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Die augenblicklich aufzuwendenden Kosten
stellen Straßeiilanderwerbskosten dar, die bei der
späteren Regulierung der Straße 37—Y— 4 von den
Anliegern wieder zur Einziehung gelangen.
Die erforderlichen Mittel sind aus dem Haupt-
etat Ord. Kap. VIII—8—4, Straßenlanderwerb auf
besonderen Gemeindebeschluß zu entnehmen. Da diese
Etatsnummer bereits erschöpft ist, bedarf sie in Höhe
des Kaufpreises von 3444 M der Verstärkung aus
dem Dispositionsfonds, die wir hiermit gleichzeitig
beantragen.
Mit unserem Antrage folgen wir einem Beschluffe
der Tiefbau-Deputation.
Charlottenburg, den 20. September 1905.
Der Magistrat.
Schustehrus. Bredtschneider. Maier.
IX. D. 1780.
Entwurf.
Der Vertrag ist stempelsteuerstei, da es sich um
die Abtretung bebauungsplanmäßigen Straßenlandes
handelt, ß 4 (is) des Stempelsteuergesetzes vom
31. Juli 1895.
Richtig
Sielaff,
Eisenbahnsekretär.
Zwischen
dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus, ver
treten durch die Königliche Eisenbahndirektion
Berlin, einerseits,
und
der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten
durch ihren Magistrat, andererseits,
wird folgender
Kaufvertrag
geschlossen:
8 1.
Der Eisenbahnfiskus verkauft von seinem im
Grundbuche von Charlottenburg Band 79 Blatt
Nr. 3043 verzeichneten Grundstücke an die Stadt
gemeinde Charlottenburg zwecks demnächstiger Re
gulierung der Straße 37 (Y—4) die im angehefteten
Lageplane mit roter Farbe gekennzeichnete, mit den
Buchstaben a—b—e—d—a umschriebene, westlich vom
Bahnhöfe Westend in der Gemarkung Charlottenburg
34-48
belegene Parzelle Kartenblatt 4 Nr. —-— von 1 a
5
64 qm zum Preise von 21,00 M für das Quadrat
meter, im ganzen also für 3444,00 M, buchstäblich:
„Dreitausendvierhundertvierundvierzig Mark".
8 2.
Die Veräußerung dieser Fläche erfolgt unter
dem Vorbehalte der Genehmigung des Herrn Ministers
der öffentlichen Arbeiten.
8 3.
Das Grundstück soll schulden-, lasten-, pacht-
und mietfrei auf die Käuferin übergehen. Es darf
aber nur zu einer öffentlichen Straße verwendet
werden. Mit dieser alleinigen Maßgabe erfolgt seine
Abtretung an die Käuferin zum vollen unbeschränkten
Eigentume. Einen Einfluß auf den Zeitpunkt der
Straßenregulierung soll die Verwendungsbeschränkung
jedoch nicht haben.
Mit dem Tage der Übergabe des Grundstücks
gehen die öffentlichen Lasten sowie die Abgaben und
Nutzungen auf die Käuferin über.
Für etwaige Vor- und Wiederkaufsrcchte wird
vom Verkäufer eine Gewähr nicht übernommen.
8 i
Die Auflassung und llbergabe des Grundstücks
soll tunlichst bald nach Eingang der ministeriellen
Veräußerungsgenehmigung stattfinden.
Der Käuferin ist bekannt, daß das Grundstück
zurzeit verpachtet und bebaut ist und erst mit drei
monatiger Kündigungsfrist steigemacht werden kann.
Der durch die vertragsgemäße Auflösung des be
stehenden Pachtverhältnisses begründete Zeitverlust
soll als eine Verzögerung der Auflassung und Über
gabe nicht angesehen werden. Die Eisenbahn
verwaltung hat lediglich die rechtzeitige Kündigung
nachzuweisen. Für freiwillige und rechtzeitige Räu
mung wird dagegen keine Gewähr übernommen.
Das Grundstück ist vom Pächter eingefriedigt
worden. Diese Einfriedigung bleibt vom Verlaus
ausgeschlossen.
8 5.
Der Kaufpreis ist vor der Auflassung und Über
gabe des Grundstücks bei der Königlichen Eisenbahn-
Hauptkasse in Berlin W. 35 Schöneberger Ufer 1—4,
einzuzahlen oder Porto- und bestellgeldfrei dorthin
einzusenden.
8 6.
Die sämtlichen Kosten des Kaufgeschäfts — gleich
viel welche Bezeichnung sie führen, — fallen der
Käuferin zur Last. Hierzu gehören insbesondere auch
die Kosten der Beschaffung der katasteramtlichen Auf
lassungsmaterialien sowie die der Auflassung und
aller Eintragungen im Grundbuche. Sollte etwa
eine Neumeffung und Vermarkung der Kauffläche
erforderlich werden, so würden die dadurch entstehendeii
Kosten ebenfalls von der Käuferin zu tragen sein.
Nur die Kosten einer etwaigen Pfandfreistellung des
Grundstücks werden von der Eisenbahnverwaltung
übernommen.
8 7.
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt.
Sollte der Vertrag von den Revisionsbehördeii
oder vom Grundbuchamte entgegen der Annahme der
Vertragschließenden für stempelsteuerpflichtig erachtet
werden, so würden die Stempelkosten nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen sein.
Von der Umsatzsteuer ist das Vertragsgeschäst
befreit.
Berlin, den
Charlottenburg, den . . . . -
Königliche Der Magistrat.
Eisenbahndirektion.
15. T. 135/166.
Tagesordnung Nr. 11.
Drucksache Nr »49. Vorlage betr Nach
bewilligung von Mitteln für den Umbau des
alten Krankenhauses Kirch Straße 19/30.
Urschriftlich mit 1 Heit
an die Stadtverordneten-Versammlung
mit dem Antrage, zu beschließen:
Zum Umbau des alten Krankenhaustt
Kirch Straße 19/20 werden 7000 M aus An-
lkihemiiteln nachbewilligt.
Als mau vor Jahresfrist nach der Gebrauchs
übeigabe de» neuen Krankenhauses Westend daran
denken mußte, das infolge der Aussicht auf den Neu
bau eine Reihe von Jahren hindurch baulich nicht