Geschäfte, desgleichen zu Uebernahme von Assessoraten
bei Gewerken und Sterbekassen ꝛc. Dieses Ernennungs—
recht schließt auch das Abberufungsrecht in sich.
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5.
Er sorgt für äußere Ordnung, Anstand und Würde in
den Versammlungen des Collegii, in dessen Verfügungen
und im Geschäftsverkehr überhaupt.
Er muß auch auf das Innere der Sachen eingehen, auf
vollständige Erörterung der Gegenstände halten, hin—
haltende Verfügungen verhüten, für baldige Bescheide
sorgen und überhaupt darauf sehen, daß ein reges Leben
in der Verwaltung herrsche, daß die dem Magistrat ob—
liegende materielle Leitung derselben die nöthige Einheit
und den erforderlichen Zusammenhang erhalte, daß
dieselbe dem Besten der Commune gemäß geführt, alles,
was die Kenntniß der Stadtverordneten und deren Mit—
wirkung nach der Städteordnung erheischt, vor die Stadt—
verordneten-Versammlung gebracht und ihr nichts davon
entzogen werde. Er muß die städtischen Communal—
Anstalten von Zeit zu Zeit revidiren und darauf halten,
daß sie ihrem Zweck entsprechend verwaltet werden. Ein—
geschlichenen Mißbräuchen und kund gewordenen Mängeln
hat er, soweit sie im bloßen Geschäftsgange liegen, unter
Zuziehung der betreffenden Beamten, selbst abzuhelfen,
soweit sie aber das Materielle der Gegenstände betreffen,
bei den betreffenden Deputationen und erforderlichen Falls
beim Collegio selbst zur Sprache zu bringen.
Er muß sich um die Geschäftsführung sämmtlicher Depu—
tationen und Commissionen genau bekümmern, und diese
Geschäftsführung revidiren. Er hat in dieser Beziehung
gleiche Befugnisse und Verpflichtungen, wie sie ihm vor—
stehend für die Revision der Communalanstalten bezeichnet
worden. Zu diesem Behuf muß er auch den Sitzungen
der Deputationen von Zeit zu Zeit und erforderlichen
Falls auf längere Zeit beiwohnen. Bei seiner Anwesenheit
in denselben ist er befugt, den Vorsitz zu übernehmen,
mitzustimmen und anzuordnen, welche Sachen in seiner
Gegenwart vorgetragen werden sollen. Den beständigen
Vorsitz in den Deputationen und Commissionen, die