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Drucksachen
des Abgeordnetenhauses von Berlin
IV. Wahlperiode
Nr. 2
Vorlage — zur Kenntnisnahme -—
gemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin
über Verordnung . . a
über den Erholungsurlaub der Beamten
Wir bitten, gemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Senat die nachstehende
Verordnung erlassen hat: s
Verordnung ;
über den Erholungsurlaub der Beamten.
Vom 14. Januar 1963.
Auf Grund des 8 55 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamten-
zesetzes in der Fassung vom 1, August 1962 (GVBl. S. 925)
wird verordnet:
(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
{3) Der Erholungsurlaub ist auf das Urlaubsjahr so zu
verteilen, daß der ordnungsmäßige Geschäftsgang gewähr-
leistet ist..Dabei sind die Wünsche der Beamten nach Mög-
lichkeit zu berücksichtigen. Vertretungskosten sind mög-
lichst zu vermeiden.
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Wartezeit .
Der Beamte hat erst sechs Monate nach Eintritt in den
öffentlichen Dienst Anspruch auf Erholungsurlaub (Warte-
zeit). Für Beamte bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren
beträgt die Wartezeit drei Monate. Aus besonderen Gründen
kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt
werden.
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Bemessungsgrundlage
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensalter und die Besol-
dungsgruppe maßgebend, die der Beamte bis zum Ende
des Urlaubsjahres erreicht. Für die. Urlaubsdauer der
Beamten bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren ist. daß
Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend.
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Urlaubsjahr
und Gewährleistung des Dienstbetriebes Sn
(1) Die Landesbeamten erhalten in jedem Urlaubsjahr
Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.
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Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr in
Urlaubs- .
stufe Besoldungsgruppe
Altersgruppe 1. Altersgruppe 2 Altersgruppe 3
(bis zum vollendeten (bis zum vollendeten (nach vollendetem
30. Lebensjahr) 40. Lebensjahr) '40. Lebensjahr)
Werktare
A 1bis A 6...
A 7 bis A108
Albis A124.
Bowie
AH1 und AH2 Re
A 15. AH 3 und darüber .
Der Urlaub für die Beamten des Krankenpflegedienstes bis zur Besoldungsgruppe A 10 beträgt für jedes Urlaubea-
jahr. in
# Altersgruppe 1 Altersgruppe 2 ; Altersgruppe 3
Urlaubs- ; .. (bis zum vollendeten (bis zum vollendeten (nach vollendetem
stufe Besoldungsgruppe 30. Lebensjahr) 40. Lebensjahr) 40. Lebensjahr)
Werktage
bis AB. ln
F A7 bis AU el
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind,
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(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienast ist die Eingangs-
Fruppe ihrer Laufbahn maßgebend.