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fiht auf die Srilidjen Verhältnijje und die BenußungsSart
der Baulichkeiten die Ausführung in Eifenfacdhwerk
oder Eijenwellbledh zugelajfien werden.
3. Wenn Gebäude unmittelbar an die Nadbargrenzen
herantreten oder ihnen in weniger als 6 m Entfernung
gegenüberliegen ($ 5 Biffer 2), find fie mit
Brandmanuern abzujHlieken, welde durdhweg wenigitens
0,25 m Itarf jein und undurdbrocdhen dur ale Seicdhofje
mindeftens 0,20 m über das Dach geführt werden mifjen.
4. Bur Erleuchtung von Innenräumen find jedoch
Öffnungen mit mindeftens 0,01 m ftarfem, fe{t eingemauertem
SGlasver{hlufje fatthaft, wenn fie night mehr
al8 500 acm Släche haben und in jedem SefjdhHofje auf
einer Wandlänge von 3 m nur einmal vorkommen.
5. Im Innern von Gebäuden muß mindeften3 auf je
40 m Entfernung eine majjive Mauer der in Ziffer 3 angegebenen
Art hergeftellt werden; BerbindungsSsffnungen
in diejer Mauer find zuläffig, müjlen aber in den Dachräumen
mit feuer und rauchjidheren, jelbittätig zufallenden,
nidht fejit verfdliekhbaren Türen verfehen werden.
Die Herftelung Jolder Brandmauern kann erlaffen werden,
fomweit und jolange fie mit der bejonderen NukungsSart
eines Gebäudes unvereinbar find.
6. NadHbargebäude, melde an der gemeinjamen
Grenze unmittelbar beieinander errichtet werden, find je
durch eine jelbjtändige, den vorftehenden Voridhriften
entipredende Brandmauer abzufjcdhliegen.
7. €&8 fann jedoch zugelajfen werden, daß VYrandmauern
zwijden Nadhbaragrundjtüicen zum Zwede und
für die Dauer einer heftimmten einheitliden Benußung
dur Öffnungen durchbrochen werden. Diele find dann
aber mit feuer- und rauchfidheren, felbittätig zufaNlenden
Türen zu verfehen, welde, wenn eine Verbindung 3ZwWi-[den
benachbarten Innenräumen beabfichtigt wird, nicht
feit verfOliekbar jein dürfen.