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Abteilung B. Schneidwerkzeuge. Dreh- und Bohrfutter

Full text: Werkzeuge für Metallbearbeitung u. Maschinenbauartikel (Public Domain)

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von Chlothar I]. berichtet wird, daß er nach dem siegreichen Sachsen- 
friege sein Schwert (gladius 8uus quod s8pata vocant) in dem er- 
oberten Boden aufgeste>t habe: Hoc signum in regione illa statuit, 
revergusque est rex victor in terra g8ua*), ein symbolischer Akt, 
dem offenbar dieselbe Bedeutung, wie schon während des Mittelalters 
dem Aufpflanzen der Fahne auf dem eroberten Boden, beigelegt wurde?). 
Bei der Belehnung mit einem Königreiche wurde, als ein Zeichen 
höherer Machtvollkommenheit gegenüber der Fahne, das Schwert als 
Investitursymbol verwendet : „Kst enim consuetudo curiae, ut regna 
per gladium, proyvinciae per vexillum a principe tradantur vel 
recipiantur“*). 
Kreuz, Speer, Fahne, Schwert und Schild gehörten im fränkischen, 
wie später im deutschen Reihe zu den Reichsinsignien*). Sie dienten 
als Wahrzeichen bei der Uebertragung wie Niederlegung der Herr- 
schaft, begleiteten den König in der Ausübung seines Herrscheramtes 
und vertraten den abwesenden als seine Leibzeichen, als ob er selbst zur 
Stelle wäre. Dieselbe Kraft wurde nach uralter Sitte dem aufgesteckten 
Hute oder Strohwisch, obwohl sie nicht zu den Reichsinsignien, sondern 
nur zu den Feldzeichen gehörten, beigelegt *?), nicht minder dem von der 
rechten Hand des Königs abgestreiften Handschuhe, indem dieser ebenso- 
wohl als Leibzeichen des Königs, wie als Wahrzeichen seiner Lande3- 
herrschaft angesehen wurde. 
Die Ertheilung von Marktrechten galt bis zum 13. Jahrhundert 
als ein ausschließliches Königsrecht *), doch mußte Friedrich Il. den 
Reich fürsten das Zugeständniß machen, daß die in ihren Territorien 
einmal bestehenden Märkte nicht durch willkürliche Errichtung neuer 
Konkurrenzmärkte beeinträchtigt werden dürften. Im Laufe des 13. Jahr- 
hunderts erlangten die Fürsten allgemein das Recht, in ihren Ländern 
selbst Märkte zu errichten, während für die nichtgefürsteten Territorien 
das königliche Marktregal während des ganzen Mittelalters aufrecht- 
erhalten blieb"). 
..onumenta Germaniae, Seriptores rerum Merovingicarum II. 314. 
„- Ju Cange, Glossarium s. v. Vexilli erectio. 
- „9 Prigingensgig, gesta Friderici IL. ec. 5. Vgl. Grimm, a. a O. 167. 
- „l. meine Deutsche Rechtsgeschi<hte 109 f., 453 f., 462. 
') Vgl. S. 18. „Weichbild“ S. 321 f. 
') Vgl. meine Deutsche Rechtsgeschichte 512, 578, 591 f., 785. 
() Eine natürliche Folge der seit Friedrich Il. in zunehmendem Maße ein- 
tretenden Territorialisirung des Marktrechtes war es, wenn die königlichen Martkt- 
zeichen vielfach durch territoriale oder städtische Zeichen verdrängt wurden.
	        
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