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Band Nr. 71, 26. April 1963

Volltext: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, IV. Wahlperiode, Nr. 1-359 (Public Domain)

Y 
Drucksachen 
des Abgeordnetenhauses von Berlin 
Ausgegeben am 26. 4. 1963 
IV. Wahlperiode 
Nr. 71 
Vorlage — zur Kenntnisnahme — 
yemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin 
über Verordnung , 
iber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen 
an Beamte und Richter des Landes Berlin (JubVO) 
Wir bitten, gemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin 
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Senat die nachstehende 
Verordnung erlassen hat: 
Verordnung 
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen 
an Beamte und Richter des Landes Berlin 
; (JubVO). 
Vom: . April 1963. 
Auf Grund des $ 24c des Landesbesoldungsgesetzes in 
jer Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBL. 8. 165), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149), 
wird verordnet: vi 
wird, weil die Voraussetzungen des $ 4 des Bundes- 
entschädigungsgesetzes nicht erfüllt sind oder weil für 
diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des Bundes- 
entschädigungsgesetzes eine Entschädigung gewährt 
wurde. 
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab- 
geleistet zu sein. 8 7 und 8 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 bis € 
des Landesbesoldungsgesetzes sind sinngemäß anzu- 
wenden. % 
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung ohne 
Bezüge, es sei denn, daß die zuständige Stelle ein dienst- 
liches Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs 
schriftlich anerkannt hat. 
(3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal. angerechnet 
werden. 
84 
Bei Anwendung des $ 3 werden auch berücksichtigt 
die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes, 
die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten- 
oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind, 
nicht wiederverwendet wurden, längstens bis zum 
30. September 1951, 
die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung 
nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist. Die 
Zeit, die bei Durchführung eines förmlichen Wieder- 
gutmachungsverfahrens zu berücksichtigen wäre, ist 
auch dann anzurechnen, wenn eine Wiedergutmachung 
nur darum nicht gewährt wird, weil die Voraussetzun- 
gen des $ 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- 
machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange- 
hörige des öffentlichen Dienstes nicht erfüllt sind oder 
weil ein Antrag auf Wiedergutmachung nicht gestellt 
worden ist. 
55 
Der zu gewährenden Jubiläumszuwendung ($ 2) ist die 
Dienstzeit nach den bisherigen Bestimmungen zugrunde zu 
jegen, wenn der Beamte oder Richter bei Anwendung der 
38 3 und 4 dieser Verordnung bis zum Erreichen der Alters- 
grenze keine Jubiläumszuwendung erhalten würde. 
$ 3 
Landesbeamte und Richter des Landes erhalten . bei 
Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine 
Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde, 
5 2 
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt 
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren. ...... 200,— DM, 
bei ‚einer. Dienstzeit von 40 Jahren ..;....; 350,— DM, 
bei einer. Dienstzeit von 50 Jahren .....; 500,— DM, 
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienst- 
ubiläums übergeben werden. 
(1) Dienstzeit im Sinne des 8 1 ist 
die Mindestzeit‘ der vorgeschriebenen‘ Ausbildung bei 
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (praktische 
Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungs- 
zeit) im Reichsgebiet ($ 192 des Landesbeamten- 
yesetzes), 
die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst 
eines. öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs- 
gebiet (8 192 des Landesbeamtengesetzes), eines Amts- 
verhältnisses sowie der Tätigkeit eines Ehrenbeamten 
ıder eines Beamten, der. nur nebenbei verwendet wurde, 
die Zeit eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen- 
schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün- 
dung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Be- 
schäftigungsverhältnisses und eines nichtberufsmäßi- 
gen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes; als Zeit einer 
Kriegsgefangenschaft gilt auch die Zeit, die eine nach 
dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anspruchsberechtigte 
Person im Gewahrsam verbracht hat, 
die- Zeit einer  Freiheitsentziehung oder Freiheits- 
yeschränkung, für die nach dem Bundesentschädigungs- 
zesetz (BEG) eine Entschädigung wegen Schadens an 
Freiheit gewährt wurde oder nur darum nicht gewährt 
3 
S 
Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn vor Inkraft- 
treten dieser Verordnung aus öffentlichen Mitteln eine Geld- 
zuwendung aus demselben Anlaß gewährt worden ist; ist 
jie Geldzuwendung nach Inkrafttreten dieser Verordnung 
gewährt worden, so ist sie auf die nach dieser Verordnung 
aus demselben Anlaß zu gewährende Jubiläumszuwendung 
anzurechnen, 
87 
(1) Beamte und Richter, die mit einer schwereren Diszi- 
plinarstrafe. als der Geldbuße bestraft worden sind, er- 
halten keine Jubiläumszuwendung, es sei denn, daß seit 
dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils mehr als zehn 
Jahre vergangen. sind. 
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen, 
wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten 
oder Richter straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen 
geführt werden oder gegen ihn Anklage erhoben ist oder 
ein förmliches Disziplinarverfahren schwebt.
	        
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