Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984
29. Stakerarbeiten;
30. Steinmetzarbeiten;
31. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten,
Holzpflasterarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten,
ferner Herstellen und Aufbereiten des
Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des
Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen
— unbeschadet der gewählten Rechtsform
— der Betrieb mindestens eines: beteiligten Gesellschafters
versorgt wird);
32. Straßenwalzarbeiten;
33. Stuck-, Putz-, Gips-- und Rabitzarbeiten, einschließlich
des Anbringens‘ von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
34. Terrazzoarbeiten;
35. Tiefbauarbeiten;
36. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und
Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des
Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
37. Verlegen ‚von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen
baulichen Leistungen;
38. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal,
wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur
Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
39. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten
(z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau,
Schleusenanlagenbau);
40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen
des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V
genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen
grundsätzlich als ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige
Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses
Tarifvertrages.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen
Abteilungen. andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese
Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt,
wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich
einbezieht.
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden ’ Gewerbes;
2. des Dachdeckerhandwerks;
3. des: Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend
auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt;
4. des Glaserhandwerks;
5. des. Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Putz-,
Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden;
5. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden Gewerbes
und des Steinmetzhandwerks;
7. der Naßbaggerei, die vom Rahmentarifvertrag des Naßbaggergewerbes
erfaßt werden;
8. des Säurebaues;
9. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und verarbeitenden
Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-)
oder Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt
werden. Z
3. Persönlicher Geltungsbereich: ;
Arbeitnehmer, ‚die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
über die Rentenversicherung der Arbeiter
(RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
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Beginn des Arbeitsverhältnisses
Arbeitspapiere
Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen
Arbeitspapiere, zu denen auch die Lohnnachweiskarte* für
Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Baugewerbe
sowie die Unterlagen über vermögenswirksame
Leistungen gehören, dem Arbeitgeber zu übergeben.
2. Urlaubsbescheinigung *
Arbeitnehmer im Auslernjahr und Jugendliche haben eine
Bescheinigung ihres letzten Arbeitgebers über den im Urlaubsjahr
erhaltenen Urlaub vorzulegen. Dies gilt auch,
wenn ein Überleitungsanspruch gemäß 8 8 Nr. 15 (in Berlin:
Nr. 13) geltend gemacht wird.
3. Schriftliche Vereinbarung der Einstellungsbedingungen
Die Einstellungsbedingungen sind aus Gründen der Beweissicherung
schriftlich festzuhalten. Dafür soll der im
Anhang aufgeführte Einstellungsbogen verwendet werden,
aus dem sich neben den Personalangaben des Einzustellenden
auch dessen Staatsangehörigkeit, erlernter Beruf,
letzte Tätigkeit, vorgesehene Tätigkeit, Einstellungstag,
Einstellungsort und, maßgebliche. Lohngruppe ergeben.
in dem Einstellungsbogen sind auch die vom Arbeitnehmer
abgegebenen bzw. vorgelegten Arbeitspapiere wie
Zwischenbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweisheft
der Rentenversicherung, Lohnnachweiskarte*,
Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen, Nachweis
über die Krankenkassenzugehörigkeit, Schwerbehindertenausweis
sowie Bescheinigung über den Bildungsgang
[Facharbeiterbrief, Gesellenbrief, Fähigkeits- und Fertigkeitsnachweise,
Zeugnisse, Werkpolierprüfungsurkunde,
Einstellungsbescheinigung), bei Arbeitnehmern, deren
Heimatland nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört,
auch die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis aufzunehmen.
Die Einstellungsbedingungen sind vom Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu unterzeichnen und in einem Exemplar
dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
4. Neueinstellung bei Arbeitsgemeinschaften :
Bei Neueinstellung auf Baustellen, die von einer Arbeitsgemeinschaft
betrieben werden, ist dem: Arbeitnehmer
schriftlich. sein Arbeitgeber bekanntzugeben (Arbeitsgemeinschaft
oder Partnerfirma der Arbeitsgemeinschaft).
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Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit
Allgemeine Regelung
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich
der Ruhepausen beträgt acht Stunden, die wöchentliche
40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden
vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebs-/at
festgelegt. Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen.
ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung
der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag : an
anderen Werktagen innerhalb derselben Woche
gleichmäßig ausgeglichen werden. Die Wochenarbeitszeit
kann somit nach den betrieblich bedingten und
jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Werktage
verteilt werden. Ist eine Einigung über Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit oder über die
Verteilung der Wochenarbeitszeit nicht zu erzielen,
so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen,
um eine Einigung herbeizuführen.
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden
können innerhalb der folgenden 12 Werktage
nachgeholt werden; soweit dadurch die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die
nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig. -
Besondere Regelung für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
-
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal
darf wöchentlich bis zu 4 Stunden, für Kraftwagenfahrer
und Beifahrer bis zu 5 Stunden über. die in
Nr. 1.1 festgelegte Arbeitszeit hinaus verlängert werden.-Für
Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der
reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht über-*
In Berlin: „Leistungsnachweis“