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Band 13. Januar 1940

Volltext: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1940 (Public Domain)

5. Abschnitt 6: Inkrafttreten der Begünstigung. 
Die Anordnungen über die steuerliche Begünstigung 
des Mehrarbeitslohns bei dem Kriegszuschlag und bei 
der Lohnsteuer sind erstmals as den Arbeitslohn 
anzuwenden, der nach dem 17. Dezember 1939 
zufließt. Der Tag des Inkrafttretens der Begünsti- 
gungen de>t sich niht mit dem Tag, von dem ab 
onntags-, Feiertags- und Ra 
arbeitszusc<hläge wieder gezahlt werden dürfen. 
Diese Zuschläge können schon ab 27. November 1939 
wieder gezahlt werden. Sonntags-, Feiertags- und 
Nachtarbeitszuschläge, die einem Arbeitnehmer vor 
dem 18. Dezember 1939 zugesiossen sind, sind bei dem 
Kriegszuschlag und bei der Lohnsteuer nicht begünstigt. 
Das gleiche gilt für den Grundlohn für Sonntags-, 
Feiertags» und Nachtarbeit und für den Grundlohn für 
Mehrarbeit, der vor dem 18. Dezember 1939 dem 
Arbeitnehmer zugeflossen ist. Zuschläge für Mehrarbeit 
können in Ei Umfang ab 18. Dezember 1939 
wieder gezahlt werden. Diese Zuschläge fallen, soweit 
sie wieder gezahlt werden dürfen, deshalb regelmäßig 
unter die Begünstigung. 
Im Auftrage 
Klaproth. 
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Iru>: BBA (Verwaltungsdruderei der Reichshauptstadt Berlin), SO 16, Rungestraße 20.
	        
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