\bfindung des Berechtigten
bei Verzug ins Ausland
8 616
{1) Der Träger der Unfallversicherung kann einen Ver-
‚etzten oder einen Hinterbliebenen, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland aufgibt oder sich gewöhnlich im
Ausland aufhält, mit einem dem Wert der ihm zustehenden
Leistungen entsprechenden Kapital abfinden. Für die Ab-
ändung dieser Leistungen bestimmt die Bundesregierung
lurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
lie Berechnung des Kapitalwertes.
{2) Die Bundesregierung kann die Anwendung des Ab-
zatzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates für ausländische Grenzgebiete oder für aus-
wärtige Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deut-
schen und ihren Hinterbliebenen entsprechende Leistungen
zewährleistet.
Gemeinsame Vorschriften
über die Abfindung
8 617
Die Forderung auf Zahlung der Abfindungssumme ist
ınpfändbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des Ver-
sicherungsamtes abgetreten oder verpfändet werden. Das
Versicherungsamt darf nur zustimmen, wenn die Abtretung
der Verpfändung den Abfindungszweck fördert.
& 618
il) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun-
jungen, Beglaubigungen, Urkunden, Vollmachten, amt-
ichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
Grundbuch, die zur Durchführung der Abfindung der
Zenten erforderlich sind, sind kostenfrei. .
{2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen
jer Notare werden hierdurch nicht berührt.
V. Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
8 619
ı1l) Sterbegelder und Witwen-, Witwer- und Waisen-
peihilfen sind binnen einer Woche nach ihrer Feststellung,
Renten im voraus in Monatsbeträgen zu zahlen. Das Ver-
etztengeld wird mit Ablauf jeder Woche ausgezahlt.
(2) Der Träger der Unfallversicherung kann mit Zu-
stimmung des Berechtigten die Rente und das Verletzten-
zeld für längere Zeitabschnitte zahlen.
(3) Jede Leistung in Geld wird bei der Auszahlung auf
zehn Deutsche Pfennig aufgerundet.
8 620
*
{1} Der Träger der Unfallversicherung zahlt in der
Regel die Leistungen durch die Deutsche Bundespost. Das
Nähere regelt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
)rdnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das
Post- und Fernmeldewesen mit Zustimmung des Bundes-
rates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften. .
{2) Der Träger der Unfallversicherung kann die Lei-
stungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geld-
nstitut überweisen.
{3} Die Deutsche Bundespost erhält von den Trägern
jer Unfallversicherung für die Auszahlung der Renten eine
Vergütung, deren Höhe die Bundesregierung durch Rechts-
zerordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt.
$ 621
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
jurch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
jes Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen
st, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
resetzes aufhalten.
$ 622
(1) - Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung
der Leistung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Änderung ein, so ist eine neue Feststellung zu treffen.
(2) Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem
Unfall wird die Rente Dauerrente ($ 1585 Abs. 2). Eine
Dauerrente kann nur in Abständen von mindestens einem
Jahr geändert werden. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, in dem ‚die Rente kraft Gesetzes Dauerrente ge-
worden oder der letzte Dauerrentenbescheid zugestellt
worden ist.
(3) Eine neue Feststellung der Verletztenrente darf
für die Zeit nicht getroffen werden, in der Verletztengeld
zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen
Bezuges von Arbeitsentgelt nicht besteht.
8 623
(1) Die gemäß 8 622 neu festgestellte Leistung wird
von dem Zeitpunkt ab gewährt, in dem die Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist. $ 622 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente wird
erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides
folgenden Monats wirksam.
$ 624
(1) Entzieht sich ein. Verletzter ohne triftigen Grund
einer zumutbaren Maßnahme der Heilbehandlung oder der
Berufshilfe oder einer Nachuntersuchung oder Beobachtung,
so können die Leistungen ganz oder teilweise versagt wer-
den, wenn er auf. diese Folgen vorher schriftlich ‘hin-
gewiesen worden ist.
(2) Nicht zumutbar ist eine Maßnahme der Heilbehand-
‚ung, die mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Verletzten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn
sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrt-
heit bedeutet. .
S$ 625
(1) Die Leistung ruht, solange der Berechtigte weder
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grund-
yesetzes noch früherer deutscher Staatsangehöriger im
Sinne des Artikels 116 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und
sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungs-
bereichs des Grundgesetzes aufhält oder -
gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den Geltungs-
bereich des Grundgesetzes verhängt ist. .
(2). Absatz 1 Nr.1 gilt nicht für Waisen, deren Er-
ziehungsberechtigter sich gewöhnlich außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes aufhalten.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Berechtigte, die zwi-
schen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in das
Ausland geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu
vertretenden und durch die politischen Verhältnisse be-
lingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den
gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reichs
zurückkehren konnten.
Ss 626
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Ruhen der Leistung für
Ausländische Grenzgebiete oder für auswärtige Staaten
ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren
Hinterbliebenen eine entsprechende Leistung gewährleistet.
8 6927
Überzeugt sich der Träger der Unfallversicherung bei
erneuter Prüfung, daß die Leistung zu Unrecht ganz oder
teilweise abgelehnt, entzogen oder eingestellt worden ist.
so hat er diese neu festzustellen.
R BR
Der Träger der Unfallversicherung braucht eine Leistung
nicht zurückzufordern, die er vor rechtskräftiger Entschei-
dung zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Er darf