Drucksachen
des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ausgegeben am 30. 4. 1965
IV. Wahlperiode
Nr. 953
Vorlage — zur Beschlußfassung —
über Gesetz zur Übernahme des Gesetzes
zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel
in Zivil- und Handelssachen
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Artikel IH
Dieses Gesetz mit der Anlage tritt gleichzeitig mit dem
Vertrag vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
in Kraft.
A. Begründung‘?
Zu Artikel I:
Der Bundestag hat das Gesetz zur Ausführung des Vertrages
vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Hanjelssachen
beschlossen. Das Gesetz enthält in $23 eine
Berlin-Klausel. Berlin ist daher nach $ 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes zur Übernahme dieses Gesetzes verpflichtet.
Zu Artikel II;
Das Bundesgesetz enthält für den Bund keine Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Daher braucht
der zuständige Senator nur zu Veröffentlichungen von Verwaltungsvorschriften
ermächtigt zu werden.
Zu Artikel III:
Durch diese Vorschrift soll ein einheitliches Inkrafttreten
im Geltungsbereich des Bundesgesetzes erreicht werden.
Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes
zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
in Zivil- und Handelssachen
Or U
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen
Artikel I
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August
1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom
15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17) — Anlage — findet in Berlin
Anwendung.
Artikel II
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 45, 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund
des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird
im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des
Senats veröffentlicht.
C. Haushaltsmäßige und
personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
Berlin, den 27. April 1965
Der Senat von Berlin
Albertz....
Bürgermeister.
Schütz
Senator
für Bundesangelegenheiten