Johann Christoph Papen
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und zu mehrerer Versicherung diesen Contract eigenhaͤndig unterschrieben und besiegelt.
So geschehen Leipzig den aten Octobr. 1700. Johann Voͤlcker, Johann Christoph Papen.“
uͤber die schon oben genannten bestgehenden Werke des Verlages
„Corpus iuris militaris“ und Pepliers „Grammaire francçaise“ besaß
Voͤlcker Sonderprivilegien, die er nicht mitverkaufen wollte, was er
auch in den Vorverhandlungen besonders betont hatte. Daraus,
daß er sich in dem Kaufvertrage nicht ausdruͤcklich das Verlagsrecht
an diesen Werken vorbehielt, entstand hinsichtlich der Pepliersschen
Franzoͤsischen Grammatik spaͤter ein schwerer Kampf zwischen ihm und
seinem Nachfolger Papen.
Johann Christoph Papen
Johann Christoph Papen hatte den Buchhandel bei Georg
Heinrich Frommann in Leipzig erlernt und war dann bis zum Kauf
des Voͤlckerschen Geschaͤftes Gehilfe in der Sortimentsbuchhandlung
von Heinrich Johann Meyers Erben in Berlin gewesen. Nach ge⸗
schehener Geschaͤftsuͤbernahme wurde Papen am 4. Dezember 1700
mit dem nachfolgenden Privileg vom Kurfuͤrsten Friedrich III. als
Geschaͤftsnachfolger Voͤlckers anerkannt:
„Wir Friedrich der Dritte / von Gottes Gnaden Marggraff zu
Brandenburg usw. bekennen hiermit usw. Nachdem uns unser
lieber getreuer Johann Völcker bisheriger Buchführer alhier
unterthänigst zu vernehmen gegeben / was gestalt Er das hiebevor
seinem Vater Rupert Völckern und dessen Erben ertheilete und
nachgehends auff ihn gerichtete Privilegium / einen Freyen Buch⸗
laden alhier zu halten / an den Buchhändler Johann Christoph
Papen bis auf unsern gnädigsten Consens zu sambt denen Sorte-
ment und Verlags Büchern abgetreten und verkauffet habe / mit
ganz gehorsamster Bitte / Wir / alß der ietzo regierende Chur⸗
und Kandes-⸗Fürst wolten geruhen / nicht allein in sothane Ver⸗
handlung des Privilegij zu consentiren / sondern auch daßelbe
nunmehro auf ihn den Kaäuffer Johann Christoph Papen und
dessen Erben zutransferiren / und in gleichergestalt zu privilegiren.
Daß wir solchen an uns gebrachten gehorsamsten Suchen in
Gnaden Raum und statt gegeben und durch ein zu Côolln alhier
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