Pfad:
Band Nr. 70, 26. April 1963

Volltext: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, IV. Wahlperiode, Nr. 1-359 (Public Domain)

Y) 
Drucksachen 
des Abgeordnetenhauses von Berlin 
\usgegeben am 26. 4. 1963 
IV. Wahlperiode 
Nr. 70 
‚orlage — zur Beschlußfassung — 
ber Gesetz ; ; 
ur Übernahme des Ersten Gesetzes 
‚ur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes 
as Abgeordnetenhaus wolle beschließen: 
Gesetz " 
zur Übernahme des Ersten Gesetzes 
zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes, 
Cr 
ıs Abgeordnetenhaus hat’ das folgende Gesetz beschlossen: 
“Artikel I 
Das: Erste. Gesetz ‚zur. Änderung und Ergänzung des 
omgesetzes VOM ................ 1963 (BGBLIS....) 
Anlage — findet in Berlin Anwendung. ; 
Artikel IX 
Der‘ Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die‘ auf 
und des in. Artikel I genannten Gesetzes erlassen wer- 
en, wird im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen 
fitglied des Senats veröffentlicht. 
A. Begründung‘: 
Zu Artikel 3: 
Der Bundestag hat das Erste Gesetz zur Änderung 
und Ergänzung des Atomgesetzes beschlossen. Das 
Gesetz enthält in Artikel 2 eine Berlin-Klausel. Berlin 
ist daher nach 8 13 Abs.1 des Dritten Überleitungs- 
gesetzes zur Übernahme dieses Bundesgesetzes Vver- 
pflichtet. 
2 
Zu Artikel 11: 
Das Bundesgesetz enthält für den ‚Bund keine Ermäch- 
tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Daher 
braucht der zuständige Senator nur zur Veröffent- 
lichung von Verwaltungsvorschriften ermächtigt zu 
werden. 
Zu Artikel II: 
Durch diese Vorschrift soll ein einheitliches Inkraft- 
treten im Geltungsbereich des Bundesgesetzes erreicht 
werden. 0 
A 
B. Rechtsgrundlage; 
Artikel 45,87 Abs.2 der Verfassung von Berlin. 
Artikel III 
Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom 
„... in Kraft. ; 
C. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 
Keine. 
Berlin, den 19. Aprıu 196c 
Der Senat von Berlin 
Albertz 
Bürgermeister 
Hoppe 
Senator 
Für den 
Senator für Wirtschaft 
Anlage umseitig
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.