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Band Nr. 1

Volltext: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, IV. Wahlperiode, Nr. 1-359 (Public Domain)

A. Begründung: 
a) Allgemeine Begründung: 
Nach $ 113 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung 
zom 1. August 1962 (GVBl. S. 953) bestimmt der Senat 
Jurch Rechtsverordnung, welche Vorbildung und Ausbil- 
ung und welche sonstigen Kenntnisse für Ämter zu fordern 
sind, die keiner Laufbahn angehören. Zu diesen Amtern 
gehören auch die des Apothekendienstes. Die Arbeitsgebiete 
der beamteten Apotheker in Krankenanstalten des Landes 
Berlin sind zur Zeit überwiegend nach Besoldungsgruppe 13 
Jer Besoldungsordnung A ausgewiesen. Nur in den vier 
größten Krankenanstalten sind Stellen für Oberapotheker 
{(Besoldungsgruppe A 14) vorgesehen. Obwohl also im 
Apothekendienst nicht nur Ämter einer Besoldungsgruppe 
vorhanden sind, handelt es sich hier nicht um eine Lauf- 
bahn im Sinne des $ 2 Abs. 1 des Laufbahngesetzes. Die 
Stellen der beamteten Apotheker und Oberapotheker in den 
Krankenanstalten des Landes Berlin verteilen sich nämlich 
auf eine Vielzahl von Dienstbehörden, von denen die 
wenigsten über Stellen der Besoldungsgruppe A14%4 ver- 
fügen. Ein Stellenkegel, der die Annahme einer Laufbahn 
Im Sinne des :$ 2 Abs. 1 LfbG rechtfertigen würde, ist 
somit in den Bereichen der meisten Dienstbehörden nicht 
vorhanden. Aus diesem Grunde geht die Verordnung davon 
aus, daß die Ämter der Apotheker und Oberapotheker 
außerhalb. einer Dienstlaufbahn liegen. 
b) Einzelbegründung: 
zu 81 
Es wird auf die allgemeine Begründung verwiesen. 
Die Ämter der Oberapotheker (BesGr. A 14) unter- 
scheiden sich von den Ämtern der Apotheker (BesGr. A 13) 
äurch den größeren Verantwortungsbereich. Stellen für 
Dberapotheker werden in der Regel bei einer Versorgung8S- 
kapazität von mehr als 1000 Krankenanstaltsbetten aus- 
gewiesen, wobei gegebenenfalls mitzuversorgende Kranken- 
anstalten des Bezirks eingerechnet werden. 
zu 8? 
Neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzun- 
gen für die Anstellung in dem Amt eines Apothekers 
schreibt 8 2 Abs. 1 als fachliche Voraussetzung die Be- 
stallung als Apotheker und ergänzend hierzu eine minde- 
stens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine ent- 
sprechende wissenschaftliche Tätigkeit als Apotheker vor. 
Damit soll gewährleistet sein, daß die Universitäts- und 
praktische Ausbildung . durch eine Berufserfahrung in an- 
gemessenem Umfang ergänzt wird. Die auf 45 Jahre fest- 
gesetzte Altersgrenze, von der im übrigen gemäß 8 5 der 
Verordnung Ausnahmen dureh den Landespersonalaus- 
schuß zugelassen werden können, läßt den erforderlichen 
Spielraum zur Gewinnung von Kräften, die in längerer 
Berufstätigkeit allgemeine oder spezielle Erfahrungen er- 
worben haben. 
Zu 8 3 
Die Regelung über die Dauer der Probezeit und über die 
Möglichkeiten der Kürzung entspricht der im höheren Ver- 
waltungsdienst. Bei der Anrechnung von ‚Angestellten- 
Jienstzeiten müssen solche Zeiten außer Betracht bleiben, 
4ie nach 8 2 Abs. 1 Nr. 4 als Qualifikationsnachweis für die 
Zulassung zur Probezeit verlangt werden, 
Zu 8 4 
Wenn es sich auch im Apothekendienst. nicht um eine 
Laufbahn handelt (vgl. allgemeine Begründung), So er- 
scheint es doch gerechtfertigt, auch hier das Prinzip des 
y 8 Abs. 2 LfbG verbindlich festzulegen, zumal $ 113 Abs. 1 
“£bG den Senat zu einer solchen Regelung ausdrücklich 
armächtigt. Die erstmalige Anstellung ist daher grund- 
zätzlich in dem Amt des Apothekers vorzunehmen, während 
lie Stellen der Oberapotheker in der Regel’im Wege der 
Beförderung mit Beamten zu besetzen sind, die sich bereits 
als Apotheker in einer Krankenanstalt des Landes Berlin 
bewährt haben. In. Anlehnung an die Regelung des $ 40 
Abs. 1.LfbG bestimmt $ 4 Abs. 2, daß eine Beförderung 
zum Oberapotheker erst drei Jahre nach Beendigung der 
Probezeit zulässig ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen 
des 8 9 L£fbG auch für die Beförderung zum. Oberapotheker. 
zu 85 
Die Vorschrift macht von der Ermächtigung des 8 117 
Abs. 2 L£fbG Gebrauch und sieht vor, daß der Landes- 
personalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unab- 
nängiger Ausschuß Ausnahmen von den Vorschriften. über 
die Höchstaltersgrenze, die erstmalige Anstellung und die 
Beförderung zulassen kann. 
zu 88, 
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. 
B. Rechtsgrundlage: 
5 413 Abs. 1 des Gesetzes über die Laufbahnen der 
Beamten (Laufbahngesetz — L£bG) in der Fassung vom 
L. August 1962 (GVBl. S. 953). 
C. Haushaltsmäßige Auswirkungen; 
Der Erlaß der Verordnung wirkt sich auf den Haushalt 
nicht aus. 
Berlin, den 5. Januar 1963 
Der Senat von Berlin 
Brandt Albertz 
ter. Bürgermeister Senator für Inneres
	        
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