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Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten

Volltext: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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mit einer Maldjenweite von höchftens 0,05 m anzubrin- 
gen, falls zur Eindedung der Dächer nicht Drahtglas 
Herwendet wird. 
8 13. 
Bortretende Bauteile. 
1. Bauteile, welde über die Umfaflungswände und 
Dächer vortreten, unterliegen Hinfichtlih der Bauftoffe 
den gleiden Borjdhriften wie die Umfalfungswände und 
Dächer felbit. Ausgenommen Hiervon find Windfänge 
(8 7 Biffer 1), Sreitreppen, wenn fie nicht notwendige 
Treppen find ($ 16 Ziffer 1), und die Vorderflädhen von 
Jolden Dach- und Manfjardenfenftern, weldhe mindeltens 
3 m von der NMacdhbargrenze entfernt find. 
2, DachHgefimje dürfen in Holzkonfiruktion hergeftellt 
werden, Hauptgefimje jedoch nur daun, wenn an den 
Nadhbargrenzen bis auf eine Entfernung von 1 m durch- 
weg unbverbrennlider Bauftoff verwendet wird. 
3. Bierteile aus Stuck, Steinpappe, Zementquß und 
dergleiden dürfen an den Aukenfronten nidht auf Holz 
befeftigt, fondern müljfen vollitändig und fiher mit dem 
Mauerwerkfe verbunden werden. 
4, Überhängende Däder mit Holskonftruktion Kfön- 
nen zugelafien werden. 
$ 14. 
Nortrveten don Bauteilen über die Umfalfungswände, 
Das VBortreten von Bauteilen über die Umfafjlungs- 
wände ift innerhalb der folgenden Grenzen geftattet: 
a) über die BaufklucdHtlinie. 
Rifalite, gefüloffene VBorbauten anderer Art, 
Erfer, Balkone und Galerien dürfen in jedem 
Seichoffe zufammen höchftens zwei Drittel, Erker 
und ageldhlolfene Vorbauten zufjammen hHödftens
	        
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