Satzung der Sparkasse der Stadt Charlottenburg.
5%, oder mehr, aber noch nicht 6% der Spareinlagen beträgt: 50%, 6°/a oder
mehr, aber noch nicht 7° der Spareinlagen beträgt: 60 %, 7%, oder mehr,
aber noch nicht 8% der Spareinlagen beträgt: 70%, 8“ oder mehr, aber noch
ıicht 9° der Srareinlagen beträgt: 80 %, 9" oder mehr, aber noch nicht 10%
ler Spareinlagen beträgt: 90 *% mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für auße
irdentliche kommunale Bedürfnisse Cer Stadtgemeinde verwendet werden
7. Hat der Reservefonds 10° der Gesamtspareinlagen erreicht, oder überschritten,
:o stehen seine gesmten Zinsen einschließlich der vollen Jahresüberschüsse der Stadtgemeinde
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für außerordentliche kommunale Be-Jürfnisse
zur Verfügung.
8. Zur Sicherung der Liquidität ihrer Beständihres
verzinslich angelegten Vermögens in münde'
destens die Hälfte in Schuldverschreitungen des
gelegt zu halten.
9, Durch vorstehende Bestimmungen ist
einer besonderen Notlage oder eines sonstigen
benen Besitz an Inhaberpapieren insoweit vor
rechterhaltung des Geschäftsbetriebes unbedin
Aufsichtsbehörde anzuzeigen und, sofern dies
stens im nachfolgenden Kalenderijahre für
"rüheren Stand Sorge zu tragen.
10. Verfügbare Ueberschüsse, we!
mit Genehmigung des Regierungspr”
werden,
Die Verwendung der Bestände des ı
der Stadtgemeinde Charlottenburg bleibt ar
rebunden
>rkasse mindestens 30 “/o0
1, davon ı1n-Drayßens.
an-Satzung
der Sparkasse der Siadt Charlottenburg. 53
3. Die Bestände des Kursrücklagefonds, des Reservefonds und des Ueberschußfonds
werden nach Beschluß der städtischen Körperschaften mit Genehmigung des Regierungspräsidenten
für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Stadt verwendet,
S 36.
Alte öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkasse erfolgen durch Charlottenburger
Tageszeitungen, Erforderlichenfalls bestimmt der Vorstand andere Zeitungen, in denen
lie öffentlichen Pekanntmachungen zu erscheinen haben und macht dies öffentlich bekannt.
S 37.
Die vorstehende Satzung tritt mit dem 1. November 1910 in Kraft,
Charlottenburg, den 25. Mai 1910.
Der Magistrat,
Schustehrus.
Scholtz
Die vorstehende Satzung für die städtische Sparkasse in Charlottenburg wird hier-Icrch
genehmigt
3
<"/qm. den 26. Juni 1910
Der Oberpräsident.
- "anradn
Vl. Schlußbestimmungen.
NA
1. Diese Satzung kann durch Beschluß der städtischen Körperschaften mit Genehmigung
des Oberpräsidenten abgeändert werden. Diese Abänderungen sind öffentlich bekannt
zu machen. In dieser Bekanntmachung ist ausdrücklich hervorzuheben, daß die
Aenderungen mit einem bestimmt zu bezeichnenden Tage in Kraft treten und von da ab
auch für alle seitherigen Sparer Anwendung finden. welche nicht vorher ihre Einlagen
vemäß 8 17 gekündigt haben würden.
& ar
1. Die städtischen Körperschaften sind ermächtigt, die Aufhebung der Sparkasse zu
beschließen. Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten und ist
aach deren Erteilung dreimal in Zwischenräumen von je 3 Wochen bekannt zu machen
unter gleichzeitiger Aufkündigung der Guthaben zu einem bestimmten Tage. Zwischen
liesem Tage und der ersten Bekanntmachung muß eine. Frist von mindestens 3 Monaten
liegen.
2, Die Guthaben, welche infolge solcher Kündigung bis zu dem festgesetzten Termine
nicht zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst, sondern auf Gefahr und Kosten
jer Empfangsberechtigten hinterlegt.