sind sämtliche Angaben über die Entwickelung des Verfahrens
durch Hinzufügung der Daten und Tagebuchnummern der behörd—
lichen Schreiben zu belegen und kontrollierbar zu machen.
Anträge auf Erteilung der Allerhöchsten Genehmigung zuFlucht—
linienfestsetzungen sind auf Anordnung des Ministers der öffent—
lichen Arbeiten gesammelt zur Vorlage zu bringen; bei dringlichen
Fällen ist dies nicht erforderlich. Die nicht dringlichen Anträge
werden in eine vom Bureauvorsteher zu führende Liste ein—
getragen. 2124 B. II. 11. Stadtbau 54a VII.
Da der Minister der öffentlichen Arbeiten die Anträge auf
Einholung der Allerhöchsten Genehmigung stets dem Polizei—
Präsidenten vorlegt, so kann in besonders schleunigen Fällen der
Antrag unmittelbar an diesen gerichtet werden. Tageb.Nr. 1084
B. II. 05.
Geht die Königliche Genehmigung zu dem Fluchtlinienplane
ein, so wird er gemäß 88 des Gesetzes vom Magistrat förmlich
festgestellt, erneut zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt
und letzteres ortsüblich bekannt gemacht. Der Polizei-Präsident
und die Städtische Polizei-Verwaltung, Abteilung J (Straßenbau)
erhalten Abzeichnungen des Planes, letztere mit einer Abschrift der
Allerhöchsten Kabinettsorder, während der Originalplan nach der
Auslegung in der Plankammer aufbewahrt wird. Zur Abfassung
des Feststellungsbeschlusses und der übrigen erforderlichen letzten
Verfügungen dient das Formular B. II. 37.
B. Auf Antrag eines Unternehmers.
Wenn die Anregung zur Aufnahme einer Straße in den Be—
bauungsplan von einem Unternehmer ausgeht, so wird das Pro—
jekt im technischen Bureau J geprüft und es werden im Verwaltungs—
dezernat die Bedingungen aufgestellt, unter denen dem Antrag
stattgegeben werden kann.
Handelt es sich um die Aufschließung eines bisher unbebauten
Geländes, so ist zu berücksichtigen, daß die Stadtgemeinde durch
die Erschließung zur Erbauung von Schulen gezwungen wird, die
sie ohne das Vorgehen des Unternehmers noch nicht gebaut haben
würde. Es pflegt daher eine Vereinbarung über die Überlassung
von einem oder mehreren Grundstücken für Schulzwecke getroffen
zu werden, nachdem der Schuldeputation Gelegenheit zur Außerung
über ihre Bedürfnisse gegeben ist. Tageb.-Nr. 2372 B. II. 08.)