Path:
15. Direktion

Full text: Allgemeiner Wirtschaftsplan für die Rieselgüter der Stadt Berlin im Oktober 1904 / Backhaus, Alexander (Public Domain)

8 Binkauf iind Verkauf, — Aufklärung des Puhlikums. 
jeden Gutsverwaltung aufrecht zu erhalten sein. Nur sobald vorteilhaft ein ge- 
meinsamer Einkauf event. auch ein gemeinsamer Verkauf möglich ist, wird eine 
antsprechende Handhabung zweckmäßig sein. 
Eine große Aufgabe liegt für die Leitung in der Aufklärung des 
Publikums über die wahren Verhältnisse der Rieselgüter. Z. Z. existieren noch 
ganz unberechtigte Vorurteile über die Qualität der Produkte, über Landverpach- 
tung, Grasverkauf etec., wodurch der geschäftliche Erfolg ungemein geschädigt 
wird. Eine systematische Propaganda dürfte in dieser Beziehung wohl am Platze sein. 
Es würde zu weit führen, hier die zahlreichen Einrichtungen, die im Verlauf 
vieler ‚Jahrhunderte sich in vielen anderen Latifundien-Herrschaften bezüglich der 
Direktion bildeten, zu erwähnen. Es mag nur darauf hingewiesen. werden, daß es 
jedenfalls für die städtische Verwaltung von Vorteil wäre, diese Einrichtungen 
näher zu verfolgen, um so eine oder dio andere event. auch auf die eigene Ver- 
waltung zu übertragen. In Deutschland sind es Verwaltungen, wis z. B. die des 
Fürsten Stollberg, des Fürsten Pleß, verschiedener Dominialverwaltungen, nament- 
lich aber in Österreich-Ungarn Begüterungen, wie diejenige des Erzherzog Friedrich, 
des Fürsten Schwarzenberg, die renommiert sind durch ihre vorzüglichen Wirt- 
schaftserfolge, welche letztere nicht zum Mindesten auf gute Verwaltungseinrich- 
tungen, als Rechnungswesen, Tantiemegewährung an die Beamten, Arbeiterverhält- 
nisse, Ein- und Verkauf, Arbeitsteilung etc. zurückzuführen sind, 
Es wird eine nicht zu unterschätzende Aufgabe sein, die Beamten fortwährend 
über die besonderen Aufgaben und Absichten der Verwaltung auf dem Laufenden 
zu erhalten und das Interesse stets im höchsten Grade anzuregen, andrerseits aber 
auch dafür zu sorgen, daß gerade den Beamten, auf denen schließlich doch die 
Verantwortung der Verwaltung ruht, die nötige Entschädigung für ihre guten 
Dienste zu teil wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.