Ausgegeben am72. 5, 1967 TE
V/1967°
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Dienstblatt des Senats von Berlin NeI2
°
Teil V Gesundheitswesen
Inhalt:
Nr.12 Ausführungsvorschriften über bakteriologische Schlußuntersuchungen nach Erkrankungen an
Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Salmonellose und Ruhr .. Re Seite 39
Nr.13 Ausführungsvorschriften über die Beobachtung der Ausscheider von Erregern des Typhus abdo-
minalis, des Paratyphus A und B, der Salmonellose und der Ruhr ......- Bu li Seite 40
Nr.14 Ausführungsvorschriften für die ambulante Beobachtung und Behandlung der Ausscheider, Aus-
scheidungsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen von Erregern des Typhus abdominalis, des
Paratyphus A und B, der Enteritis infectiosa (Salmonellose) und der bakteriellen Ruhr im Städt.
Krankenhaus Tegel-Süd (TPE-Ambulanz) .... Seite 42
Nr.15 Ausführungsvorschriften über die Absonderung von Personen nach 8 37 des Bundes-Seuchengesetzes Seite 43
[vız |] Ges III B 2 — 5431/50 91.2. 1967 d) Die Gesundheitsämter haben zu veranlassen, daß
V-12 Fernruf: 35 0141 — (988) 193 Be sich diese Personen in wöchentlichen Abständen
er weiteren bakteriologischen Stuhl- und Urinunter-
A, suchungen unterziehen, bis drei aufeinanderfolgende
An die Bezirksämter — Ges — Befunde jedesmal das Freisein von Typhuserregern
einschl. städtische Krankenanstalten erwiesen haben und eine möglichst gleichzeitig mit
mit Infektionsstationen der letzten Stuhluntersuchung durchgeführte bak-
teriologische Untersuchung der Galle ebenfalls ein
negatives Ergebnis hat. Ist nach sieben wöchent-
Ausführungsvorschriften lichen bakteriologischen Untersuchungen — vom
n - = Tage der Krankenhausentlassung an gerechnet —
über bakteriologische Schlußuntersuchungen keine Bakterienfreiheit im vorstehenden Sinne er-
nach Erkrankungen an Typhus abdominalis, reicht worden, so sind diese Personen in die Aus-
scheiderkartei aufzunehmen.
Paratyphus A und B, Salmonellose und Ruhr
3. Weigert sich der Ausscheidungsverdächtige, die Kon-
m trolluntersuchungen nach Nr. 2d durchführen zu lassen,
Auf Grund des $ 4 Abs. 4 PolZG werden zur Ausführung so ist er sofort in die Ausscheiderkartei aufzunehmen.
von 8 36 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) vom Dbl. V/1967 Nr. 13 findet Anwendun:
18. Juli 1961 (BGBl.I S.1012 / GVBl. S. 1699) in der Fas- ) . 8.
sung vom 29. Juli 1964 (BGBl.I S.560 / GVBl. S. 840) die
folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: B. Paratyphuskranke
n 4. Soweit für Paratyphuskranke eine Absonderung nach
837 Abs.1 BSeuchG angeordnet wurde, sind 2a und b
A. Typhuskranke — mit Ausnahme der Galleuntersuchung —-, 2c und d
Typhuskranke und -krankheitsverdächtige müssen sowie 3 sinngemäß anzuwenden,
nach 837 Abs.1 BSeuchG in einem Krankenhaus ab- 5. a) Unabhängig von Nr. 4 ist den Krankenhäusern
gesondert werden. Sie können in jedes Krankenhaus unter Beachtung von Nr. 2 b generell zu empfehlen,
eingewiesen werden, das über eine Infektionsstation bei Paratyphuskranken die in Nr.2a. genannten
verfügt. bakteriologischen Untersuchungen — mit Ausnahme
; ; der Galleuntersuchung — vor der Entlassung durch-
a) Die Absonderung kann in der Regel aufgehoben x“ : :
werden, wenn sechs in dreitägigen Abständen vor- Eee N REDET m 06 NE
genommene bakteriologische Untersuchungen von anz ee 5 N en vB TAB! N SINE LEGE cn 5
Stuhl und Urin sowie eine mit der vorletzten oder Be CR gen:
letzten Stuhl- und Urinuntersuchung vorgenommene b) Auf Paratyphuskranke, bei denen keine Kontroll-
bakteriologische Untersuchung der Galle jedesmal untersuchungen nach Nr.2a durchgeführt wurden
das Freisein von Erregern ergeben haben. Der erste oder bei denen diese Untersuchungen noch positive
negative Befund rechnet dabei frühestens vom Befunde ergeben haben, sind nach der Kranken-
10. Tage nach dem endgültigen Aufhören des hausentlassung die Nrn.2d und 3 sinngemäß an-
Typhusfiebers. Der als Beendigung des Fiebers an- zuwenden.
gesehene Tag ist in die Entlassungsanzeige ein- ” . N
zutragen 6. Den Gesundheitsämtern wird empfohlen, der Ärzte-
. T schaft ihres Bezirks bei ambulant behandelten Para-
A Wenn bereits vor Abschluß der vorgenannten bak- typhuskranken die Durchführung der bakteriologischen
teriologischen Kontrolluntersuchungen bei dem be- Untersuchungen nach Nr.2a — mit Ausnahme der
treffenden Kranken ein Zustand eingetreten ist, der Galleuntersuchung — nahezulegen. Werden keine Kon-
nicht mehr als Krankheit im Sinne des $ 182 RVO trolluntersuchungen vorgenommen oder werden dabei
zu bezeichnen ist, so muß das zuständige Gesund- noch positive Befunde festgestellt, so sind bei den
heitsamt davon in Kenntnis gesetzt werden. Es Betroffenen die Nrn. 2 d und 3 sinngemäß anzuwenden.
entscheidet dann, ob der Betreffende entlassen wer-
den kann oder ob eine Absonderung bis zum Ab-
schluß der Kontrolluntersuchungen angeordnet C. Ruhr- und Salmonellosekranke
werden. muß, 7. Soweit für Ruhr- bzw. Salmonellosekranke eine Isolie-
;; Ist eine Bakterienfreiheit nach Buchstabe a nicht rung nach 837 Abs.1 BSeuchG angeordnet wurde, ist
zu erzielen, so dürfen die Patienten nur nach vor- diese Maßnahme in der Regel erst aufzuheben, wenn
heriger Benachrichtigung des für den gewöhnlichen nach Abschluß der spezifischen Behandlung fünf in
Aufenthaltsort zuständigen Bezirksamtes — Ges — eintägigen Abständen vorgenommene bakteriologische
(nachstehend „Gesundheitsamt‘“ genannt) als Aus- Stuhluntersuchungen jedesmal das Freisein von Er-
scheider entlassen werden. regern ergeben haben.