Steuer- und Zollblatt für Berlin 4. Jahrgang XNr.4 18. Januar 1954 38
2. Steuerpflichtiger Arbeitslohn
(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören auch:
1. die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die durch den Arbeitgeber
übernommen werden,
2. der Arbeitslohn, der in den ersten 3 Tagen der Arbeitsunfähigkeit (Karenztage) weiter-
gezahlt wird,
3. Entschädigungen, die als Abgeltung für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden,
die Unterhaltszuschüsse der Beamten (Beamtenanwärter) im Vorbereitungsdienst,
Erschwerniszuschläge (Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutz-
zulagen usw.).
{2) Als steuerpflichtiger Arbeitslohn sind nicht anzusehen:
1 der Wert der unentgeltlichen Überlassung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische
Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, handelt, die. dem Arbeitnehmer
nur während.des Dienstes zur Verfügung steht,
Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen-
oder im Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung,
einer Betriebs- oder Dienstordnung oder sonst bindenden Anordnungen oder in einem
Arbeitsvertrag vorgesehen sind und soweit sie 30 DM im Monat nicht übersteigen (vgl.
BFH-Urteil vom 3. Juni 1953 BStBl. III S. 252)1),
Freitabak, Freizigarren, Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Be-
trieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen,
bei Gewährung von freien oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werks-
wohnungen, Dienstwohnungen) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die
Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis, wenn der Unterschied 20 DM
monatlich. nicht übersteigt,
Werkzeuggeld für die Benutzung‘ von Werkzeugen des Arbeitnehmers im Betrieb des Ar-
beitgebers,
Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen Darlehen, das der Arbeitgeber seinem Arbeit-
nehmer im Rahmen des $ 7c EStG gewährt. Im. übrigen sind Zinsersparnisse bei zins-
verbilligten und unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen nicht als steuerpflichtiger Arbeits-
lohn anzusehen, wenn die Summe der an den Arbeitnehmer gegebenen und noch nicht
getilgten Darlehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung 5000 DM nicht übersteigt. Zinserspar-
nisse sind anzunehmen, soweit der Zinssatz für das Darlehen 4 v.H. unterschreitet.
3. Zuschläge für Mehrarbeit, Erschwerniszuschläge
Entfällt
(vgl. Abschnitte 2 und 52b)
3a. Steuerliche Erfassung der Trinkgelder
Grundsatz
(1) Trinkgelder (Bedienungsgelder und ähnliche Zuwendungen), die ein Arbeitnehmer für eine
Arbeitsleistung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einem Dritten (dem Trinkgeldgeber)
erhält, sind Arbeitslohn im Sinn des 8 2 LStDV. Es ist dabei einerlei, ob der Arbeitnehmer auf das
Trinkgeld einen Rechtsanspruch hat (Absätze 2 bis 4), oder ob das Trinkgeld freiwillig gegeben
wird (Absätze 5 bis 7).
Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat
(2) Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, beruhen auf einer arbeits-
rechtlichen Anordnung oder einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem. Trinkgeld-
geber. Ihre Höhe ist in der Anordnung oder Vereinbarung festgesetzt. Der Betrag des Trinkgeldes
ergibt sich in der Regel ’aus der Rechnung, die dem Trinkgeldgeber erteilt wird. Trinkgelder, auf die
der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, sind insbesondere der Bedienungszuschlag von 10 oder
15 v.H, im Gaststättengewerbe und die Metergelder im Möbeltransportgewerbe.
(3) Der Arbeitgeber kann den Betrag, den der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungszeitraum
an Trinkgeldern der im Absatz 2 bezeichneten Art bezogen hat, leicht selbst ermitteln. Er hat den
ermittelten Betrag zusammen mit den anderen steuerpflichtigen Lohnbezügen des Arbeitnehmers
dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. :
(4) Der Arbeitgeber haftet für die richtige Ermittlung des Betrags, den der Arbeitnehmer in
dem Lohnzahlungszeitraum an Trinkgeldern der im Absatz 2 bezeichneten Art bezogen hat, und
demgemäß auch für die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer.
Freiwillige Trinkgelder .
(5) Freiwillige Trinkgelder sind insbesondere das Bedienungsgeld im Friseurgewerbe, das Trink-
geld im Kohlenhandel und das Trinkgeld in Gaststätten, die keinen Bedienungszuschlag erheben.
Ein freiwilliges Trinkgeld ist auch der Betrag, um den der Trinkgeldgeber zum Beispiel im Gast-
stättengewerbe oder im Möbeltransportgewerbe das Trinkgeld, auf das der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch hat, erhöht (Übertrinkgeld, Sondertrinkgeld).
(6) Der Arbeitgeber kann von sich aus nicht feststellen, welchen Betrag der Arbeitnehmer in
einem Lohnzahlungszeitraum an freiwilligen Trinkgeldern bezogen hat. Er ist auf. die Angaben des
Arbeitnehmers angewiesen. Die Arbeitnehmer in Gewerbezweigen, in denen freiwillige Trinkgelder
in nennenswertem Umfang gewährt werden (insbesondere im Gaststätten- und Beherbergungs-
1!) StZBl. Bln. 1953 S. 1273.