mm zu halten.
Die angrenzenden Giebel der aneinandergebauten
Gebäude müssen sich im wesentlichen decken.
Die Stirnseiten der aneinandergebauten Gebäude
müssen annähernd in derselben senkrechten Ebene
liegen.
Zeitenflügel und Seitengebäude — abgesehen von
Nebenanlagen — dürfen nur an der Seite, an wel—
cher kein Bauwich gehalten wird, errichtet werden.
Die beteiligten Grundstückseigentümer müssen sich
gegenseitig — und zwar für sich und ihre Rechts—
nachfolger — verpflichten, ihre Grundstücke nach den
Vorschriften dieser Ziffer zu bebauen, die Vorschrif⸗
ten auch bei späteren Neubauten, Um- und Aus—
bauten einzuhalten. Die Verpflichtung ist im Grund—
buche eines jeden Grundstücks einzutragen und da—
bei zu vermerken, daß die in der Ziffer gewährten
Bauvergünstigungen für sämtliche beteiligten Grund—
stücke fortfallen, sobald die Eintragung im Grund—
buche auch nur eines Grundstücks gelöscht wird.
9. Die Länge von Seitenflügeln und Mittelflügeln,
von der hinteren Umfassungswand der Vordergebäude
ab gerechnet, sowie die Länge der Seitengebäude und
Mittelgebäude darf das Maß von 15 mm nicht über—
schreiten.
10. Seitengebäude und Mittelgebäude müssen in
allen ihren Teilen von den Vordergebäuden und, wenn
an diese Flügelbauten angebaut werden, von diesen min—
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