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Volume Nr. 34, 26. Mai 1977

Full text: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 27. Jahrgang Nr. 34 26. Mai 1977 a 
vorrichtungen gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Be- 
ziehung zu einem Gewerbebetrieb stehen, daß dieser unmittelbar mit ihnen betrieben 
wird (BFH-Urteil vom 2. 6. 71, BStBl II S. 673). °Das gleiche gilt auch für die Abgren- 
zung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken ($ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 
Abs. 3 BewG). 
(2) !Die Entscheidung darüber, ob die auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen als 
zum Grundstück gehörig oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, wird bei der 
Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks getroffen. 2Bei der Abgrenzung der Be- 
triebsvorrichtungen von den Gebäuden ist vom Gebäudebegriff auszugehen (BFH-Urteil 
vom 13. 6.69, BStBI II S. 517) ”.3Für die Feststellung im Einzelfall sind die Anweisungen 
in dem übereinstimmenden Runderlaß der Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder 
über die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen vom 31. 3. 1967 
(BStBl II S.127) ”%maßgebend. “Betriebsvorrichtungen gehören zum beweglichen Anlage- 
vermögen. Wegen ihrer Bewertung vgl. Abschnitte 51 und 52. 
23. Mineralgewinnungsrechte 
(1) !Bei einem Mineralgewinnungsrecht ($ 100 Abs. 1 BewG) oder bei einer diesem 
gleichstehenden Berechtigung zur Ausbeutung von Bodenschätzen ($ 100 Abs. 2 BewG) 
werden nicht die Bodenschätze bewertet, sondern das Recht, die Bodenschätze zu gewin- 
nen und zu verwerten. 2?Der Wert der Bodenschätze bildet lediglich die rechnerische 
Grundlage für die Bewertung dieses Rechts (RFH-Urteil vom 11. 2. 1943, RStBI S. 649). 
3Zu den Bodenschätzen im Sinne des $ 100 BewG gehören nicht nur die Mineralien, die 
unter die einzelnen Berggesetze fallen, wie z. B. Steinkohle, Braunkehle, Eisen- und 
Metallerze, Kalisalze, Solen und Mineralöle, sondern auch die Vorkomuen von Steinen 
und Erden sowie die Mineral- und Heilquellen. 
(2) !Die Berechtigung zur Ausbeutung ($ 100 Abs. 2 BewG) ist zu bewerten, sobald 
mit der Aufschließung der Lagerstätte begonnen oder die Berechtigung in sonstiger 
Weise als selbständiges Wirtschaftsgut zum Zwecke der nachhaltigen gewerblichen 
Nutzung in den Verkehr gebracht ist. ?Dies ist u. a. der Fall bei der Verpachtung eines 
Grundstücks zur Substanzausbeutung oder bei dem Erwerb eines Grundstücks mit abbau- 
würdigen Bodenschätzen durch ein Abbauunternehmen zu einem Kaufpreis, in dem der 
Wert der Bodenschätze mit berücksichtigt worden ist. 
(3) !Das einem echten Staatsvorbehalt unterliegende Mineralgewinnungsrecht ist als 
selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, sobald die staatliche Erlaubnis zur Ausübung 
des überlassenen Rechts erteilt worden ist. 2Es ist demjenigen zuzurechnen, dem die 
Erlaubnis zur Ausübung eingeräumt wurde (BFH-Urteil vom 16. 2.68, BStBI II S. 305)®. 
3Zur Frage, wann ein Mineralgewinnungsrecht einem Pächter als wirtschaftlichem Eigen- 
tümer zuzurechnen ist, sofern der Ausbeutevertrag von der Preußischen Erdölverord- 
nung vom 13. 12. 1934 nicht berührt wird, vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1967 ‚(BStBl 
1968 11-S. 303)9, 
(4) Der gemeine Wert der Mineralgewinnungsrechte ist nach den Richtlinien der als 
Hauptorte bestellten Oberfinanzdirektionen zu ermitteln, 
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte der Mineralge- 
winnungsrechte sind die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Feststellungszeitpunkt 
(8 22 Abs. 4, 8 23 Abs. 2 BewG) und die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeit- 
punkt ($ 27 BewG) zugrunde zu legen (vgl. Abschnitt 2). 
24. Nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter 
(1) Nach $ 101 BewG gehören nicht zum Betriebsvermögen: 
L.. die Wirtschaftsgüter, die nach dem Vermögensteuergesetz von der Vermögensteuer 
befreit sind (vgl. Absatz 2); 
2. die Wirtschaftsgüter, die nach anderen Gesetzen als dem Vermögensteuergesetz von 
der Vermögensteuer befreit sind (vgl. Absatz 3); 
3. die Wirtschaftsgüter, die nach $ 110 Abs. 1 Nr. 5 und. $ 111 Nr. 5 BewG nicht zum 
sonstigen Vermögen gehören. 
ı) StZBl. Bin. 1972 S. 368 
2) StZBl. Bln. 1970 S. 122 
8) StZBl. Bln. 1967 S. 275 
4) StZBl. Bln. 1968 S. 1631 (Leitsatz) 
5) StZBl. Bln. 1968 S..1631 (Leitsatz) 
72?
	        
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