Y
Drucksachen
des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ausgegeben am 26. 4. 1963
IV. Wahlperiode
Nr. 71
Vorlage — zur Kenntnisnahme —
yemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin
über Verordnung ,
iber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Landes Berlin (JubVO)
Wir bitten, gemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Senat die nachstehende
Verordnung erlassen hat:
Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Landes Berlin
; (JubVO).
Vom: . April 1963.
Auf Grund des $ 24c des Landesbesoldungsgesetzes in
jer Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBL. 8. 165), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149),
wird verordnet: vi
wird, weil die Voraussetzungen des $ 4 des Bundes-
entschädigungsgesetzes nicht erfüllt sind oder weil für
diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des Bundes-
entschädigungsgesetzes eine Entschädigung gewährt
wurde.
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab-
geleistet zu sein. 8 7 und 8 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 bis €
des Landesbesoldungsgesetzes sind sinngemäß anzu-
wenden. %
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung ohne
Bezüge, es sei denn, daß die zuständige Stelle ein dienst-
liches Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs
schriftlich anerkannt hat.
(3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal. angerechnet
werden.
84
Bei Anwendung des $ 3 werden auch berücksichtigt
die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes,
die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten-
oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind,
nicht wiederverwendet wurden, längstens bis zum
30. September 1951,
die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist. Die
Zeit, die bei Durchführung eines förmlichen Wieder-
gutmachungsverfahrens zu berücksichtigen wäre, ist
auch dann anzurechnen, wenn eine Wiedergutmachung
nur darum nicht gewährt wird, weil die Voraussetzun-
gen des $ 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes nicht erfüllt sind oder
weil ein Antrag auf Wiedergutmachung nicht gestellt
worden ist.
55
Der zu gewährenden Jubiläumszuwendung ($ 2) ist die
Dienstzeit nach den bisherigen Bestimmungen zugrunde zu
jegen, wenn der Beamte oder Richter bei Anwendung der
38 3 und 4 dieser Verordnung bis zum Erreichen der Alters-
grenze keine Jubiläumszuwendung erhalten würde.
$ 3
Landesbeamte und Richter des Landes erhalten . bei
Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine
Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde,
5 2
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren. ...... 200,— DM,
bei ‚einer. Dienstzeit von 40 Jahren ..;....; 350,— DM,
bei einer. Dienstzeit von 50 Jahren .....; 500,— DM,
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienst-
ubiläums übergeben werden.
(1) Dienstzeit im Sinne des 8 1 ist
die Mindestzeit‘ der vorgeschriebenen‘ Ausbildung bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (praktische
Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungs-
zeit) im Reichsgebiet ($ 192 des Landesbeamten-
yesetzes),
die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst
eines. öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
gebiet (8 192 des Landesbeamtengesetzes), eines Amts-
verhältnisses sowie der Tätigkeit eines Ehrenbeamten
ıder eines Beamten, der. nur nebenbei verwendet wurde,
die Zeit eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-
dung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Be-
schäftigungsverhältnisses und eines nichtberufsmäßi-
gen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes; als Zeit einer
Kriegsgefangenschaft gilt auch die Zeit, die eine nach
dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anspruchsberechtigte
Person im Gewahrsam verbracht hat,
die- Zeit einer Freiheitsentziehung oder Freiheits-
yeschränkung, für die nach dem Bundesentschädigungs-
zesetz (BEG) eine Entschädigung wegen Schadens an
Freiheit gewährt wurde oder nur darum nicht gewährt
3
S
Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn vor Inkraft-
treten dieser Verordnung aus öffentlichen Mitteln eine Geld-
zuwendung aus demselben Anlaß gewährt worden ist; ist
jie Geldzuwendung nach Inkrafttreten dieser Verordnung
gewährt worden, so ist sie auf die nach dieser Verordnung
aus demselben Anlaß zu gewährende Jubiläumszuwendung
anzurechnen,
87
(1) Beamte und Richter, die mit einer schwereren Diszi-
plinarstrafe. als der Geldbuße bestraft worden sind, er-
halten keine Jubiläumszuwendung, es sei denn, daß seit
dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils mehr als zehn
Jahre vergangen. sind.
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen,
wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten
oder Richter straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen
geführt werden oder gegen ihn Anklage erhoben ist oder
ein förmliches Disziplinarverfahren schwebt.