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Band Nr. 5, 11. April 1984

Volltext : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984

29. Stakerarbeiten;
30. Steinmetzarbeiten;
31. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten,
 Holzpflasterarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten,
 ferner Herstellen und Aufbereiten des
Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des
Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen
 — unbeschadet der gewählten Rechtsform
 — der Betrieb mindestens eines: beteiligten Gesellschafters
 versorgt wird);
32. Straßenwalzarbeiten;
33. Stuck-, Putz-, Gips-- und Rabitzarbeiten, einschließlich
des Anbringens‘ von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

34. Terrazzoarbeiten;
35. Tiefbauarbeiten;
36. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und
Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des
Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
37. Verlegen ‚von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen
baulichen Leistungen;
38. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal,
wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur
Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
39. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten
 (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau,
 Schleusenanlagenbau);
40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen
des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V
genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen
grundsätzlich als ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige
 Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses
Tarifvertrages.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen
Abteilungen. andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese
Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt,
wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich
 einbezieht.
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden ’ Gewerbes;

2. des Dachdeckerhandwerks;
3. des: Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend
 auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt;

4. des Glaserhandwerks;
5. des. Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Putz-,
Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden;

5. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden Gewerbes
 und des Steinmetzhandwerks;
7. der Naßbaggerei, die vom Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes
 erfaßt werden;
8. des Säurebaues;
9. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und verarbeitenden
 Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-)
 oder Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt
 werden. Z
3. Persönlicher Geltungsbereich: ;
Arbeitnehmer, ‚die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
 über die Rentenversicherung der Arbeiter
 (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
; Ss 2
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Arbeitspapiere
Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen
Arbeitspapiere, zu denen auch die Lohnnachweiskarte* für

Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Baugewerbe
 sowie die Unterlagen über vermögenswirksame
Leistungen gehören, dem Arbeitgeber zu übergeben.
2. Urlaubsbescheinigung *
Arbeitnehmer im Auslernjahr und Jugendliche haben eine
Bescheinigung ihres letzten Arbeitgebers über den im Urlaubsjahr
 erhaltenen Urlaub vorzulegen. Dies gilt auch,
wenn ein Überleitungsanspruch gemäß 8 8 Nr. 15 (in Berlin:
 Nr. 13) geltend gemacht wird.
3. Schriftliche Vereinbarung der Einstellungsbedingungen
Die Einstellungsbedingungen sind aus Gründen der Beweissicherung
 schriftlich festzuhalten. Dafür soll der im
Anhang aufgeführte Einstellungsbogen verwendet werden,
aus dem sich neben den Personalangaben des Einzustellenden
 auch dessen Staatsangehörigkeit, erlernter Beruf,
letzte Tätigkeit, vorgesehene Tätigkeit, Einstellungstag,
Einstellungsort und, maßgebliche. Lohngruppe ergeben.
in dem Einstellungsbogen sind auch die vom Arbeitnehmer
 abgegebenen bzw. vorgelegten Arbeitspapiere wie
Zwischenbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweisheft
 der Rentenversicherung, Lohnnachweiskarte*,
Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen, Nachweis
über die Krankenkassenzugehörigkeit, Schwerbehindertenausweis
 sowie Bescheinigung über den Bildungsgang
[Facharbeiterbrief, Gesellenbrief, Fähigkeits- und Fertigkeitsnachweise,
 Zeugnisse, Werkpolierprüfungsurkunde,
Einstellungsbescheinigung), bei Arbeitnehmern, deren
Heimatland nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört,
auch die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis aufzunehmen.
 Die Einstellungsbedingungen sind vom Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu unterzeichnen und in einem Exemplar
 dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
4. Neueinstellung bei Arbeitsgemeinschaften :
Bei Neueinstellung auf Baustellen, die von einer Arbeitsgemeinschaft
 betrieben werden, ist dem: Arbeitnehmer
schriftlich. sein Arbeitgeber bekanntzugeben (Arbeitsgemeinschaft
 oder Partnerfirma der Arbeitsgemeinschaft).

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Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit
Allgemeine Regelung
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich
 der Ruhepausen beträgt acht Stunden, die wöchentliche
 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen
 Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden
vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebs-/at
 festgelegt. Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen.
 ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung
 der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag : an
anderen Werktagen innerhalb derselben Woche
gleichmäßig ausgeglichen werden. Die Wochenarbeitszeit
 kann somit nach den betrieblich bedingten und
jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Werktage
 verteilt werden. Ist eine Einigung über Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit oder über die
Verteilung der Wochenarbeitszeit nicht zu erzielen,
so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen,
um eine Einigung herbeizuführen.
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden
 können innerhalb der folgenden 12 Werktage
nachgeholt werden; soweit dadurch die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die
nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig. -
Besondere Regelung für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
 -
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal
darf wöchentlich bis zu 4 Stunden, für Kraftwagenfahrer
 und Beifahrer bis zu 5 Stunden über. die in
Nr. 1.1 festgelegte Arbeitszeit hinaus verlängert werden.-Für
 Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der
reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht über-*
 In Berlin: „Leistungsnachweis“
            
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