Drucksachen
des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ausgegeben am 10. 5. 1963
’ IV. Wahlperiode
Nr. 104
Vorlage — zur Kenntnisnahme —
zemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin
über Verordnung
über die Veränderungssperre VI-51/1
für das Grundstück Friedrichstraße 24
im Bezirk Kreuzberg .
A. Begründung:
Das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück
Friedrichstraße 24 (Grundbuch von Kreuzberg, Bd. 8
Bl. 319) liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befind-
lichen Bebauungsplanes VI-51, dessen Aufstellung vom Be-
zirksamt Kreuzberg von Berlin erstmalig am 19. Dezember
1960, und danach in abgeänderter Form erneut am 25. März
1963 beschlossen wurde.
Nach dem Entwurf des Bebauungsplanes ist das 2 019 m?
große Grundstück Friedrichstraße 24 überwiegend zur Ver-
oreiterung der Friedrichstraße auf 65,0 m und die Rest-
Aäche als Gemeinbedarfsfläche für die Blumengroßmarkt-
halle vorgesehen.
Für das Grundstück hatte Herr Walter Schmidt, Ber-
in 61, Friedrichstraße 30, mit Antrag vom 16. September
L960 die Genehmigung zur Errichtung einer Pflanzenschutz-
halle erbeten, die mit Bescheid vom 7. November 1960 ver-
sagt wurde. Auf Grund des Widerspruchs des Eigentümers
hob das Bauaufsichtsamt Kreuzberg die Versagung der
hauaufsichtlichen Genehmigung auf und stellte die Ent-
scheidung über den Bauantrag auf ein Jahr gemäß :$ 18
Abs.3 des Gesetzes über die städtebauliche Planung im
Lande Berlin (Planungsgesetz) vom 22. August 1949 in der
Fassung vom 22. März 1956 (GVBl. S. 272) bis zum 27, De-
zember 1961 zurück. Ein gegen diesen Bescheid erhobener
Widerspruch wurde vom Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen am 29. März 1961 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist nach Fristablauf nicht auf seinen An-
;rag zurückgekommen, jedoch muß weiterhin mit einer
Wiederholung der Antragstellung gerechnet werden.
"Um zu verhindern, daß das beabsichtigte Bauvorhaben
die Durchführung der noch nicht abgeschlossenen Planung
arschwert, ist der vorsorgliche Erlaß einer Veränderungs-
sperre nach 8$ 14, 16 des Bundesbaugesetzes in Verbindung
mit 8 7 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes
geboten.‘ .
B. Rechtsgrundlage;
Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 ({BGBl.I S.341
VB. S. 665, 1077). _
Gesetz zur Ausführung des: Bundesbaugesetzes vom
21. Oktaber 1960 (GVBl. S.1080). .
Wir bitten, gemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin
jie nachstehende, vom Senator für Bau- und Wohnungs-
wEsen erlassene Verordnung zur Kenntnis zu nehmen:
Verordnung
über die Veränderungssperre VI-51/1
Jür das Grundstück Friedrichstraße 24 .
im Bezirk Kreuzberg,
Vom 25. April 1963.
Auf Grund des 8 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes
zom. 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 / GVBl. S. 665, 1077) in
Verbindung mit 8 7 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
Jjesbaugesetzes vom 21. Oktober 1960 (GVBl. S. 1080) wird
verordnet:
Ss 1
Für das Grundstück Friedrichstraße 24 (Grundbuch von
Xreuzberg, Bd. 8 Bl. 319) im Bezirk Kreuzberg, für das das
Zezirksamt Kreuzberg neben‘ anderen Grundstücken die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erstmalig am 19. De-
‚ember 1960 und in abgeänderter Form erneut am 25. März
(963 beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre nach
* 14 des Bundesbaugresetzes ein,
82
Je ein Ubersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen
jeltungsbereiches der Veränderungssperre liegt zur kosten-
'reien Einsichtnahme während der - Dienststunden beim
Bezirksamt Kreuzberg, Abteilung Bau- und Wohnungs-
wesen, Amt für Stadtplanung und Bauaufsichtsamt, aus.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
m Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in‘ Kraft.
C. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
Berlin, den 7. Mai 1963
Der Senat von Berlin
Brandt .- Schwedier
Reg. Bürgermeister a Senator
“: für Bau- und Wohnungswesen