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Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten

Full text : Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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fiht auf die Srilidjen Verhältnijje und die BenußungsSart
 der Baulichkeiten die Ausführung in Eifenfacdhwerk
oder Eijenwellbledh zugelajfien werden.
3. Wenn Gebäude unmittelbar an die Nadbargrenzen
 herantreten oder ihnen in weniger als 6 m Entfernung
 gegenüberliegen ($ 5 Biffer 2), find fie mit
Brandmanuern abzujHlieken, welde durdhweg wenigitens
0,25 m Itarf jein und undurdbrocdhen dur ale Seicdhofje
mindeftens 0,20 m über das Dach geführt werden mifjen.
4. Bur Erleuchtung von Innenräumen find jedoch
Öffnungen mit mindeftens 0,01 m ftarfem, fe{t eingemauertem
 SGlasver{hlufje fatthaft, wenn fie night mehr
al8 500 acm Släche haben und in jedem SefjdhHofje auf
einer Wandlänge von 3 m nur einmal vorkommen.
5. Im Innern von Gebäuden muß mindeften3 auf je
40 m Entfernung eine majjive Mauer der in Ziffer 3 angegebenen
 Art hergeftellt werden; BerbindungsSsffnungen
in diejer Mauer find zuläffig, müjlen aber in den Dachräumen
 mit feuer und rauchjidheren, jelbittätig zufallenden,
 nidht fejit verfdliekhbaren Türen verfehen werden.
Die Herftelung Jolder Brandmauern kann erlaffen werden,
 fomweit und jolange fie mit der bejonderen NukungsSart
 eines Gebäudes unvereinbar find.
6. NadHbargebäude, melde an der gemeinjamen
Grenze unmittelbar beieinander errichtet werden, find je
durch eine jelbjtändige, den vorftehenden Voridhriften
entipredende Brandmauer abzufjcdhliegen.
7. €&8 fann jedoch zugelajfen werden, daß VYrandmauern
 zwijden Nadhbaragrundjtüicen zum Zwede und
für die Dauer einer heftimmten einheitliden Benußung
dur Öffnungen durchbrochen werden. Diele find dann
aber mit feuer- und rauchfidheren, felbittätig zufaNlenden
Türen zu verfehen, welde, wenn eine Verbindung 3ZwWi-[den
 benachbarten Innenräumen beabfichtigt wird, nicht
feit verfOliekbar jein dürfen.
            
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