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Band 7. Juli 1964

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

I. 
V1/1964 ı 
| Sekte 70 | 
Nr. 26 
Anlernlinge erhalten folgende monatliche Aus- 
bildungsbeihilfe, wenn sie 
a) vor dem vollendeten 18. Lebensjahr, 
b) nach dem vollendeten 18. Lebensjahr, 
in die Ausbildung eingetreten sind: 
‚„ a) b) 
im ersten Ausbildungsjahr ...... 30v.H. 45Vv.H. 
im zweiten Ausbildungsjahr ...... 40v.H. 55v.H 
des 182fachen tariflichen Lohnes des Maurer-Fach- 
arbeiters nach vollendetem 19. Lebensjahr. 
VII. Erschwerniszuschläge 
Die Lehrlinge und Anlernlinge haben Anspruch auf. Er- 
schwerniszuschläge unter denselben Voraussetzungen wie 
die Arbeiter in voller Höhe. 
X. Inkrafttreten . 
Dieser Tarifvertrag tritt zusammen mit dem Rahmentarif- 
vertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner 
Baugewerbe vom 6. Dezember 1963 am 1. Januar 1964 in 
Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen des Abschnittes II 
Ziffer 2 Buchstabe a und Abschnittes IV Ziffer 1,2, 4, 5 
und 6, die sämtlichst erst ab 1. April 1964 anwendbar sind. 
Insoweit. bleibt es bei der bisherigen Regelung. 
Dieser Tarifvertrag ist nur in Verbindung mit dem Rah- 
mentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ber- 
liner Baugewerbe vom 6. Dezember 1963 kündbar (schrift- 
lich), und zwar jeweils mit 5monatiger Frist zum 31. März 
eines Jahres, erstmalig zum 31. März 1965. 
Berlin, den 20. Februar 1964 
Fachgemeinschaft Bau von Groß-Berlin e. V. 
Dr. Schmiedeskamp 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden 
Verwaltungsstelle Berlin 
Dittrich 
Rahmentarifvertrag 
für das Malerhandwerk in Berlin 
(Auszug) 
Zwischen der 
Malerinnung Berlin 
Berlin 61, Blücherstraße 22 
und der 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
Berlin 15, Pariser Straße 3 
wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen: 
Anlage 4 
$1 
Geltungsbereich 
Räumlich: Die Stadt Berlin. 
Persönlich und fachlich: Alle Arbeitgeber sowie alle in 
einem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Beschäf- 
tigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer in Betrieben 
oder Betriebsabteilungen des Malerhandwerks. Die 
Betriebe fallen, soweit sie ihrer Tätigkeit nach über- 
wiegend Arbeiten des Malerhandwerks ausführen, 
grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. 
Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen 
andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abtei- 
lungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, 
wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungs- 
bereich einbezieht. 
Firmen, die in besonderen Abteilungen Eisenanstrich- 
und Entrostungsarbeiten ausführen, fallen damit unter 
die Bestimmungen des zuständigen Tarifvertrages. Be- 
steht ein solcher nicht, so fallen sie unter diesen Tarif- 
vertrag. 
AL, 
» 
Unter diesen Tarifvertrag fallen auch selbständige Be- 
triebsabteilungen in fachfremden Betrieben, soweit sie 
Arbeiten der Ziffer 2 Abs. 1 des $ 1 ausführen. 
$3 
Arbeitszeit 
A. Regelmäßige Arbeitszeit: 
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließ- 
lich der Ruhepausen beträgt 8 Stunden, die wöchent- 
liche 43 Stunden. 
Die regelmäßige an einzelnen Wochentagen (z. B. am 
Sonnabend) ausfallende Arbeitszeit kann unter Ein- 
haltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Ver- 
längerung der Arbeitszeit im Rahmen von wöchent- 
lich 43 Stunden ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen 
Werktagen innerhalb der selben Woche ausgeglichen 
werden. Die Wochenarbeitszeit von 43 Stunden kann 
somit nach den betrieblichen Bedürfnissen und jahres- 
zeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen: zwi- 
schen Arbeitgeber und Betriebsvertretung auf 6 oder 
5 Wochentage verteilt werden. 
An arbeitsfreien Sonnabenden darf die Arbeit nicht 
verweigert werden, wenn zwingende Gründe aus- 
nahmsweise die Arbeitsausführung erforderlich 
machen. 
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden 
können ebenfalls ohne Mehrarbeitszuschläge in der 
selben Woche nachgeholt werden. 
Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach dem 
Jugendschutzgesetz vom 9. 8. 1960 $ 10. 
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinen- 
personal, LKW- und PKW-Fahrer und Beifahrer sowie 
Werkstattarbeiter darf einschließlich der Vor- und 
Abschlußarbeiten und der Arbeitsbereitschaft bis zu 
2 Stunden über die in Ziffer 1 festgelegte Arbeitszeit 
hinaus verlängert werden. 
Für LKW-Fahrer und Beifahrer darf der reine Dienst 
am Steuer 8 Stunden täglich nicht überschreiten. 
Außerdem gelten die Vorschriften des Abschnittes ILL 
der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung 
vom 12. Dezember 1938 über Ruhezeiten und Führung 
von Fahrtenbüchern. 
Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und 
der Ruhepausen sind von der Betriebsleitung und Be- 
triebsvertretung zu vereinbaren, 
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle 
oder der Werkstatt innerhalb des Stadtgebietes. Das 
Umkleiden und Waschen der Arbeitnehmer hat vor 
Beginn bzw. nach Schluß der Arbeitszeit zu erfolgen. 
Bei Dreischichtarbeit ist für jede Schicht in die Ar- 
beitszeit eine Pause von einer halben Stunde einzulegen, 
die als Arbeitszeit gilt und mit dem zuständigen Lohn 
bezahlt werden muß. 
B. 
Überstunden (Mehrarbeit), Nacht-, Schicht-, Sonn- und 
Feiertagsarbeit: 
Überstunden (Mehrarbeit) sind die über die regel- 
mäßige tägliche Arbeitszeit des Abschnittes A Ziffer 1 
Abschnitt 1 und Ziffer 2 Abschnitt 1 hinaus geleisteten 
Arbeitsstunden, die vom Arbeitgeber oder seinem Ver- 
treter angeordnet wurden. 
Mehrarbeit, Nacht-, Schicht- und Sonntagsarbeit ist nur 
in dringenden Fällen und im Rahmen der gesetzlichen 
Bestimmungen zulässig. 
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen 
(Albschnitt A) gilt die in der Zeit von: 20 bis 5 Uhr, 
bei Zweischichtarbeit, die in der Zeit von 22 bis 6 Uhr, 
bei Dreischichtarbeit, die in der Zeit der Nachtschicht 
geleistete Arbeit. 
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feier- 
tagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. 
Sie darf nur im Rahmen der Gewerbeordnung und der 
zugehörigen Durchführungsvorschriften geleistet wer- 
den. 
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