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von Chlothar I]. berichtet wird, daß er nach dem siegreichen Sachsen-
friege sein Schwert (gladius 8uus quod s8pata vocant) in dem er-
oberten Boden aufgeste>t habe: Hoc signum in regione illa statuit,
revergusque est rex victor in terra g8ua*), ein symbolischer Akt,
dem offenbar dieselbe Bedeutung, wie schon während des Mittelalters
dem Aufpflanzen der Fahne auf dem eroberten Boden, beigelegt wurde?).
Bei der Belehnung mit einem Königreiche wurde, als ein Zeichen
höherer Machtvollkommenheit gegenüber der Fahne, das Schwert als
Investitursymbol verwendet : „Kst enim consuetudo curiae, ut regna
per gladium, proyvinciae per vexillum a principe tradantur vel
recipiantur“*).
Kreuz, Speer, Fahne, Schwert und Schild gehörten im fränkischen,
wie später im deutschen Reihe zu den Reichsinsignien*). Sie dienten
als Wahrzeichen bei der Uebertragung wie Niederlegung der Herr-
schaft, begleiteten den König in der Ausübung seines Herrscheramtes
und vertraten den abwesenden als seine Leibzeichen, als ob er selbst zur
Stelle wäre. Dieselbe Kraft wurde nach uralter Sitte dem aufgesteckten
Hute oder Strohwisch, obwohl sie nicht zu den Reichsinsignien, sondern
nur zu den Feldzeichen gehörten, beigelegt *?), nicht minder dem von der
rechten Hand des Königs abgestreiften Handschuhe, indem dieser ebenso-
wohl als Leibzeichen des Königs, wie als Wahrzeichen seiner Lande3-
herrschaft angesehen wurde.
Die Ertheilung von Marktrechten galt bis zum 13. Jahrhundert
als ein ausschließliches Königsrecht *), doch mußte Friedrich Il. den
Reich fürsten das Zugeständniß machen, daß die in ihren Territorien
einmal bestehenden Märkte nicht durch willkürliche Errichtung neuer
Konkurrenzmärkte beeinträchtigt werden dürften. Im Laufe des 13. Jahr-
hunderts erlangten die Fürsten allgemein das Recht, in ihren Ländern
selbst Märkte zu errichten, während für die nichtgefürsteten Territorien
das königliche Marktregal während des ganzen Mittelalters aufrecht-
erhalten blieb").
..onumenta Germaniae, Seriptores rerum Merovingicarum II. 314.
„- Ju Cange, Glossarium s. v. Vexilli erectio.
- „9 Prigingensgig, gesta Friderici IL. ec. 5. Vgl. Grimm, a. a O. 167.
- „l. meine Deutsche Rechtsgeschi<hte 109 f., 453 f., 462.
') Vgl. S. 18. „Weichbild“ S. 321 f.
') Vgl. meine Deutsche Rechtsgeschichte 512, 578, 591 f., 785.
() Eine natürliche Folge der seit Friedrich Il. in zunehmendem Maße ein-
tretenden Territorialisirung des Marktrechtes war es, wenn die königlichen Martkt-
zeichen vielfach durch territoriale oder städtische Zeichen verdrängt wurden.