gefüllt worden. In § 12 der Stiftungsurkunde ist für diesen
Fall folgendes bestimmt:
„Sollte die Stiftung aus irgendeinem Grunde nicht
weiter bestehen können, so fällt das vorhandene Ver
mögen der Stiftung — das Grundstück einbegriffen —
der politischen Gemeinde zu, in deren Bezirk das
Stiftshaus liegt, jedoch mit der Auflage, das Vermögen
zu Zwecken der Armenpflege und wenn möglich im
Sinne dieser Stiftung zu benutzen."
Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und demzufolge
das Stiftshaus der Stadt — Stiftungsverwaltung — an
geboten worden. Bisher wurden die laufenden Kosten von
dem Bankhaus Mendelssohn bestritten, jedoch ist dieses
hierzu für die Zukunft auch nicht mehr in der Lage. Voraus
gesetzt, daß die Stadt Berlin das Grundstück übernimmt und
die Stiftung im Sinne des Statuts weiterführt, wird die
Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch die Kuratoren der
Stiftung eingeholt und das Grundstück sodann an die Stadt
Berlin aufgelassen werden. Es bestehen keine Bedenken
zur Übernahme und Weiterführung des Mariannenstifts im
Sinne des Stiftungsgedankens. In dem Heim find 20 In
sassen untergebracht. Die laufenden Kosten betragen nach
einer eingeforderten Aufstellung jährlich 5000 RM. Da die
Betreuung des sich im Heim befindlichen Personenkreises
auch den für die Stiftungsverwaltung geltenden Grund
sätzen entspricht, kann der verhältnismäßig geringe jähr
liche Unterhaltungsbetrag ohne weiteres aus allgemeinen
Stiftungsmitteln entnommen werden. Andererseits kommt
die Stadt in den Besitz eines wertvollen Grundstücks. Das
Grundstück ist von der Haupthochbauverwaltung einer
genauen Prüfung unterzogen worden. Nach einem hier
vorliegenden Bericht wird der Grund- und Bodenwert —
ca. 700 qm — auf 28 000 RM,
der Gebäudewert des Hauptgebäudes auf . 42 300 RM,
der des Anbaues und der Veranda auf . 23 030 RM
geschätzt, so daß sich der Gesamtwert auf . . 93 330 RM
stellt. Jnstandsetzungsarbeiten sind zur Zeit nicht notwendig.
Es wird späterer Zeit vorbehalten bleiben können, ob das
Grundstück verkauft und die Insassen in einem an der
Peripherie Berlins gelegenen Heim, das dann entsprechend
ausgebaut werden könnte, untergebracht werden können.
Weiter ist zu bedenken, daß die in dem Heim untergebrachten
Personen letzten Endes doch von der Stadt betreut werden
müßten, sofern das Bankhaus Mendelssohn die Übernahme
weiterer Kosten ablehnt und die Stiftung schließt.
Beigeordneter: Stadtrat Schlicht.
Berlin, den 27. Januar 1936.
Der Oberbürgermeister.
I. V.
Dr. M a r e tz k y.
Ratsh. — Stiftungen.
64. Vorlage (Ges. V 4) an die Ratsherren über einen neuen
Krankentransport-Kostentarif des Rektungsamtes der
Stadt Berlin.
Ich beabsichtige, folgende Entschließung zu fassen:
Die Entgelte für Krankentransporte des städtischen
Rettungsamtes sind nach den Bestimmungen der bei
liegenden „Kostensätze für Krankentransporte durch das
Rettungsamt der Stadt Berlin — Krankentransporttarif —"
zu erheben.
*
Begründung:
Der z. Z. gültige Krankentransvort-Kostentarif des
Rettungsamtes vom 28. Oktober 1931 ist ein Einheitstarif,
der nicht mehr als zweckmäßig anzusehen ist. Der Einheits
tarif läßt keine gerechte Preisbildung zu, da er keine ge-