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li gemacht werden. Soweit e8 zur baupolizei-
liden Prüfung erforderlich i{t, find einzelne Teile
des Bauplanes durch Detailzeidhnungen zu er-
fäutern und die Tragfähigkeit der Konftruktionen
rednungsmäßig nacdhzumweijen. Die Einrichtung
des ftatifdhen Nadhmweifes fann mit Senehmigung
der Baupolizeibehörde audh zu einem jpäteren
Beitpunfte erfolgen,
Baupläne find in der Negel im Maßitabe
von 1 : 100, Detailzeidhnungen im Makßitabe von
1: 20 zu fertigen.
Bei Erridhtung neuer baulider Anlagen, {0-
wie bet der DurdHbredhung oder wejentlidhen VBer-
änderung der äußeren Umfaflungswände beftehen-
der baulidher Anlagen, auf Erfordern auch in
Tonftigen Fällen, ijt außerdem
ein RQageplan vorzulegen, weldher im Makßitabe
bon mindeftens 1 : 500 die Lage des SGrund-
jtüces zu den angrenzenden Strakben und zu den
Nacdbargrundftücen unter Einzeidhnung der Bau-
Auchtlinien, fowie die Entfernung des beabiich-
tigten Baue8 von anderen Gebäuden auf dem-
jelben Grundftüce, bon Straßen, Nadbargrenzen
und den Gebäuden auf NadHbargrundfjtüicden ge
nau erfennen läßt und auf Verlangen der Boli-
zeibehörde durch einen vereideten Xandmeijfer oder
Heldmefjer beglaubigt werden muß.
3, Das Grunditücg, auf weldem gebaut werden foll,
muß jetz nad Haus- und SGrunddbucdhnummer bezeichnet
werden.
bh)
3. Sür Neubauten ijft bei Einreidhung der Bauvor-
lagen anzıugeben, wie die Entmwäfferung ftattfinden fol.
4, Die Rläne find zur Erleichterung der Überficht
farbig anzulegen.
5. Sämtlide Bauvorlagen find in je 3 Cremplaren