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Volume No. 2, 10. Januar 1889

Full text: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1889 (Public Domain)

der Zeit vorkommen, zur Hand hat und auch nicht übersehen kann, 
in wie weit die einzelne Unterstützung im Verhältniß zu den Unter 
stützungen, die sonst gegeben werden, steht, und dies soll durch den Ausschuß 
besorgt werden. Es sind Fälle vorgekommen, wo ganz gleichgestellte 
Beamtenkategorien oder die Hinterbliebenen solcher Beamten in ganz 
verschiedenem Maße bedacht worden sind, obgleich sich die Vermögens- 
Verhältnisse durchaus nicht so erwiesen haben, daß in dem einen Falle 
eine andere Handhabung nothwendig gewesen wäre, als in dem anderen. 
Diese Ungleichmäßigkeit soll gehoben werden, und dazu soll der Antrag 
des Herrn Kollegen Loewel dienen, und ich möchte bitten, ihn in diesem 
Sinne anzunehmen. 
Stadtv. Scheiding: M. H.! Ich kann mich von der Zweck 
mäßigkeit einer solchen Veränderung nicht überzeugen. Ich bin auch 
durch die Ausführungen des Herrn Kollegen Loewel auf diesem Gebiet 
nicht unterrichtet worden. Ich fürchte, daß durch diese Instanz eine 
Verzögerung mancher Angelegenheit herbeigeführt werde, die für den 
betreffenden Petenten von großem Nachtheil ist. Sie schaffen noch eine 
Zwischentnstanz, die nicht dazu beitragen kann, für den recherchirenden 
Stadtverordneten die Freude an seinem Beruf zu erhöhen. Irrthümer, 
die von dem recherchirenden Stadtverordneten ausgehen, werden Sie 
dadurch berichtigen können, daß in der Versammlung Anträge gestellt 
werden, und daß man auch einen Berichterstatter ernennen kann. 
Würden also Anträge vorkommen, die nicht im Sinne der Ver 
sammlung sind, so würde dergleichen durch die Bestellung eines 
Berichterstatters gehoben werden können. 
Der recherchirende Stadtverordnete muß doch aber der einzige sein, 
der sich genau informirt, und eine Zwischeninstanz wird sich immer 
wieder auf das Urtheil des Stadtverordneten stützen müssen. Ich muß 
doch von jedem der Kollegen annehmen, daß er am besten in der Lage 
ist, sich über die Sache zu informiren. Darum glaube ich, es sind 
für Irrthümer, die ja unterlaufen können, Mittel und Wege hier in 
der Berathung gegeben. Jeder der Herren kann sich die Sachen 
ansehen. Ich glaube nicht, daß wir gut thun, eine solche Neuerung 
einzuführen. 
Antragsteller Stadtv. Loewel: Was der Herr Kollege Scheiding 
sagt, ist doch eigentlich nicht richtig. Es soll ja kein Mißtrauensvotum 
für den Stadtverordneten sein, aber das müssen Sie doch sagen: wenn 
man nach dem ginge, was Herr Kollege Scheiding vorschlägt, dann 
müßte der Stadtverordnete die Sache einfach bewilligen können. Er 
hat sie aber nur zu begutachten, und dann geht sie an das Plenum, 
und weil das Plenum nicht immer im Stande ist, einzelne Sachen 
richtig zu behandeln, deshalb soll der Ausschuß die Sache vorprüfen. 
Mit demselben Recht könnte ja Herr Kollege Scheiding z. B. den 
Ausschuß für die Anstellung unbesoldeter Kommunalbeamten ebenfalls 
für eine Zwischeuinstanz halten. Ja, der ist auch eine Zwischenstation: 
der recherchirende Stadtverordnete macht seine Vorschläge, dann kommt 
der Ausschuß und begutachtet und schlägt vor. Dadurch wird niemand 
gekränkt, denn das Gutachten des recherchirenden Stadtverordneten wird 
doch meist das maßgebende sein, woran sich der Ausschuß hält. 
Ich bitte Sie also nochmals, für meinen Antrag zu stimmen. 
(Die erste Berathung wird geschlossen. Der Antrag des Stadtv. 
Hoffmann auf Einsetzung eines Ausschusses wird abgelehnt. Die 
zweite Berathung wird eröffnet.) 
Stadtv. Heller: M. H.i Ich habe gar nichts dagegen ein 
zuwenden, wenn durch den Antrag Loewel eine einheitliche Behandlung 
dieser verschiedenen Gesuche eintreten soll. Es ist vollständig richtig, 
daß in dieser Sache etwas geschehen muß. Denn wenn wir in die 
Lage kommen, daß, je nach Gutdünken, wenn z. B. in der geheimen 
Sitzung Herr Kollege Loewel gerade nicht anwesend ist, was ja aller 
dings fast nie der Fall ist, ein Antrag gestellt wird, der eine Sache 
an den Ausschuß überweist, während eine andere Sache nicht an den 
Ausschuß g-ht, dann bekämen wir niemals Einheitlichkeit. Ich bin in 
dieser Beziehung vollständig mit dem Antrag des Herrn Kollegen Loewel 
einverstanden und habe mir nur erlaubt, ein Amendement zu diesem 
Antrag zu stellen, welches ich Ihnen empfehle. Es handelt sich um 
folgendes. Herr Kollege Loewel hat schon bemerkt, daß der recherchirende 
Stadtverordnete zuerst die Sache bekommt und dann sein Gutachten 
abgiebt, und daß dieses Gutachten an den Ausschuß geht, und daß 
dann der Ausschuß Bericht erstattet. Einige Zeit verstreicht ja immer 
zwischen der Recherche des betreffenden Stadtverordneten und der 
Berichterstattung seitens des Ausschusses, und es ist auch sehr leicht 
denkbar, daß der recherchirende Stadtverordnete gerade zu der Zeit 
nicht anwesend ist, wenn die Berichterstattung des Ausschusses 
erfolgt. Nun kommt es aber sehr oft vor, ist wenigstens 
wiederholt vorgekommen, daß die Berichterstattung des Ausschusses 
nicht übereingestimmt hat mit dem Gutachten des betreffenden Stadt 
verordneten, und daß man dann gewissermaßen über den Kopf desselben 
hinweg zu ganz anderen Resultaten gekommen ist, die der betreffende 
Stadtverordnete, wenn er nicht gerade hier war, nicht verhindern konnte. 
Nun muß man doch sagen, wenn Jemand sein Gutachten an Ort und 
Stelle begründet, so kann er doch dort mehr beobachten, als der 
Ausschuß am grünen Tisch. Ich halte cs also für gerechtfertigt, daß 
oer Ausschuß in solchen Fällen, wo Unterstützungssachen versehen sind 
mit einem Referat eines Stadtverordneten, diesen Stadtverordneten zu 
der betreffenden Ausschußsitzung heranzieht, um in Gegenwart desselben 
darüber zu berathen, damit er seine Meinung auch hier vertheidigen 
kann, was bisher nicht möglich war. Das können die Herren Antrag 
steller auch annehmen, und ich bitte Sie deshalb, meinem Amendement 
zuzustimmen. 
Vorsteher: Das Amendement des Herrn Kollegen Heller lautet: 
Die Stadtverordneten-Versammlung wolle beschließen, der 
Ausschuß möge diejenigen Stadtverordneten, welche in den 
Sachen, die auf der Tagesordnung des Ausschusses stehen, 
recherchirt haben, jedesmal zu der betreffenden Sitzung ein 
laden. Diesen Kollegen steht das Recht zu, in dieser Sache 
mit zu stimmen. 
Stadtv. Hoffmann: M. H.: Ich glaube, durch dieses Amendement 
wird der Antrag Loewel fallen müssen. Gegen das Amendement möchte 
ich aber einwenden, daß eine solche Bestimmung wohl nicht nothwendiger 
weise in die Geschäftsorduung hineingehört. Wenn das, was der Herr 
Kollege Heller erreichen will, in Gestalt einer Resolution, die der Ausschuß 
nachher faßt, ausgesprochen wird, so ist das meiner Ansicht nach 
genügend. Für einzelne Fälle aber den Ausschuß um ein Mitglied zu 
vergrößern, um den recherchirenden Stadtverordneten, und diesem ein 
Stimmrecht zu geben, dadurch unterbrechen wir die Formation unserer 
Ausschüsse überhaupt, und deshalb bitte ich das Amendement abzulehnen. 
Mit Rücksicht aber darauf, daß die Sache noch nicht geklärt ist, und 
wir schon in der zweiten Berathung stehen, bitte ich Sie auch den 
Antrag Loewel abzulehnen. 
Stadtv. Dr. Schwalbe: M. H.! Ich möchte zunächst doch darauf 
hinweisen, daß bei weitem die Mehrzahl der Fälle gar nicht von Stadt 
verordneten recherchirt wird. Wir haben z. B. auf der heutigen Tages 
ordnung eine sehr große Zahl von Gesuchen, die direkt vom Magistrat 
ausgehen, bei denen der Magistrat die Untersuchung vornimmt und uns 
dann nach einer bestimmten Norm die Sache unterbreitet. Ich weiß 
aber Fälle, in denen Magtstratsbeamte, die einer niederen Beamten 
kategorie angehören, aus dem einen Reffort in viel höherem Grade 
bedacht worden sind, als die aus einem anderen Ressort. Diese Ungleich 
heiten sind im Ausschuß wiederholt zur Sprache gekommen, haben auch 
Veranlassung gegeben, diesen Antrag der Versammlung zu unterbreiten. 
Die Sache ist schon in geheimen Sitzungen mehrfach zur Sprache 
gekommen, und da hat sich die Versammlung in der Idee damit ein 
verstanden erklärt. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß der 
betreffende Stadtverordnete hinzugezogen wird zu der Ausschußsitzung. 
Es wird das dem Ausschuß nur angenehm sein. Ich habe nur das 
Bedenken, wie auch Herr Kollege Hoffmann, wegen derStimmberechtigung. 
Es wäre vielleicht das Richtige, einfach zu sagen, daß die Gesuche, 
welche seitens der Stadtverordneten recherchirt wurden, auf einen 
bestimmten Antrag hin an den Ausschuß überwiesen werden, daß aber 
alle übrigen Sachen von vorn herein dem Ausschuß zur Begutachtung 
unterbreitet werden. 
Vorsteher: Dieser Antrag kommt etwas sehr spät, Herr Kollege, 
sonst würde ich ihn für den richtigen halten. 
Stadtv. Dr. Schwalbe: Der Antrag ist aus der Debatte hervor 
gegangen. 
Vorsteher: Sie sehen, eigentlich hat der Herr Kollege Hoffmann 
Recht, die Sache müßte wohl an einen Ausschuß gehen. 
Stadtv. Wallich: Ich nehme den Antrag des Herrn Kollegen 
Hoffmann wieder auf, die Sache an einen Ausschuß zu überweisen. 
Stadtv. Heller: Ich will nur noch die Bemerkung machen, daß 
selbstverständlich da, wo eine Recherche nicht stattfindet, auch der 
recherchirende Stadtverordnete nicht eingeladen werden kann. Es 
handelt sich hier um die Fälle, in denen Recherchen stattgefunden haben 
und der Ausschuß, über das Referat hinweggehend, einen Entschluß 
faßt. Ich glaube, in solchen Fällen gebietet es wohl der Anstand, den 
betreffenden Stadtverordneten einzuladen. 
Vorst.-Stellv. Stadtv. Dr. Langerhans: M. H.! Ich glaube, 
auch wir haben keinen besseren Ausweg, als den Antrag auf Einsetzung 
eines Ausschusses anzunehmen. Da können die Fragen, die die Herren 
Kollegen Dr. Schwalbe und Heller angeregt haben, eingehend erörtert 
werden. Hier würde uns die Sache doch noch längere Zeit aufhalten. 
(Die zweite Berathung wird geschlossen. Die Versammlung 
beschließt nach dem Antrage des Stadtv. Walltch die Einsetzung 
eines Ausschusses von 15 Mitgliedern, die durch die Abtheilungen 
zu wählen sind.) 
Vorsteher: Neunzehnter Gegenstand der Tagesordnung: 
Vorlage — zur Beschlußfassung —, betreffend die Erhebung 
der Mieths- und Gemeinde-Einkommensteuer im Etatsiahre 
1. April 1889/90. — Vorl. 3.
	        
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