fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1925 (Public Domain)

532 
ZENTRALBLATT DER BAUVERWALTUNG 
4. November 1925 
aus vier Wänden» von denen eine mit einer Tür zum Eiiv und Aus 
fahren der Steine versehen ist. Die Feuerungen befinden sich unter 
dem Flur des Ofens und sind so angeordnet, daß quer durch den 
Ofen führende, je einen halben Stein voneinander entfernte Zungen 
mit kleinen Gewölben von je einem Stein Breite überdeckt sind. 
Durch diese Schlitze gelangt das in den Sohlkanälen brennende 
Feuer nach oben zwischen die Steine und schließlich an der Decke 
ins Freie. Auch bei diesem Ofen ist die Decke, wie beim gewöhn 
lichen Feldofen, mit Lehm verschmiert. 
In späteren Zeiten hat man außer diesen Brennöfen, bei denen 
die Feuergase ausschließlich senkrecht nach oben zogen, auch Oefen 
angewendet, bei denen die Feuergase mehr wagerecht durch das 
Brenngut zogen. Hierzu war schon die Mitbenutzung eines Schorn 
steins erforderlich, der an dem einen Ende des Ofens stand, während 
an dem anderen Ende die Feuerungen angeordnet waren. Diese stets 
kleinen Oefen dienten zum Brand von besseren Waren, meist wohl 
glasierten Steinen sowie Ofenkacheln. Für letztere sind sie noch 
bis in die Neuzeit in Anwendung geblieben, namentlich in den kleinen 
Töpfereien, die wohl in allen Städten zur Herstellung. von Ofen 
kacheln vorhanden waren, bis die Großfabrikation In einigen Haupt 
zentralen, wie Velten, Meißen, Königsbrück, Nürnberg usw, diesen 
Kleinbetrieben ein Ende gemacht hat. 
Bei allen diesen Oefen, namentlich bei den eigentlichen Ziegel* 
Öfen, ist es natürlich, daß an den verschiedenen Stellen des Ofens 
eine sehr verschiedene Temperatur herrscht, wodurch die Steine an 
den verschiedenen Stellen des Ofens sehr verschieden gebrannt 
werden. Die dem Feuer zunächst stehenden Steine werden viel 
schärfer gebrannt als diejenigen, die weiter vom Feuerherd entfernt 
stehen, zum Teil bleiben letztere derselben vollkommen Ungar. 
Da früher ausschließlich mit Holz gebrannt wurde, so trat noch 
ein Umstand hinzu, der auf den Brand der Steine einwirkte. Einmal 
enthält das Holz keine Schwefelvfirbindungen, die beim Brennen 
auf den im Ziegel enthaltenen Kalk einwirken, schwefelsauren Kalk 
erzeugen und damit mißfarbige Ausschläge hervorbringen, und ander 
seits wirkt dfe sich aus dem Holz bildende Pottasche auf den Stein 
ein und erzeugt eine Glasur, die der Oberfläche des Steines ganz 
eigenartige Reflexe verleiht. 
Der sehr verschiedene Ausfall Jedes Brandes machte es erfor 
derlich, daß nach dessen Beendigung die Steine beim Ausfahren sorg 
fältig nach ihrer Güte sortiert werden mußten. Außer viel über 
brannten Steinerf gab es sehr viel Schwachbrand, wirklich gute 
Steine waren nur verhältnismäßig wenige vorhanden, die daher kost 
bar waren. Dies war wohl die Hauptursache, daß der Mauer 
verband anders war, wie wir es für richtig halten: es wurden näm 
lich möglichst wenig. Binder angewendet, sondern hauptsächlich 
Läufer. Diese Bauweise wird letzt noch dort geübt, wo ähnliche 
Verhältnisse vorhanden sind, also dort, wo ebenfalls aus der großen 
Masse von gewöhnlichen Ziegelsteinen solche für die Verkleidung 
herausgesucht werden müssen. Das ist z. B. in einzelnen Tellen der 
Vereinigten Staaten von Amerika noch heute üblich; dort werden 
fünf und mehr Schichten der Außenflächen ausschließlich mit Läu 
fern aufgemauert und erst die sechste oder auch noch spätere Schicht 
wird als Binderschicht vermauert. Im Mittelalter wurden nicht nur 
die gewöhnlichen Gebäude in dieser Weise aufgeführt, sondern auch 
die Festungsmauern, obgleich den damaligen Festungsbaumeistern 
sicher ebenso gut wie unseren heutigen Festungsingenieuren be 
kannt war, daß ein als Binder vermauerter Ziegelstein gegen Wurf 
geschosse widerstandsfähiger ist als derselbe Stein, der als Läufer 
vermauert wird. 
Ueberbllckt man hier die vorgeführte Herstellungswelse bei un 
seren Vorfahren mit der Jetzt geübten, so findet man, daß früher die 
Herstellung weit längere Zelt beanspruchte als dies gegenwärtig der 
Fall ist. Es ist dies in der Hauptsache darin begründet, daß im 
Mittelalter keine Zerkleinerungsmaschinen angewendet wurden, 
sondern daß man die Zerkleinerung der Witterung überließ, wobei 
die im Ton vorkomtnenden Steine ausgelesen wurden, während in 
der Neuzeit diese Steine, soweit sie nicht zu groß sind, mit zer 
kleinert werden und mehr oder weniger als Magerung wirken. Ist 
diese Zerkleinerung nicht sehr weitgehend, so liegt allerdings die 
Gefahr vor, daß die im Ton enthaltenen Steine den Ziegelstein rissig 
machen, da sie nicht in demselben Maße schwinden wie der Ton. 
Ebenso wie die Vorbereitung im Mittelalter weit mehr Zeit be 
anspruchte als dies heute der Fall ist, ebenso dauerte der Brenn 
vorgang weit länger als heute, während der Trocknungsvorgang 
nicht mehr Zeit beansprucht haben wird als dies heute dort der Fall 
ist, wo noch ausschließlich Lufttrocknerei geübt wird. Während 
heute viele Ziegeleiingenieure stolz sind, wenn sie den Ton, den sie 
mit Maschinen graben lassen, wenige Minuten darauf schon als ge 
formten Stein in die künstliche Trockenanlage stellen können, um 
von dort nach wenigen Tagen den fertigen Stein zur Baustelle zu 
liefern, brauchte der Ton im Mittelalter, ehe er als fertiger Stein zur 
Baustelle geliefert werden konnte, ein bis zwei Jahre. Während 
heute auf den „Galoppbetrieb“, oft unter Vernachlässigung der Güte 
der Steine hingestrebt wird, galt damals der Spruch: „Gut Ding will 
Weile haben.“ 
Holländischer Gesetzentwurf betreffend Ueberland-Bebauungspläne. 
Die „Verecniging van Nederlandsche Gcmeenten en het Neder- 
landsch Instituut voor Volkshuisvesting en Stedebouw” hat im 
vorigen Jahre einen gemeinsamen Ausschuß ernannt zur Vorbereitung 
eines Gesetzentwurfs über die Aufstellung und die Rechtsfolgen „van 
Gewestelijke Plannen” Unter „Gewest” ist ein zusammenhängendes 
Gebiet mehrerer Gemeinden oder auch der Landesteil einer Provinz 
oder zweier benachbarter Provinzen zu verstehen. Es handelt sich 
also um die Festsetzung von Plänen, die im Englischen als „Regional 
Plans“ bezeichnet und die in den §§ 23 bis 30 des neuen preußischen 
Entwurfs zu einem Städtebaugesetze als solche Flächenaufteilungs 
oder Bebauungspläne behandelt werden, für welche die „zwischen 
gemeindliche Regelung” bestimmt ist. Während der preußische Ent 
wurf diese Ueberlandpläne als zum Städtebau gehörig betrachtet, 
wird in Holland die gesetzliche Regelung der Gewestelijke Plannen 
getrennt von den eigentlichen Stadtbauplänen beabsichtigt. Im 
übrigen zeigen die beiden Gesetzentwürfe eine starke Verwand 
schaft *). 
In Holland soll dem zuständigen Minister ein von der Königin 
ernannter Beirat, genannt College van advles voor gewestelijke 
plannen, zur Seite stehen. Nach Anhörung dieses Beirates kann der 
Minister anordnen, daß für einen Teil des Reiches ein Plan aufgestellt 
und zu diesem Zwecke ein „Gewestelijke Raad" (Bezirksrat) einge 
setzt werde. Die Mitglieder des letzteren werden von den beteiligten 
Körperschaften und Personen gewählt, der Vorsitzende wird von der 
Königin ernannt; die Geschäftsordnung stellt der Minister fest. 
Der Plan bestimmt die Gelände, soweit nötig die Gewässer, die 
von der Bebauung ausgeschlossen sind; ferner die zu den ver 
schiedenen Bebauungszwecken (Wohnflächen, Industrieflächen usw.) 
dienenden Gelände; sodann die für öffentliche Zwecke (Parkanlagen, 
Wassergewinnung, Krankenanstalten, Spiel- und Sportplätze, Flug 
felder usw.) vorbehaltenen Grundflächen: endlich Landstreifen für die 
Anlagen des Land- und Wasserverkehrs mit Einschluß von Eisen 
bahnen und Kleinbahnen, soweit solche nicht ausschließlich für eine 
Gemeinde bestimmt sind. Die Festsetzung kann sich auch beziehen 
*) Rapport over die wettelijke Regeling van het gewestelijk plan. 
Alphen a. d. Rljn bei N. Samson. 1925. — Entwurf eines Städte- 
baugesetzes nebst Begründung. Zweite Auflage. Berlin. Carl Hey-.. 
manns Verlag. 1925. 
auf die Einteilung, Breite und Höhenlage von Straßen, das Querprofil 
von Wasserwegen, die Abmessung von Brücken und die Anlage von 
Hauptentwässerungsleitungen. Der auf das ganze Gebiet sich be 
ziehende Plan kann in zwei oder mehreren Abschnitten festgestellt 
werden; auch ist der Bezirksrat befugt, für Teile des Plangebietes 
die zukünftige Bestimmung bis auf weiteres zu unterlassen. 
Dem Entwerfen des Plans hat eine Untersuchung der örtlichen 
Verhältnisse, der Bevölkerungsbewegung, des gesundheitlichen Zu 
standes, der Naturschönheiten, der Verkehrsbedürfnisse und der vor 
aussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung vorauszugehen. Die Pro 
vinz-, Gemeinde-, Wasserbehörden und Poldergemeinschaften haben 
den Bezirksrat bei dieser vorbereitenden Tätigkeit zu unterstützen. 
Das Ergebnis der Untersuchung wird schriftlich in den Geschäfts 
räumen des Rates, der Provinz und der Gemeinde zu jedermanns 
Kenntnisnahme offengelegt und öffentlich bekanntgegeben. Der hier 
nach aufzusteliende Planentwurf ist nebst einer schriftlichen Erläute 
rung gleichfalls in den Geschäftsräumen des Bezirksrates zu jeder 
manns Einsicht bereitzulegen, außerdem (wenigstens als Ueberslchts- 
karte) zu veröffentlichen. 
Der Bezirksrat wird in jeder Gemeinde eine Sitzung zur Ent 
gegennahme von schriftlichen und mündlichen Einwendungen ab 
halten, diese prüfen, den Plan feststellen und ihn binnen Monatsfrist 
dem Beirat des Mfnisters einreichen, Der Beirat wird sich binnen 
zwei Monaten äußern. Der Plan bedarf königlicher Genehmigung; 
wird diese verweigert, so hat der Bezirksrat einen abgeänderten 
Plan unter Beachtung der vorstehenden formalen Vorschriften auf- 
zustellen. 
Sollen Werke ausgeführt werden, die von dem genehmigten Plan 
abweichen, so kann eine Planänderung beim BezlTksrat und, 
nach dessen Ablehnung, beim Ministerium beantragt werden, welches 
nach Aeußerung seines Beirates eine Aenderung anordnen und 
nötigenfalls selber vornehmen kann. 
Der Bezirksrat ist ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, welche 
die Bauweise, insbesondere die Stellung der Gebäude zur Straße und 
von einander, die Anzahl der Wohnungen, die Art und Abmessung 
der Häuser und andere, zur Verwirklichung des Planes wichtige 
Punkte betreffen. Vor dem Erlaß solcher Verordnungen ist der Text, 
vier Wochen lang öffentlich auszulegen, auch den Provinz- und 
Gemeindebehörden zur Aeußerung mftzutellen. Vorgebrachte Be-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.