13. Steuer- und Zollblatt für Berlin 29. Jahrgang Nr.68 1. November 1979
Anschaffung und Unterhaltung von Kraftfahrzeugen, für 6. Eine Körperschaft handelt selbstlos i.S. des $17
Urlaubsreisen, für sonstige Hobbies (z.B. Phono- und Abs. 5 StAnpG und $55 Abs.1 AO 1977, wenn sie we-
Filmgeräte) und Vergnügungen sonstiger Art halten sich der selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder ‚eigennützige
die Beträge in angemessenem Rahmen. Herrichtung und oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Unterhaltung von Golfplätzen erfordern nun einmal. aus Zum Nachweis der Selbstlosigkeit.
Gründen, die in der Eigenart des Golfspiels re er- KStG 84. Abs. 1. Nr.6; KStG 1977 85 Abs.1 Nr.9;
hebliche Summen, ohne‘ deren Einsatz die usübung StAnpG $ 17; GemV 8$ 1 if.; AO 1977 88 51 if.
dieses Sports nicht möglich wäre (vgl. dazu auch RFH-
Urteil vom 28.Mai 1931 IA 148/31, RStBl1931, 553 (BStBl. 1979 IT S. 482)
[554]). Die von den Mitgliedern aufgebrachten Mittel ‚Die . Klägerin ‚und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein
haben im übrigen die zur Erfüllung des Vereinszwecks eingetragener Verein, „versucht“ gemäß $2 („Zweck“)
notwendigen Beträge nicht überschritten. der Vereinssatzung, „bei der Verkehrsplanung und Ver-
kehrsdurchführung im Raume ...— insbesondere anläß-
5. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des $ 4 lich der derzeitigen Schnellbahnplanung — zu erwirken,
Abs.1 Nr.6 KStG ist zwischen den Beteiligten nicht daß die‘ Interessen der Bevölkerung sowie Natur und
streitig. Umwelt nicht oder so geringfügig wie möglich beein-
trächtigt werden“
6. Der Senat entscheidet in der Sache selbst ($ 126 e NE N
Abs. 3 Nr.1 FGO). Da der Kläger in den Streitjahren Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt =
nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäfts- FA —) hatte Gm 12. März „1976 SE auf 18 Monate befri-
führung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen stete „vorläufige ‚Bescheinigung erteilt, nach der die
Zwecken diente, indem er die körperliche Ertüchtigung Klägerin „nach der. eingereichten Satzung und tatsächli-
durch Leibesübungen (Spiel und Sport) förderte, war er chen ‚Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemäß 84 Abs.1 Nr. 6. KStG von der Körperschaftsteuer gemeinnützigen. Zwecken, insbesondere der Förderung
Ireizustellen des Natur-. und Umweltschutzes dient“. Diese vorläufige
. Bescheinigung: hatte das FA durch Verfügung vom
_ 20. September 1976 widerrufen.
Am 7, Oktober 1976 hatte das FA einen Bescheid über
die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer und die
Körperschaftsteuer — Steueranpassungsgesetz Ergänzungsabgabe erlassen und dabei die Vorauszahlun-
gen für die Jahre 1976 und 1977 jeweils auf 0 DM fest-
Urteil des BFH vom 13. Dezember 1978 — I R 39/78 gesetzt. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Be-
: scheid — gemäß 6348 Abs.1 der Abgabenordnung
(StZBI. Bin. 1979 S. 1916) (AO 1977) als Einspruch behandelt — war erfolglos.
1. Die für die Anerkennung als gemeinnützig erforder- Auf die. Anfechtungsklage hob das Finanzgericht (FG)
lichen Satzungsbestimmungen (AO 1977: Die Satzungs- die angefochtenen Steuerbescheide auf. Die Klägerin
zwecke und die Art ihrer Verwirklichung) müssen so verfolge gemeinnützige Zwecke i. S. des $ 17 des Steu-
genau sein, daß aufgrund der Satzung die satzungsmäßi- eranpassungsgesetzes — StAnpG— (für den Veranla-
gen Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen gungszeitraum 1976) und i.S. des $52 Abs.1 AO 1977
geprüft werden können (formelle Satzungsmäßigkeit). Es (für den Veranlagungszeitraum 1977). Die Entscheidung
reicht aus, wenn sich die satzungsmäßigen Vorausset- ist im wesentlichen in Entscheidungen der Finanzgerich-
zungen aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestim- te 1978 S. 189 — EFG 1978, 189 — wiedergegeben.
mungen ergeben; Mit seiner vom FG zugelassenen ‚Revision rügt das
FA die Verlet . , ö E
2. Ob die Tätigkeit einer Körperschaft die Allgemein- SIEUSTUUSEHES EHE A es Ne ee ES N SEO RSG
N fördert und. dem. allgemeinen Besten auf materiel- 1977 sowie der $$ 52 und 55 AO1977. Die Klägerin ver-
em, geistigem.. oder sittlichem Gebiet nützt, beurteilt folge nach ihrer Satzung und ihrem Aultreten keine
sich nach objektiven Kriterien. Bei der Beurteilung ist Zwecke, durch die die Allgemeinheit gefördert: werde
in der Regel an einzelne oder eine Vielzahl von Fakto- Ihre Zielsetzung werde von weiten Kreisen der Bevöl-
ren (Werten) ‚anzuknüpfen (z.B. herrschende Staatsver- kerung abgelehnt (vgl. Urteil! des Bundesfinanzhofs —
fassung, geistige und kulturelle Ordnung, Wissenschaft BFH — vom 31. Oktober 1963 I 122/62 U, BFHE 78, 212
N Un Ba Wirtschaftsstruktur, Wertvorstellungen der BStBI II1 1964,881)); große Teile der Bevölkerung stün-
evölkerung). den dem Vorhaben der Bundesbahn „indifferent oder
3, Der unbestimmte Gesetzesbegrit „Förderung der 3/0"9rend gegenüber” Durch die Einräumung der
te tr dem I wird N OS In Krb 100 EN Us Für und Wider eines konkreten Bauvorhabens eingegrif-
meinnützigkeit $ ht. Dı N Mehl. Di D lief lin. fen werden, zumal die Träger der öffentlichen Belange
Keil el ed ed rn ge v2 Al -Ayı6 begünsiigie Jälig- bei ihrer Planung Natur- und Umweltschutz hinreichend
ach 8 17 Abe 1 N DA 2 SRG Sn pt Hand als beachteten. Die den Bürgerinitiativen gegebenen (tat-
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der Förderung Voraus: ex geben 0.11. schen N FORD NER EM En ED ) ER SE
r ; Ss anungen beeinflussen oder gar verhindern zu können,
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gegen der Ansicht des FG kein Indiz für
x an a L innütziges Handeln. Die Klägerin habe den ihr
4. Eine zeitliche oder gegenständliche Begrenzung der CH GEMENNULTIGES k g e
gemeinnützigen Tätigkeit einer Körperschaft schließt die obliegenden Beweis (BEH-Urteil vom 2%. TaRE 1076
bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke vorgesehenen DE TE ee hge DE HK en en “u R en
steuerlichen Vergünstigungen nicht aus. n . ME: SEHSIOS TOTRSTE. ET
> den Nachweis selbstlosen Handelns komme es nicht al-
5. Der Anerkennung der Gemeinnützigkeit steht lein auf die Zielsetzung der Körperschaft an, sondern
grundsätzlich ‚nicht entgegen, daß sich die satzungsmäßi- Denen aus welchen Beweggründen die Vereinsmitglie-
gen Bestrebungen einer Körperschaft, Natur, Umwelt er der Körperschaft beigetreten seien. Stehe wie im
und Landschaft unter Beachtung der geltenden Rechts- Streitfalle fest, daß die Mehrheit der Mitglieder . vom
vorschriften .zu schützen, gegen die Planungen staatli- Bau der geplanten Schnellbahn wirtschaftlich betroffen
cher Stellen und technische Großprojekte der Deut- werde, so müsse von der Klägerin der Nachweis gefor-
schen Bundesbahn (hier: Bau einer Schnellbahntrasse) 1) StZBI. Bln. 1964 S. 335
richten. 2) StZBIl. Bln. 1976 S. 2206
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