Pfad:
§ 1-29

Volltext: Regulativ über das Geschäfts-Verfahren für den Magistrat in Berlin (Public Domain)

Geschäfte, desgleichen zu Uebernahme von Assessoraten 
bei Gewerken und Sterbekassen ꝛc. Dieses Ernennungs— 
recht schließt auch das Abberufungsrecht in sich. 
3J— 
5. 
Er sorgt für äußere Ordnung, Anstand und Würde in 
den Versammlungen des Collegii, in dessen Verfügungen 
und im Geschäftsverkehr überhaupt. 
Er muß auch auf das Innere der Sachen eingehen, auf 
vollständige Erörterung der Gegenstände halten, hin— 
haltende Verfügungen verhüten, für baldige Bescheide 
sorgen und überhaupt darauf sehen, daß ein reges Leben 
in der Verwaltung herrsche, daß die dem Magistrat ob— 
liegende materielle Leitung derselben die nöthige Einheit 
und den erforderlichen Zusammenhang erhalte, daß 
dieselbe dem Besten der Commune gemäß geführt, alles, 
was die Kenntniß der Stadtverordneten und deren Mit— 
wirkung nach der Städteordnung erheischt, vor die Stadt— 
verordneten-Versammlung gebracht und ihr nichts davon 
entzogen werde. Er muß die städtischen Communal— 
Anstalten von Zeit zu Zeit revidiren und darauf halten, 
daß sie ihrem Zweck entsprechend verwaltet werden. Ein— 
geschlichenen Mißbräuchen und kund gewordenen Mängeln 
hat er, soweit sie im bloßen Geschäftsgange liegen, unter 
Zuziehung der betreffenden Beamten, selbst abzuhelfen, 
soweit sie aber das Materielle der Gegenstände betreffen, 
bei den betreffenden Deputationen und erforderlichen Falls 
beim Collegio selbst zur Sprache zu bringen. 
Er muß sich um die Geschäftsführung sämmtlicher Depu— 
tationen und Commissionen genau bekümmern, und diese 
Geschäftsführung revidiren. Er hat in dieser Beziehung 
gleiche Befugnisse und Verpflichtungen, wie sie ihm vor— 
stehend für die Revision der Communalanstalten bezeichnet 
worden. Zu diesem Behuf muß er auch den Sitzungen 
der Deputationen von Zeit zu Zeit und erforderlichen 
Falls auf längere Zeit beiwohnen. Bei seiner Anwesenheit 
in denselben ist er befugt, den Vorsitz zu übernehmen, 
mitzustimmen und anzuordnen, welche Sachen in seiner 
Gegenwart vorgetragen werden sollen. Den beständigen 
Vorsitz in den Deputationen und Commissionen, die
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.