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III. Mitbenutzung des Kollegienhauses auf der Friedrichstadt 1735 bis 1879

Full text: 500 Jahre Geschichte des Kammergerichts (Public Domain)

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reguliert“ sei. Daß damit aber die Klagen einzelner Personen über 
zu lange Prozeßdauer oder über geldgierige oder schlechte Advokaten 
nicht zum Aufhören gebracht werden konnten, leuchtet ein. Dazu 
kam, daß in den Provinzen manche kleine Scheelsucht gegen das 
Kammecrgericht sich regte, das v. Fürst bei allen Beförderungen stets 
auffallend bevorzugt hatte. Aber alles dies hätte wenig gewirkt und 
den seit Januar 1776 verdunkelten Stern Carmers nicht wieder auf— 
leuchten lassen, wenn ihm nicht ein reiner Zufall, der Prozeß des 
berüchtigten Müllers Arnold zu Pommerzig in der Neumark zu Hilfe 
gekommen wäre.!) Es handelte sich dabei um einen oft wieder— 
kehrenden Fall: Ein Gutsbesitzer v. Gersdorf hatte auf seinem Gute 
die früher vorhandenen Fischteiche wiederhergestellt, und ein unter— 
liegender Wassermüller hatte dies benutzt, um wegen angeblicher 
Wasserentziehung die Zahlung der Erbpacht an seinen Vorpächter, 
den Grafen v. Schmettau zu verweigern. Seine Mühle war ihm 
dann schließlich wegen nicht gezahlter Pächte versteigert worden. 
Seitdem belästigte er alle Behörden mit stets abgewiesenen Klagen 
und Beschwerden. Endlich gelang es ihm im August 1779, den 
König für seine Angelegenheit zu interessieren, der eine Kommission 
zur Prüfung der Beschwerden ernannte. Von ihnen berichtete der 
eine Kommissar Oberst v. Heuckink, daß der Müller recht habe und 
ihm durch die Teiche das Mahlwasser entzogen werde, während der 
andere Kommissar, der Rat an der Neumärkischen Regierung 
Neumann, dies noch nicht für erwiesen erachtete, also Beweisaufnahme 
vorschlug. Der König, der dem „Federvieh“ gegenüber den Angaben 
des Obersten keinen Glauben schenkte, befahl darauf der Neumärkischen 
Regierung, den Müller klaglos zu stellen. Diese faßte den Befehl 
als eine Bewilligung des Armenrechts für eine gegen Herrn v. Gersdorf 
anzustellende Schadensersatzklage auf; der Prozeß wurde instruiert; 
nach sorgfältiger Beweisaufnahme über die Frage der Wasserentziehung 
diese verneint, also die Klage abgewiesen.) Der dem Müller zu— 
geordnete Anwalt legte gegen dies am 26. Oktober 1779 verkündete 
) Die gewaltige Literatur über diesen Prozeß bei: Dickel, „Beiträge zum 
preußischen Recht“, Berlin 1891, S. IX, seitdem noch Holtze, „Geschichte des 
Kammergerichts“, Bd. 8, S. 206 bis 816, Koser, „Friedrich der Große“, Bd. 2, 
2. Hlfte, S. 542 bis 5345 und das oben (S. 150) erwähnte Tagebuch des Re— 
gierungsrates Neumann. 
N Vergleiche hierüber die Aufzeichnungen des neumärkischen Regierungs⸗ 
präsidenten, des Grafen Finckenstein auf Madlitz (Zeitschrift für Vreußische Geschichte 
und Landeskunde. Bd. 1, S. 129 bis 155).
	        
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