Einen ganz andern Platz nimmt das vierte der Werke ein, das von
dem vielseitigsten ZJuristen Professor Josef Kohler verfaßte, groß
angelegte Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, das eigenartig in Anlage und
Diktion die Meisterschaft der Kohlerschen Lehrgabe und die Fülle seiner
anregenden befruchtenden Forschung darstellt. Bisher sind zwei umfang-
reiche Bände zur Ausgabe gekommen. Oen dritten Band (Familienrecht)
hat der berühmte Autor, der mit dem Verlage noch durch andere Ber—
öffentlichungen verbunden und auch Mitherausgeber des „Archivs für
das Bürgerliche Recht“ seit seiner Gründung ist, zur Hundertjahrfeier des
Verlags dem Andenken des verstorbenen Besitzers Dr. Otto Loewen⸗
stein gewidmet; die Ausgabe wird am 1. Oktober 1018 erfolgen.
Das größte Unternehmen des Verlags zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
das allgemein als der „Große Kommentar“ bekannt geworden ist,
war zeitweise von dem Geschick bedroht, ein Bruchstück zu bleiben.
Verschiedenen Mitarbeitern war es unmöglich, die Zusagen einzulösen,
und einige Teile kamen so in Rückstand, daß zwischen dem Erscheinen des
ersten und letzten Teils, dem des Sachenrechts 1898 und des Familien-
rechts 1906, eine Zeitspanne von nicht weniger als acht Jahren lag. Seit
1906 ist der „Große Kommentar“ vollendet. An der Herausgabe sind
gegenwärtig Professor Oertmann (Allgemeiner Teil und Recht der
Schuldverhältnisse), Professor Biermann — der vor wenigen Wochen
den Heldentod für das Vaterland starb — (Sachenrecht), Professor Leon—
hard (Erbrecht), Professor W. von Blume und Professor Opet
(Familienrecht), Reichsgerichtsrat Niedner Einführungsgesetz) be—
teiligt. Das Werk hat sich nach berufenem UArteil heute den Platz als den
eines der führenden Kommentare fest erobert“).
Wie der Gesamtitel des Werkes besagt, erstreckte sich der Plan des Ver—
lags aber nicht lediglich auf die Kommentierung der fünf Bücher des
9 Es sei gestattet, hier auf die anerkennenden Worte hinzuweisen, die Professor
Dr. Oertmann im Archiv für das Bürgerliche Recht der Tatenlust und dem Wagemut
des Verlages widmet:
Als man Anfang der Mer Jahre vernahm, daß Planck für die Redaktion
eines umfassenden Kommentars zum BGB., Dernburg für eine greoßzugis
Systematik desselben gewonnen war, da gab es Leute, die jedwede Konkurrenz
gegen die Bearbeitung SXAr Männer kurzerhand für ausgeschlossen
erklärten. Und es lag die Gefahr nahe, daß die Verlagshandlungen sich von
solcher Stimmung beeinflussen ließen, daß sie sich von dem mit Aufnahme
eines so gewagten Wettbewerbes unzertrennlichen ökonomischen, wie auch
ideellen Risiko ganz zurückgezogen hätten. Es ist ein Ruhmesblatt des
Heymannschen Verlages, daß er derlei Einflüsterungen von vornherein jeden
Einfluß versagte. Denn eine Monopolisierung der großen Lehrbücher und
Kommentare durch einzelne wäre das Unheilvollste gewesen, was dem zarten
Pflänzchen der neuen Wissenschaft des bürgerlichen Rechts hätte zustoßen können.“
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