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Band Nr. 104, 10. Mai 1963

Volltext: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, IV. Wahlperiode, Nr. 1-359 (Public Domain)

Drucksachen 
des Abgeordnetenhauses von Berlin 
Ausgegeben am 10. 5. 1963 
’ IV. Wahlperiode 
Nr. 104 
Vorlage — zur Kenntnisnahme — 
zemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin 
über Verordnung 
über die Veränderungssperre VI-51/1 
für das Grundstück Friedrichstraße 24 
im Bezirk Kreuzberg . 
A. Begründung: 
Das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück 
Friedrichstraße 24 (Grundbuch von Kreuzberg, Bd. 8 
Bl. 319) liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befind- 
lichen Bebauungsplanes VI-51, dessen Aufstellung vom Be- 
zirksamt Kreuzberg von Berlin erstmalig am 19. Dezember 
1960, und danach in abgeänderter Form erneut am 25. März 
1963 beschlossen wurde. 
Nach dem Entwurf des Bebauungsplanes ist das 2 019 m? 
große Grundstück Friedrichstraße 24 überwiegend zur Ver- 
oreiterung der Friedrichstraße auf 65,0 m und die Rest- 
Aäche als Gemeinbedarfsfläche für die Blumengroßmarkt- 
halle vorgesehen. 
Für das Grundstück hatte Herr Walter Schmidt, Ber- 
in 61, Friedrichstraße 30, mit Antrag vom 16. September 
L960 die Genehmigung zur Errichtung einer Pflanzenschutz- 
halle erbeten, die mit Bescheid vom 7. November 1960 ver- 
sagt wurde. Auf Grund des Widerspruchs des Eigentümers 
hob das Bauaufsichtsamt Kreuzberg die Versagung der 
hauaufsichtlichen Genehmigung auf und stellte die Ent- 
scheidung über den Bauantrag auf ein Jahr gemäß :$ 18 
Abs.3 des Gesetzes über die städtebauliche Planung im 
Lande Berlin (Planungsgesetz) vom 22. August 1949 in der 
Fassung vom 22. März 1956 (GVBl. S. 272) bis zum 27, De- 
zember 1961 zurück. Ein gegen diesen Bescheid erhobener 
Widerspruch wurde vom Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen am 29. März 1961 als unbegründet zurückgewiesen. 
Der Antragsteller ist nach Fristablauf nicht auf seinen An- 
;rag zurückgekommen, jedoch muß weiterhin mit einer 
Wiederholung der Antragstellung gerechnet werden. 
"Um zu verhindern, daß das beabsichtigte Bauvorhaben 
die Durchführung der noch nicht abgeschlossenen Planung 
arschwert, ist der vorsorgliche Erlaß einer Veränderungs- 
sperre nach 8$ 14, 16 des Bundesbaugesetzes in Verbindung 
mit 8 7 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes 
geboten.‘ . 
B. Rechtsgrundlage; 
Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 ({BGBl.I S.341 
VB. S. 665, 1077). _ 
Gesetz zur Ausführung des: Bundesbaugesetzes vom 
21. Oktaber 1960 (GVBl. S.1080). . 
Wir bitten, gemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin 
jie nachstehende, vom Senator für Bau- und Wohnungs- 
wEsen erlassene Verordnung zur Kenntnis zu nehmen: 
Verordnung 
über die Veränderungssperre VI-51/1 
Jür das Grundstück Friedrichstraße 24 . 
im Bezirk Kreuzberg, 
Vom 25. April 1963. 
Auf Grund des 8 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes 
zom. 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 / GVBl. S. 665, 1077) in 
Verbindung mit 8 7 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
Jjesbaugesetzes vom 21. Oktober 1960 (GVBl. S. 1080) wird 
verordnet: 
Ss 1 
Für das Grundstück Friedrichstraße 24 (Grundbuch von 
Xreuzberg, Bd. 8 Bl. 319) im Bezirk Kreuzberg, für das das 
Zezirksamt Kreuzberg neben‘ anderen Grundstücken die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes erstmalig am 19. De- 
‚ember 1960 und in abgeänderter Form erneut am 25. März 
(963 beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre nach 
* 14 des Bundesbaugresetzes ein, 
82 
Je ein Ubersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen 
jeltungsbereiches der Veränderungssperre liegt zur kosten- 
'reien Einsichtnahme während der - Dienststunden beim 
Bezirksamt Kreuzberg, Abteilung Bau- und Wohnungs- 
wesen, Amt für Stadtplanung und Bauaufsichtsamt, aus. 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung 
m Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in‘ Kraft. 
C. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 
Keine. 
Berlin, den 7. Mai 1963 
Der Senat von Berlin 
Brandt .- Schwedier 
Reg. Bürgermeister a Senator 
“: für Bau- und Wohnungswesen
	        
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