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Band Nr. 7, 31. Januar 1980

Volltext: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 30.1980,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 30. Jahrgang Nr.”7 31. Januar 1980 81 
IVR 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 76,324) ihre Kinder che auch für. das Verhältnis der Frau S zu ihrem Sohn, 
oder Enkelkinder in der Weise in eine Familien-KG als die diesem zudem Generalvollmacht erteilt hatte. Zum 
Kommanditisten auf, daß sie ihnen die für die Kapitalan- anderen ist die ‚Unternehmerinitiative des Kommanditi- 
lage notwendigen Mittel schenken, so können die Kinder sten‘ schon nch den Vorschriften des HGB stark einge- 
(Enkelkinder) nur. dann als Mitunternehmer des Gewer- schränkt (vgl. $$ 164, 166 HGB). Die Rechtsposition des 
bebetriebs der KG angesehen werden, wenn ihnen we- Kommanditisten ist weitgehend auf eine kapitalmäßige 
nigstens annähernd die Rechte eingeräumt wurden, die Beteiligung beschränkt. Es erscheint unschädlich, daß H 
einem Kommanditisten nach den. Normen des HGB zu- auch das Widerspruchsrecht i.S. des $164 HGB nicht 
kommen (vgl.. BFH-Entscheidungen vom 29. Januar 1976 zusteht, wenn und solange ihr Vater persönlich haften- 
IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976,3322), mit wei- der: Gesellschafter ist, weil es gerade im Interesse des 
teren Nachweisen; vom 23. Juni 1976 IR178/74, BFHE Fortbestands des Unternehmens sachlich gerechtfertigt 
119, 421, BStBl II 1976, 678%”). Ob diese Voraussetzungen ist, eine erhebliche Einwirkungsmöglichkeit solcher Ge- 
vorliegen, kann nach Auffassung des erkennenden Se- Ssellschafter auszuschließen, die noch kaufmännisch un- 
nats nicht losgelöst von dem Zweck gesehen werden, erfahren sind und deren Fähigkeit zu unternehmerischen 
der‘ mit der Beteiligung der Kinder (Enkel) im einzelnen Entscheidungen. auch für die Zukunft nicht abzusehen 
Fall erreicht werden soll. Werden Kinder (Enkel) am el- ist. Außerdem hat H eine gewisse Unternehmerinitiative 
terlichen (großelterlichen) - Unternehmen beteiligt, so immerhin insofern, als z.B. ohne ihre Zustimmung der 
kann bei der Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfäl- Gesellschaftszweck nicht‘ geändert werden darf. Auch 
len für die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft die Kontrollrechte des 8166 HGB stehen ihr unvermin- 
sprechen, daß die Vertragsgestaltung nach den objekti- dert zu. 
ven Umständen darauf abzielt, die Kinder an das Unter- b) Gleichfalls unschädlich ist es, daß nach den gesell- 
nehmen heranzuführen, um dessen Fortbestand, zu Si- schaftsrechtlichen Vereinbarungen H in der Entnahme 
chern, In einem solchen Fall dürfen im Hinblick auf die ;prer Gewinnanteile beschränkt ist. Dieser Entnahme- 
eine Mitunternehmerschaft begründende Rechtsposition beschränkung haben sich auch die übrigen Gesellschaf- 
der Kinder (Enkel) keine Anforderungen gestellt wer- ter unterworfen, wenn auch A — was in Anbetracht 
den, deren Beachtung die Aufnahme von Abkömmlingen seines unternehmerischen Einsatzes auch sachgerecht ist 
m das Unternehmen so sehr erschweren würde, daß __ seine Tätigkeitsvergütung entnehmen darf. Das Ent- 
sie praktisch unmöglich gemacht und damit den Fortbe- ahmerecht ist im übrigen nicht völlig entzogen. H darf 
stand des Unternehmens gefährden würde. Gegen in vielmehr — ebenso wie die übrigen Gesellschafter — 
diesem Sinne überspannte Anforderungen an die Mitun- jährlich die ihr für‘ das vorausgegangene Geschäftsjahr 
ternehmerschaft hätte der erkennende Senat im Hinblick gutgeschriebenen Zinsen ihres Guthabens auf dem Pri- 
auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Fa- vatkonto entnehmen. 
milie (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes — GG —) auch . 
verfassungsrechtliche Bedenken. c) Durch ihre‘ Verlustbeteiligung trägt H auch ein Un- 
ternehmerrisiko. Ihrer Teilhabe am Verlust kann im 
2. Im Streitfalle hat das FG in tatsächlicher Hinsicht Streitfall die wirtschaftliche Bedeutung nicht etwa mit 
festgestellt, daß die vertragschließenden Parteien be- der Begründung abgesprochen werden, daß ein Verlust 
zweckt haben, den Bestand des Unternehmens zu si- nicht ernstlich zu erwarten gewesen sei. Die KG be- 
chern und den Übergang auf die nächste Generation zu treibt eine ...fabrikation. Die ;.. branche war: durch 
erleichtern, Diese Feststellung ist rechtsfehlerfrei zu- den Anstieg der Betriebsunkosten und die Verschärfung 
stande gekommen und daher für den erkennenden Senat des Wettbewerbs in den zurückliegenden Jahren beson- 
gemäß $118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ders .gefährdet. Das Risiko des Verlustes wiegt im 
bindend. Sie.ist im Hinblick darauf möglich, daß H die Streitfall um so schwerer, als H vor ihrem 26, Lebens- 
einzige Tochter des A und die einzige Enkelin der Frau jahr nicht durch Kündigung aus dem Unternehmen aus- 
S ist und bei Vertragsabschluß immerhin annähernd 17 scheiden konnte. Die Ertragsentwicklung eines Unter- 
Jahre alt war. In diesem Alter ist das Interesse eines nehmens läßt sich — vor allem in der Branche der KG 
Jugendlichen an seiner beruflichen Zukunft im allgemei- — auf die Dauer von zehn Jahren schwerlich voraussa- 
nen schon so ausgeprägt, daß er gegenüber der. Aus- gen. 
sicht, die ihm als künftigem Unternehmer geboten wird; d) Die vorliegende Vertragsgestaltung ist — im Un- 
offen und ggf. bereit ist, seinen weiteren Werdegang terschied zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei 
entsprechend auszurichten. Durch diese auf tatsächli- „zahlreichen anderen Familienunternehmen — besonders 
chem Gebiet liegende Besonderheit unterscheidet sich gadurch gekennzeichnet, daß die Dauer der Gesellschaft 
der vorliegende Fall wesentlich von dem, den der IV. nicht von vornherein befristet war (vgl. z.B. BFH-Urteil 
Senat des BFH im Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 102/73 ıvR 73/73, verfassungsrechtlich nicht beanstandet durch 
(BFHE 118, 181, BStBI IT 76, 328)% zu beurteilen hatte, In Beschluß des Bundesverfassungsgerichts — BVerfG — 
diesem Fall waren die Kinder bei Abschluß des die Be- vom 3. August 1976 1 BvR 216/76, Höchstrichterliche Fi- 
teiligung begründenden Vertrags erst acht bzw. zwei nnanzrechtsprechung 1976 S. 536) und A das Ausscheiden 
Jahre alt, so daß nicht ernstlich davon gesprochen wer- seiner Tochter als Kommanditistin auch nicht auf ande- 
den konnte, daß die Kinder für die Nachfolge im Unter- re Weise, z.B. durch Kündigung kraft eigenen Rechts, 
nehmen interessiert werden sollten, herbeiführen und somit die seiner Tochter übertragene 
S ® . z Rechtsposition nicht zurückerlangen konnte. H. selbst 
SE GHTGE IROETS SEES MEERE STE TE EI ON TEEN konnte vor ihrem 26. Lebensjahr das Gesellschaftsver- 
nehmerrisiko und, eine gewisse Unternehmerinitiative zu helle. nich! kündigen. Damit sollte sie aber gerade an 
bejahen und H die Eigenschaft einer Mitunternehmerin SS EC NSN. geEWUNNEN un RT ASS: Ausscheiden 
zuzuerkennen. Dafür sind folgende Gesichtspunkte ent- as dem Upjernehmen erst mu einem Zeitpunkt Destatiel 
scheidend: werden, in dem sie reif genug war, die Folge einer sol- 
chen Maßnahme vernünftig abzuschätzen. Daß ein Kom- 
a) Es ist nicht zu verkennen, daß die Unternehmerini- manditist im Falle seines, durch eigene Kündigung 
tiative der H gegenüber den Rechten ihres Vaters stark bedingten Ausscheidens: aus einem Unternehmen nur 
in den Hintergrund tritt. Aber zum einen gilt das glei- den Buchwert seines Kapitalanteils nach dem Stand zur 
Zeit seines Ausscheidens erhält, ist auch. unter Fremden 
1) StZEIl, Bln. 1976 S. 1415 nicht unüblich (vgl. BFH-Entscheidung vom 22. Januar;70 
2) StZBl. Bln. 1976 S. 1419 IV R 178/68, BFHE 98, 405, BStBI II 1970, 4165). 
3) StZBl. Bln. 1977 S. 422 _ WIE 
4) StZBl. Bln. 1976 S. 1372 5) StZBIl. Bln. 1970 S. 1563
	        
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