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Drucksachen
des Abgeordnetenhauses von Berlin
ıV.. Wahlperiode
Nr. 1
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Vorlage — zur Kenntnisnahme -—)
gemäß Artikel 47.(1) der Verfassung von Berlin
über Verordnung ; ; .
über die Anstellung und Beförderung
von Apothekern in Krankenanstalten
Wir bitten, gemäß Artikel 47 (1) der Verfassung von Berlin
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Senat. am 3. Januar 1963
die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Verordnung .
über die Anstellung und Beförderung
von Apothekern in Krankenanstalten.
Vom 8. Januar 1963.
Auf Grund des $ 113 Abs, 1 des Gesetzes über die Lauf-
bahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG) in der Fas-
zung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 953) wird verordnet:
Die Ämter der Apotheker und Oberapotheker in Kranken-
anstalten des Landes Berlin gehören keiner. Laufbahn an.
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(1) In dem Amt eines Apothekers — Besoldungsgruppe 13
ler Besoldungsordnung A — darf nur angestellt werden, wer
L die ‘allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt; n
nach seiner Persönlichkeit für das Amt geeignet ist,
die Bestallung‘ als. Apotheker oder die widerrufliche
Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzt
nach der Bestallung eine mindestens dreijährige haupt:
berufliche Tätigkeit oder eine entsprechende wissen-
schaftliche. Tätigkeit als Apotheker ausgeübt. hat und
nicht älter als 45 Jahre ist.
(2) :$ 119 Abs, 1 des Laufbahngesefzes findet Anwendung
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(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf
Probe angestellt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. j
(2) Zeiten einer nach Erfüllung der Voraussetzungen des
4 2 Abs. 1.Nr. 3 an öffentlichen Krankenanstalten aus-
zgeübten Tätigkeit sollen. auf .die Probezeit angerechnet
werden, soweit sie über die in $ 2 Abs. 1 Nr. 4 genannte
Zeit hinausgehen; es sind jedoch mindestens ein Jahr und
sechs Monate als Probezeit zu leisten. .
43) 8 7 des Laufbahngesetzes findet mit der Maßgabe
inwendung, daß an die Stelle der für die Ordnung der
Laufbahn. zuständigen obersten Dienstbehörde ($ 7 Abs. 3
des Laufbahngesetzes) der Senator für Gesundheitswesen
tritt. ;
(1) Die erstmalige Anstellung ist nur im Amt des A.po-
thekers — Besoldungsgruppe 13 der: Besoldungsordnung A. .-
zulässig. :
{2) Die Beförderung zum Oberapotheker — Besoldungs-
gruppe 14 der Besoldungsordnung A:-- ist vor Ablauf von
drei Jahren. nach Beendigung der Probezeit nicht zulässig.
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Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu be-
stimmender unabhängiger Ausschuß kann auf Antrag der
obersten Dienstbehörde, im: Zuständigkeitsbereich der Be-
zirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamts, Ausnahmen
von} 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8 4 zulassen. ;
Diese Verordnung tritt am 1: Februar 1963 in Kraft.
Begründung umseitig