5. Abschnitt 6: Inkrafttreten der Begünstigung.
Die Anordnungen über die steuerliche Begünstigung
des Mehrarbeitslohns bei dem Kriegszuschlag und bei
der Lohnsteuer sind erstmals as den Arbeitslohn
anzuwenden, der nach dem 17. Dezember 1939
zufließt. Der Tag des Inkrafttretens der Begünsti-
gungen de>t sich niht mit dem Tag, von dem ab
onntags-, Feiertags- und Ra
arbeitszusc<hläge wieder gezahlt werden dürfen.
Diese Zuschläge können schon ab 27. November 1939
wieder gezahlt werden. Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeitszuschläge, die einem Arbeitnehmer vor
dem 18. Dezember 1939 zugesiossen sind, sind bei dem
Kriegszuschlag und bei der Lohnsteuer nicht begünstigt.
Das gleiche gilt für den Grundlohn für Sonntags-,
Feiertags» und Nachtarbeit und für den Grundlohn für
Mehrarbeit, der vor dem 18. Dezember 1939 dem
Arbeitnehmer zugeflossen ist. Zuschläge für Mehrarbeit
können in Ei Umfang ab 18. Dezember 1939
wieder gezahlt werden. Diese Zuschläge fallen, soweit
sie wieder gezahlt werden dürfen, deshalb regelmäßig
unter die Begünstigung.
Im Auftrage
Klaproth.
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Iru>: BBA (Verwaltungsdruderei der Reichshauptstadt Berlin), SO 16, Rungestraße 20.