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Ronftruktion der Brandmauern, die Zahl, Breite und
jonitige Anordnung der Treppen und Ausgänge, die Art
der Aufbewahrung und Befeitigung brennbarer Abfälle
jowie unreiner Abgänge, die regelmäßige Zuführung
friiher Quft, die Unterhaltung von Brunnen und Dale
behältern. Auch fann die Verwendung eijerner Hfen
und freiliegender NRohre unterjagt und die Heizung gemiffer
Räume nur von außen oder innerhalb majfiver
Borgelege zugelafien werden.
3. In Wohngebäuden Kann die Einrichtung von
Tijchlereien und anderen aleidh feuergefährliden Arbeitsftätten,
fowie die Anordnung von Lagerräumen zur
Mufnahme feuergefährlider Waren davon abhängig gemacht
merden, daß jämtlidhe oberhalb belegene Wohnungen
mindeftenS einen mit den Betriebsftätten außer
Berührung ftehenden Trebpenzugang haben und durch
unverbrennlide Deden von den Mrbeitsftätten und
Qagerräumen getrennt Jind.
4. Jede Änderung der inneren bauliden Einrichtung
der in Ziffer 1 erwähnten Gebäude und Anlagen bedarf
der polizeiliden Senehmigung.
S 39.
Bebrauchsahbnahme.
1. Gebäude und SGebäudeteile, welde zum dauernden
Mufenthalte von Menidhen oder zu Zweden der in S 38
angegebenen Art beftimmt find, dürfen nicht eher in Benukung
genommen werden, als bis nad Bollendung der
bauliden Einrichtung eine baupolizeilidhe Prüfung vorgenommen
und ein GebraudSsabnahmefjcdhein erteilt ift.
2. Diejer darf in der Regel nicht früher als 6 Monate
nad) Ausfertigung de8 Rohbauabnahmeilcheines erteilt
werben.
3. Im übrigen finden auf die Anmeldung zur Gebraucdhsabnahme
und das dabei zu BLeobadhtende Ver-