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mit einer Maldjenweite von höchftens 0,05 m anzubrin-
gen, falls zur Eindedung der Dächer nicht Drahtglas
Herwendet wird.
8 13.
Bortretende Bauteile.
1. Bauteile, welde über die Umfaflungswände und
Dächer vortreten, unterliegen Hinfichtlih der Bauftoffe
den gleiden Borjdhriften wie die Umfalfungswände und
Dächer felbit. Ausgenommen Hiervon find Windfänge
(8 7 Biffer 1), Sreitreppen, wenn fie nicht notwendige
Treppen find ($ 16 Ziffer 1), und die Vorderflädhen von
Jolden Dach- und Manfjardenfenftern, weldhe mindeltens
3 m von der NMacdhbargrenze entfernt find.
2, DachHgefimje dürfen in Holzkonfiruktion hergeftellt
werden, Hauptgefimje jedoch nur daun, wenn an den
Nadhbargrenzen bis auf eine Entfernung von 1 m durch-
weg unbverbrennlider Bauftoff verwendet wird.
3. Bierteile aus Stuck, Steinpappe, Zementquß und
dergleiden dürfen an den Aukenfronten nidht auf Holz
befeftigt, fondern müljfen vollitändig und fiher mit dem
Mauerwerkfe verbunden werden.
4, Überhängende Däder mit Holskonftruktion Kfön-
nen zugelafien werden.
$ 14.
Nortrveten don Bauteilen über die Umfalfungswände,
Das VBortreten von Bauteilen über die Umfafjlungs-
wände ift innerhalb der folgenden Grenzen geftattet:
a) über die BaufklucdHtlinie.
Rifalite, gefüloffene VBorbauten anderer Art,
Erfer, Balkone und Galerien dürfen in jedem
Seichoffe zufammen höchftens zwei Drittel, Erker
und ageldhlolfene Vorbauten zufjammen hHödftens