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Band Nr. 57, 11. April 1963

Volltext: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, IV. Wahlperiode, Nr. 1-359 (Public Domain)

\bfindung des Berechtigten 
bei Verzug ins Ausland 
8 616 
{1) Der Träger der Unfallversicherung kann einen Ver- 
‚etzten oder einen Hinterbliebenen, der seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt im Inland aufgibt oder sich gewöhnlich im 
Ausland aufhält, mit einem dem Wert der ihm zustehenden 
Leistungen entsprechenden Kapital abfinden. Für die Ab- 
ändung dieser Leistungen bestimmt die Bundesregierung 
lurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
lie Berechnung des Kapitalwertes. 
{2) Die Bundesregierung kann die Anwendung des Ab- 
zatzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 
Bundesrates für ausländische Grenzgebiete oder für aus- 
wärtige Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deut- 
schen und ihren Hinterbliebenen entsprechende Leistungen 
zewährleistet. 
Gemeinsame Vorschriften 
über die Abfindung 
8 617 
Die Forderung auf Zahlung der Abfindungssumme ist 
ınpfändbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des Ver- 
sicherungsamtes abgetreten oder verpfändet werden. Das 
Versicherungsamt darf nur zustimmen, wenn die Abtretung 
der Verpfändung den Abfindungszweck fördert. 
& 618 
il) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun- 
jungen, Beglaubigungen, Urkunden, Vollmachten, amt- 
ichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im 
Grundbuch, die zur Durchführung der Abfindung der 
Zenten erforderlich sind, sind kostenfrei. . 
{2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen 
jer Notare werden hierdurch nicht berührt. 
V. Gemeinsame Vorschriften für Leistungen 
8 619 
ı1l) Sterbegelder und Witwen-, Witwer- und  Waisen- 
peihilfen sind binnen einer Woche nach ihrer Feststellung, 
Renten im voraus in Monatsbeträgen zu zahlen. Das Ver- 
etztengeld wird mit Ablauf jeder Woche ausgezahlt. 
(2) Der Träger der Unfallversicherung kann mit Zu- 
stimmung des Berechtigten die Rente und das Verletzten- 
zeld für längere Zeitabschnitte zahlen. 
(3) Jede Leistung in Geld wird bei der Auszahlung auf 
zehn Deutsche Pfennig aufgerundet. 
8 620 
* 
{1} Der Träger der Unfallversicherung zahlt in der 
Regel die Leistungen durch die Deutsche Bundespost. Das 
Nähere regelt der Bundesminister für Arbeit und Sozial- 
)rdnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das 
Post- und Fernmeldewesen mit Zustimmung des Bundes- 
rates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften. . 
{2) Der Träger der Unfallversicherung kann die Lei- 
stungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geld- 
nstitut überweisen. 
{3} Die Deutsche Bundespost erhält von den Trägern 
jer Unfallversicherung für die Auszahlung der Renten eine 
Vergütung, deren Höhe die Bundesregierung durch Rechts- 
zerordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt. 
$ 621 
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann 
jurch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung 
jes Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen 
st, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- 
resetzes aufhalten. 
$ 622 
(1) - Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung 
der Leistung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche 
Änderung ein, so ist eine neue Feststellung zu treffen. 
(2) Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem 
Unfall wird die Rente Dauerrente ($ 1585 Abs. 2). Eine 
Dauerrente kann nur in Abständen von mindestens einem 
Jahr geändert werden. Die Frist beginnt mit dem Zeit- 
punkt, in dem ‚die Rente kraft Gesetzes Dauerrente ge- 
worden oder der letzte Dauerrentenbescheid zugestellt 
worden ist. 
(3) Eine neue Feststellung der Verletztenrente darf 
für die Zeit nicht getroffen werden, in der Verletztengeld 
zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen 
Bezuges von Arbeitsentgelt nicht besteht. 
8 623 
(1) Die gemäß 8 622 neu festgestellte Leistung wird 
von dem Zeitpunkt ab gewährt, in dem die Änderung der 
Verhältnisse eingetreten ist. $ 622 Abs. 3 bleibt unberührt. 
(2) Eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente wird 
erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides 
folgenden Monats wirksam. 
$ 624 
(1) Entzieht sich ein. Verletzter ohne triftigen Grund 
einer zumutbaren Maßnahme der Heilbehandlung oder der 
Berufshilfe oder einer Nachuntersuchung oder Beobachtung, 
so können die Leistungen ganz oder teilweise versagt wer- 
den, wenn er auf. diese Folgen vorher schriftlich ‘hin- 
gewiesen worden ist. 
(2) Nicht zumutbar ist eine Maßnahme der Heilbehand- 
‚ung, die mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des 
Verletzten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn 
sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrt- 
heit bedeutet. . 
S$ 625 
(1) Die Leistung ruht, solange der Berechtigte weder 
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grund- 
yesetzes noch früherer deutscher Staatsangehöriger im 
Sinne des Artikels 116 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und 
sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungs- 
bereichs des Grundgesetzes aufhält oder - 
gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den Geltungs- 
bereich des Grundgesetzes verhängt ist. . 
(2). Absatz 1 Nr.1 gilt nicht für Waisen, deren Er- 
ziehungsberechtigter sich gewöhnlich außerhalb des Gel- 
tungsbereichs des Grundgesetzes aufhalten. 
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Berechtigte, die zwi- 
schen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in das 
Ausland geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu 
vertretenden und durch die politischen Verhältnisse be- 
lingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den 
gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reichs 
zurückkehren konnten. 
Ss 626 
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit 
Zustimmung des Bundesrates das Ruhen der Leistung für 
Ausländische Grenzgebiete oder für auswärtige Staaten 
ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren 
Hinterbliebenen eine entsprechende Leistung gewährleistet. 
8 6927 
Überzeugt sich der Träger der Unfallversicherung bei 
erneuter Prüfung, daß die Leistung zu Unrecht ganz oder 
teilweise abgelehnt, entzogen oder eingestellt worden ist. 
so hat er diese neu festzustellen. 
R BR 
Der Träger der Unfallversicherung braucht eine Leistung 
nicht zurückzufordern, die er vor rechtskräftiger Entschei- 
dung zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Er darf
	        
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