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Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten

Volltext: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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li gemacht werden. Soweit e8 zur baupolizei- 
liden Prüfung erforderlich i{t, find einzelne Teile 
des Bauplanes durch Detailzeidhnungen zu er- 
fäutern und die Tragfähigkeit der Konftruktionen 
rednungsmäßig nacdhzumweijen. Die Einrichtung 
des ftatifdhen Nadhmweifes fann mit Senehmigung 
der Baupolizeibehörde audh zu einem jpäteren 
Beitpunfte erfolgen, 
Baupläne find in der Negel im Maßitabe 
von 1 : 100, Detailzeidhnungen im Makßitabe von 
1: 20 zu fertigen. 
Bei Erridhtung neuer baulider Anlagen, {0- 
wie bet der DurdHbredhung oder wejentlidhen VBer- 
änderung der äußeren Umfaflungswände beftehen- 
der baulidher Anlagen, auf Erfordern auch in 
Tonftigen Fällen, ijt außerdem 
ein RQageplan vorzulegen, weldher im Makßitabe 
bon mindeftens 1 : 500 die Lage des SGrund- 
jtüces zu den angrenzenden Strakben und zu den 
Nacdbargrundftücen unter Einzeidhnung der Bau- 
Auchtlinien, fowie die Entfernung des beabiich- 
tigten Baue8 von anderen Gebäuden auf dem- 
jelben Grundftüce, bon Straßen, Nadbargrenzen 
und den Gebäuden auf NadHbargrundfjtüicden ge 
nau erfennen läßt und auf Verlangen der Boli- 
zeibehörde durch einen vereideten Xandmeijfer oder 
Heldmefjer beglaubigt werden muß. 
3, Das Grunditücg, auf weldem gebaut werden foll, 
muß jetz nad Haus- und SGrunddbucdhnummer bezeichnet 
werden. 
bh) 
3. Sür Neubauten ijft bei Einreidhung der Bauvor- 
lagen anzıugeben, wie die Entmwäfferung ftattfinden fol. 
4, Die Rläne find zur Erleichterung der Überficht 
farbig anzulegen. 
5. Sämtlide Bauvorlagen find in je 3 Cremplaren
	        
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