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Volltext: Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1905 (Public Domain)

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Die augenblicklich aufzuwendenden Kosten 
stellen Straßeiilanderwerbskosten dar, die bei der 
späteren Regulierung der Straße 37—Y— 4 von den 
Anliegern wieder zur Einziehung gelangen. 
Die erforderlichen Mittel sind aus dem Haupt- 
etat Ord. Kap. VIII—8—4, Straßenlanderwerb auf 
besonderen Gemeindebeschluß zu entnehmen. Da diese 
Etatsnummer bereits erschöpft ist, bedarf sie in Höhe 
des Kaufpreises von 3444 M der Verstärkung aus 
dem Dispositionsfonds, die wir hiermit gleichzeitig 
beantragen. 
Mit unserem Antrage folgen wir einem Beschluffe 
der Tiefbau-Deputation. 
Charlottenburg, den 20. September 1905. 
Der Magistrat. 
Schustehrus. Bredtschneider. Maier. 
IX. D. 1780. 
Entwurf. 
Der Vertrag ist stempelsteuerstei, da es sich um 
die Abtretung bebauungsplanmäßigen Straßenlandes 
handelt, ß 4 (is) des Stempelsteuergesetzes vom 
31. Juli 1895. 
Richtig 
Sielaff, 
Eisenbahnsekretär. 
Zwischen 
dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus, ver 
treten durch die Königliche Eisenbahndirektion 
Berlin, einerseits, 
und 
der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten 
durch ihren Magistrat, andererseits, 
wird folgender 
Kaufvertrag 
geschlossen: 
8 1. 
Der Eisenbahnfiskus verkauft von seinem im 
Grundbuche von Charlottenburg Band 79 Blatt 
Nr. 3043 verzeichneten Grundstücke an die Stadt 
gemeinde Charlottenburg zwecks demnächstiger Re 
gulierung der Straße 37 (Y—4) die im angehefteten 
Lageplane mit roter Farbe gekennzeichnete, mit den 
Buchstaben a—b—e—d—a umschriebene, westlich vom 
Bahnhöfe Westend in der Gemarkung Charlottenburg 
34-48 
belegene Parzelle Kartenblatt 4 Nr. —-— von 1 a 
5 
64 qm zum Preise von 21,00 M für das Quadrat 
meter, im ganzen also für 3444,00 M, buchstäblich: 
„Dreitausendvierhundertvierundvierzig Mark". 
8 2. 
Die Veräußerung dieser Fläche erfolgt unter 
dem Vorbehalte der Genehmigung des Herrn Ministers 
der öffentlichen Arbeiten. 
8 3. 
Das Grundstück soll schulden-, lasten-, pacht- 
und mietfrei auf die Käuferin übergehen. Es darf 
aber nur zu einer öffentlichen Straße verwendet 
werden. Mit dieser alleinigen Maßgabe erfolgt seine 
Abtretung an die Käuferin zum vollen unbeschränkten 
Eigentume. Einen Einfluß auf den Zeitpunkt der 
Straßenregulierung soll die Verwendungsbeschränkung 
jedoch nicht haben. 
Mit dem Tage der Übergabe des Grundstücks 
gehen die öffentlichen Lasten sowie die Abgaben und 
Nutzungen auf die Käuferin über. 
Für etwaige Vor- und Wiederkaufsrcchte wird 
vom Verkäufer eine Gewähr nicht übernommen. 
8 i 
Die Auflassung und llbergabe des Grundstücks 
soll tunlichst bald nach Eingang der ministeriellen 
Veräußerungsgenehmigung stattfinden. 
Der Käuferin ist bekannt, daß das Grundstück 
zurzeit verpachtet und bebaut ist und erst mit drei 
monatiger Kündigungsfrist steigemacht werden kann. 
Der durch die vertragsgemäße Auflösung des be 
stehenden Pachtverhältnisses begründete Zeitverlust 
soll als eine Verzögerung der Auflassung und Über 
gabe nicht angesehen werden. Die Eisenbahn 
verwaltung hat lediglich die rechtzeitige Kündigung 
nachzuweisen. Für freiwillige und rechtzeitige Räu 
mung wird dagegen keine Gewähr übernommen. 
Das Grundstück ist vom Pächter eingefriedigt 
worden. Diese Einfriedigung bleibt vom Verlaus 
ausgeschlossen. 
8 5. 
Der Kaufpreis ist vor der Auflassung und Über 
gabe des Grundstücks bei der Königlichen Eisenbahn- 
Hauptkasse in Berlin W. 35 Schöneberger Ufer 1—4, 
einzuzahlen oder Porto- und bestellgeldfrei dorthin 
einzusenden. 
8 6. 
Die sämtlichen Kosten des Kaufgeschäfts — gleich 
viel welche Bezeichnung sie führen, — fallen der 
Käuferin zur Last. Hierzu gehören insbesondere auch 
die Kosten der Beschaffung der katasteramtlichen Auf 
lassungsmaterialien sowie die der Auflassung und 
aller Eintragungen im Grundbuche. Sollte etwa 
eine Neumeffung und Vermarkung der Kauffläche 
erforderlich werden, so würden die dadurch entstehendeii 
Kosten ebenfalls von der Käuferin zu tragen sein. 
Nur die Kosten einer etwaigen Pfandfreistellung des 
Grundstücks werden von der Eisenbahnverwaltung 
übernommen. 
8 7. 
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. 
Sollte der Vertrag von den Revisionsbehördeii 
oder vom Grundbuchamte entgegen der Annahme der 
Vertragschließenden für stempelsteuerpflichtig erachtet 
werden, so würden die Stempelkosten nach Maßgabe 
der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen sein. 
Von der Umsatzsteuer ist das Vertragsgeschäst 
befreit. 
Berlin, den 
Charlottenburg, den . . . . - 
Königliche Der Magistrat. 
Eisenbahndirektion. 
15. T. 135/166. 
Tagesordnung Nr. 11. 
Drucksache Nr »49. Vorlage betr Nach 
bewilligung von Mitteln für den Umbau des 
alten Krankenhauses Kirch Straße 19/30. 
Urschriftlich mit 1 Heit 
an die Stadtverordneten-Versammlung 
mit dem Antrage, zu beschließen: 
Zum Umbau des alten Krankenhaustt 
Kirch Straße 19/20 werden 7000 M aus An- 
lkihemiiteln nachbewilligt. 
Als mau vor Jahresfrist nach der Gebrauchs 
übeigabe de» neuen Krankenhauses Westend daran 
denken mußte, das infolge der Aussicht auf den Neu 
bau eine Reihe von Jahren hindurch baulich nicht
	        
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