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reguliert“ sei. Daß damit aber die Klagen einzelner Personen über
zu lange Prozeßdauer oder über geldgierige oder schlechte Advokaten
nicht zum Aufhören gebracht werden konnten, leuchtet ein. Dazu
kam, daß in den Provinzen manche kleine Scheelsucht gegen das
Kammecrgericht sich regte, das v. Fürst bei allen Beförderungen stets
auffallend bevorzugt hatte. Aber alles dies hätte wenig gewirkt und
den seit Januar 1776 verdunkelten Stern Carmers nicht wieder auf—
leuchten lassen, wenn ihm nicht ein reiner Zufall, der Prozeß des
berüchtigten Müllers Arnold zu Pommerzig in der Neumark zu Hilfe
gekommen wäre.!) Es handelte sich dabei um einen oft wieder—
kehrenden Fall: Ein Gutsbesitzer v. Gersdorf hatte auf seinem Gute
die früher vorhandenen Fischteiche wiederhergestellt, und ein unter—
liegender Wassermüller hatte dies benutzt, um wegen angeblicher
Wasserentziehung die Zahlung der Erbpacht an seinen Vorpächter,
den Grafen v. Schmettau zu verweigern. Seine Mühle war ihm
dann schließlich wegen nicht gezahlter Pächte versteigert worden.
Seitdem belästigte er alle Behörden mit stets abgewiesenen Klagen
und Beschwerden. Endlich gelang es ihm im August 1779, den
König für seine Angelegenheit zu interessieren, der eine Kommission
zur Prüfung der Beschwerden ernannte. Von ihnen berichtete der
eine Kommissar Oberst v. Heuckink, daß der Müller recht habe und
ihm durch die Teiche das Mahlwasser entzogen werde, während der
andere Kommissar, der Rat an der Neumärkischen Regierung
Neumann, dies noch nicht für erwiesen erachtete, also Beweisaufnahme
vorschlug. Der König, der dem „Federvieh“ gegenüber den Angaben
des Obersten keinen Glauben schenkte, befahl darauf der Neumärkischen
Regierung, den Müller klaglos zu stellen. Diese faßte den Befehl
als eine Bewilligung des Armenrechts für eine gegen Herrn v. Gersdorf
anzustellende Schadensersatzklage auf; der Prozeß wurde instruiert;
nach sorgfältiger Beweisaufnahme über die Frage der Wasserentziehung
diese verneint, also die Klage abgewiesen.) Der dem Müller zu—
geordnete Anwalt legte gegen dies am 26. Oktober 1779 verkündete
) Die gewaltige Literatur über diesen Prozeß bei: Dickel, „Beiträge zum
preußischen Recht“, Berlin 1891, S. IX, seitdem noch Holtze, „Geschichte des
Kammergerichts“, Bd. 8, S. 206 bis 816, Koser, „Friedrich der Große“, Bd. 2,
2. Hlfte, S. 542 bis 5345 und das oben (S. 150) erwähnte Tagebuch des Re—
gierungsrates Neumann.
N Vergleiche hierüber die Aufzeichnungen des neumärkischen Regierungs⸗
präsidenten, des Grafen Finckenstein auf Madlitz (Zeitschrift für Vreußische Geschichte
und Landeskunde. Bd. 1, S. 129 bis 155).