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Steuerrechtliche Werke in Carl Heymanns Verlag

Full text : Zum hundertjährigen Bestehen von Carl Heymanns Verlag (Public Domain)

gabe von Dr. G. Strutz, die im Jahre des Inkrafttretens des
Gesetzes, 1895, schon in dritter Auflage erschienen war und 1908
die vierte, stark angewachsene Auflage erlebt hat. Eine geschicht—
liche Einleitung geht voran; ausführlich verwertet wird das in
den parlamentarischen Verhandlungen enthaltene Erläuterungs—
material; dargelegt wird auch das Verhältnis zum alten Gesetz.
Die vierte Auflage erscheint, bei der reichen Praxis des Ober—
verwaltungsgerichts, die zu bearbeiten war, als vollständig neue
Arbeit. Die erste Auflage 1893 brachte auch die Erläuterungen
zum Steuer-Aufhebungsgesetze von 1893, dieses ist dann
aber 1894 in zweiter Auflage von De Strutz selbständig kom—
mentiert worden.
Dem Bedürfnis kleiner Candgemeinden ist H. Buller⸗
mann entgegengekommen in seinem Hilfsbuch zur Ausfüh—
rung des Kommunalabgabengesetzes. Welchen Anklang
das Büchlein gefunden hat, geht daraus hervor, daß es vor
Inkrafttreten des Gesetzes schon vier Auflagen erlebte, 1895 die
fünfte. Für die kleinen Gemeinden, die sich auf die Erhebung
voon Prozenten der Realsteuern und auf Zuschläge zur Staatseinkommensteuer
 beschränken, genügt dieser Auszug aus dem Ge—
setze unter Beigabe von Entwürfen zu Gemeindebeschlüssen usw.
Endlich hat E. Hacker 1895 ein Handbuch der gesetz—
lichen Bestimmungen, betr. das Kommunalabgaben—
wesen, herausgegeben, das den Behörden neben dem Kommunalabgabengesetz
 eine bequeme Zusammenstellung aller von den
RKAG. in Bezug genommenen Gesetze, Verordnungen usw. bietet.
In demselben Jahre ist von K. Herrfurth in dem
Schriftchen:; „Die kommunale Besteuerung der Feuerver—
sicherungs-Polizen und die Heranziehung der Feuerver—
sicherungsanstalten zu den Feuerlöschkosten in Preußen“
das Problem einer reichlich nutzbaren Abgabequelle behandelt.
Eine für große Gemeindehaushalte sehr wichtige Frage
wird von F. Freund 1907 besprochen: „Uber die Abwande⸗
rung von Steuerzahlern aus der Stadt in die Vorort—
gemeinden und über die Petition der Stadt Berlin um
Ausdehnung des Forensalsteuerrechts auf das Ein—
kommen aus gewinnbringender Beschäftigung“ (Abdruck
aus dem Pr. VBl. 28 Vr. 50). In eingehender Begründung
ipricht sich Ffreund gegen diese Ausdehnung aus.
Ud. Schmidt⸗Scharff hat 1896 in einem kleinen Heft:
„Die Steuerleistung des bäuerlichen Besitzes vor und
nach der Kommunalsteuerreform,“ an einem Hannoverschen
Candkreise die Wirkungen des Kommunalabgabengesetzes dar—
gestellt.
            
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