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Band Nr. 2 (40-88), 21. Februar 1936

Volltext: Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

gefüllt worden. In § 12 der Stiftungsurkunde ist für diesen 
Fall folgendes bestimmt: 
„Sollte die Stiftung aus irgendeinem Grunde nicht 
weiter bestehen können, so fällt das vorhandene Ver 
mögen der Stiftung — das Grundstück einbegriffen — 
der politischen Gemeinde zu, in deren Bezirk das 
Stiftshaus liegt, jedoch mit der Auflage, das Vermögen 
zu Zwecken der Armenpflege und wenn möglich im 
Sinne dieser Stiftung zu benutzen." 
Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und demzufolge 
das Stiftshaus der Stadt — Stiftungsverwaltung — an 
geboten worden. Bisher wurden die laufenden Kosten von 
dem Bankhaus Mendelssohn bestritten, jedoch ist dieses 
hierzu für die Zukunft auch nicht mehr in der Lage. Voraus 
gesetzt, daß die Stadt Berlin das Grundstück übernimmt und 
die Stiftung im Sinne des Statuts weiterführt, wird die 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch die Kuratoren der 
Stiftung eingeholt und das Grundstück sodann an die Stadt 
Berlin aufgelassen werden. Es bestehen keine Bedenken 
zur Übernahme und Weiterführung des Mariannenstifts im 
Sinne des Stiftungsgedankens. In dem Heim find 20 In 
sassen untergebracht. Die laufenden Kosten betragen nach 
einer eingeforderten Aufstellung jährlich 5000 RM. Da die 
Betreuung des sich im Heim befindlichen Personenkreises 
auch den für die Stiftungsverwaltung geltenden Grund 
sätzen entspricht, kann der verhältnismäßig geringe jähr 
liche Unterhaltungsbetrag ohne weiteres aus allgemeinen 
Stiftungsmitteln entnommen werden. Andererseits kommt 
die Stadt in den Besitz eines wertvollen Grundstücks. Das 
Grundstück ist von der Haupthochbauverwaltung einer 
genauen Prüfung unterzogen worden. Nach einem hier 
vorliegenden Bericht wird der Grund- und Bodenwert — 
ca. 700 qm — auf 28 000 RM, 
der Gebäudewert des Hauptgebäudes auf . 42 300 RM, 
der des Anbaues und der Veranda auf . 23 030 RM 
geschätzt, so daß sich der Gesamtwert auf . . 93 330 RM 
stellt. Jnstandsetzungsarbeiten sind zur Zeit nicht notwendig. 
Es wird späterer Zeit vorbehalten bleiben können, ob das 
Grundstück verkauft und die Insassen in einem an der 
Peripherie Berlins gelegenen Heim, das dann entsprechend 
ausgebaut werden könnte, untergebracht werden können. 
Weiter ist zu bedenken, daß die in dem Heim untergebrachten 
Personen letzten Endes doch von der Stadt betreut werden 
müßten, sofern das Bankhaus Mendelssohn die Übernahme 
weiterer Kosten ablehnt und die Stiftung schließt. 
Beigeordneter: Stadtrat Schlicht. 
Berlin, den 27. Januar 1936. 
Der Oberbürgermeister. 
I. V. 
Dr. M a r e tz k y. 
Ratsh. — Stiftungen. 
64. Vorlage (Ges. V 4) an die Ratsherren über einen neuen 
Krankentransport-Kostentarif des Rektungsamtes der 
Stadt Berlin. 
Ich beabsichtige, folgende Entschließung zu fassen: 
Die Entgelte für Krankentransporte des städtischen 
Rettungsamtes sind nach den Bestimmungen der bei 
liegenden „Kostensätze für Krankentransporte durch das 
Rettungsamt der Stadt Berlin — Krankentransporttarif —" 
zu erheben. 
* 
Begründung: 
Der z. Z. gültige Krankentransvort-Kostentarif des 
Rettungsamtes vom 28. Oktober 1931 ist ein Einheitstarif, 
der nicht mehr als zweckmäßig anzusehen ist. Der Einheits 
tarif läßt keine gerechte Preisbildung zu, da er keine ge-
	        
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