A. Begründung:
a) Allgemeine Begründung:
Nach $ 113 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung
zom 1. August 1962 (GVBl. S. 953) bestimmt der Senat
Jurch Rechtsverordnung, welche Vorbildung und Ausbil-
ung und welche sonstigen Kenntnisse für Ämter zu fordern
sind, die keiner Laufbahn angehören. Zu diesen Amtern
gehören auch die des Apothekendienstes. Die Arbeitsgebiete
der beamteten Apotheker in Krankenanstalten des Landes
Berlin sind zur Zeit überwiegend nach Besoldungsgruppe 13
Jer Besoldungsordnung A ausgewiesen. Nur in den vier
größten Krankenanstalten sind Stellen für Oberapotheker
{(Besoldungsgruppe A 14) vorgesehen. Obwohl also im
Apothekendienst nicht nur Ämter einer Besoldungsgruppe
vorhanden sind, handelt es sich hier nicht um eine Lauf-
bahn im Sinne des $ 2 Abs. 1 des Laufbahngesetzes. Die
Stellen der beamteten Apotheker und Oberapotheker in den
Krankenanstalten des Landes Berlin verteilen sich nämlich
auf eine Vielzahl von Dienstbehörden, von denen die
wenigsten über Stellen der Besoldungsgruppe A14%4 ver-
fügen. Ein Stellenkegel, der die Annahme einer Laufbahn
Im Sinne des :$ 2 Abs. 1 LfbG rechtfertigen würde, ist
somit in den Bereichen der meisten Dienstbehörden nicht
vorhanden. Aus diesem Grunde geht die Verordnung davon
aus, daß die Ämter der Apotheker und Oberapotheker
außerhalb. einer Dienstlaufbahn liegen.
b) Einzelbegründung:
zu 81
Es wird auf die allgemeine Begründung verwiesen.
Die Ämter der Oberapotheker (BesGr. A 14) unter-
scheiden sich von den Ämtern der Apotheker (BesGr. A 13)
äurch den größeren Verantwortungsbereich. Stellen für
Dberapotheker werden in der Regel bei einer Versorgung8S-
kapazität von mehr als 1000 Krankenanstaltsbetten aus-
gewiesen, wobei gegebenenfalls mitzuversorgende Kranken-
anstalten des Bezirks eingerechnet werden.
zu 8?
Neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Anstellung in dem Amt eines Apothekers
schreibt 8 2 Abs. 1 als fachliche Voraussetzung die Be-
stallung als Apotheker und ergänzend hierzu eine minde-
stens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine ent-
sprechende wissenschaftliche Tätigkeit als Apotheker vor.
Damit soll gewährleistet sein, daß die Universitäts- und
praktische Ausbildung . durch eine Berufserfahrung in an-
gemessenem Umfang ergänzt wird. Die auf 45 Jahre fest-
gesetzte Altersgrenze, von der im übrigen gemäß 8 5 der
Verordnung Ausnahmen dureh den Landespersonalaus-
schuß zugelassen werden können, läßt den erforderlichen
Spielraum zur Gewinnung von Kräften, die in längerer
Berufstätigkeit allgemeine oder spezielle Erfahrungen er-
worben haben.
Zu 8 3
Die Regelung über die Dauer der Probezeit und über die
Möglichkeiten der Kürzung entspricht der im höheren Ver-
waltungsdienst. Bei der Anrechnung von ‚Angestellten-
Jienstzeiten müssen solche Zeiten außer Betracht bleiben,
4ie nach 8 2 Abs. 1 Nr. 4 als Qualifikationsnachweis für die
Zulassung zur Probezeit verlangt werden,
Zu 8 4
Wenn es sich auch im Apothekendienst. nicht um eine
Laufbahn handelt (vgl. allgemeine Begründung), So er-
scheint es doch gerechtfertigt, auch hier das Prinzip des
y 8 Abs. 2 LfbG verbindlich festzulegen, zumal $ 113 Abs. 1
“£bG den Senat zu einer solchen Regelung ausdrücklich
armächtigt. Die erstmalige Anstellung ist daher grund-
zätzlich in dem Amt des Apothekers vorzunehmen, während
lie Stellen der Oberapotheker in der Regel’im Wege der
Beförderung mit Beamten zu besetzen sind, die sich bereits
als Apotheker in einer Krankenanstalt des Landes Berlin
bewährt haben. In. Anlehnung an die Regelung des $ 40
Abs. 1.LfbG bestimmt $ 4 Abs. 2, daß eine Beförderung
zum Oberapotheker erst drei Jahre nach Beendigung der
Probezeit zulässig ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des 8 9 L£fbG auch für die Beförderung zum. Oberapotheker.
zu 85
Die Vorschrift macht von der Ermächtigung des 8 117
Abs. 2 L£fbG Gebrauch und sieht vor, daß der Landes-
personalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unab-
nängiger Ausschuß Ausnahmen von den Vorschriften. über
die Höchstaltersgrenze, die erstmalige Anstellung und die
Beförderung zulassen kann.
zu 88,
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
B. Rechtsgrundlage:
5 413 Abs. 1 des Gesetzes über die Laufbahnen der
Beamten (Laufbahngesetz — L£bG) in der Fassung vom
L. August 1962 (GVBl. S. 953).
C. Haushaltsmäßige Auswirkungen;
Der Erlaß der Verordnung wirkt sich auf den Haushalt
nicht aus.
Berlin, den 5. Januar 1963
Der Senat von Berlin
Brandt Albertz
ter. Bürgermeister Senator für Inneres