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Metadata: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1965, IV. Wahlperiode, Nr. 778-1284 (Public Domain)

3 Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich 
beteiligten Ressorts, ; 
2 Vertretern der Baumaschinenindustrie, 
2 Vertretern der Bauwirtschaft, 
1 Vertreter der Wissenschaft, 
1 Vertreter der VDI-Kommission  „Lärmminderung“, 
L Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes- 
anstalt, 
L Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung, 
1 Vertreter der Technischen Überwachungsvereine, 
1 Vertreter der Staatlichen Technischen Überwachung, 
2 Vertretern der Gewerkschaften. 
{2} Der Bundesminister für Gesundheitswesen beruft die 
Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen 
Stellvertreter. Die Vertreter der Landesregierungen und 
ihre Stellvertreter beruft er auf Vorschlag des Bundesrates. 
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und 
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts- 
ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zu- 
stimmung des Bundesministers für Gesundheitswesen. 
(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertre- 
ter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 
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Verletzung der Geheimhaltungspflicht 
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- 
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als 
Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf 
Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden 
list, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be- 
straft. 
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, 
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen ZU 
schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; 
daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird 
bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be- 
triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus- 
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugi 
verwertet. 
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. 
$ 10 
Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 
lässig entgegen 8 6 Abs. 1 den Zutritt zu den Grundstücken 
und die Vornahme von Prüfungen nicht gestattet oder Ar- 
beitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt oder eine 
Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder un- 
richtig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 
geahndet werden. 
8 11 
Handein für einen anderen 
(1) Die Bußgeldvorschrift des $& 10 gilt auch für den- 
jenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristl- 
schen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertre- 
tungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandels- 
gesellschaft oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen 
handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, 
welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk- 
sam ist. 
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht gleich, 
wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unterneh- 
mens oder eines Teiles des Unternehmens eines anderen 
beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, 
in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses 
Gesetz auferlegt. 
$ 12 
Berlin-Klausel 
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des 
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- 
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 
® 13 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung 
in Kraft.
	        
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