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(7) Nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des $ 104
Abs. 1 Nr. 1 ist der als Soldat oder Wehrmachtbeamter
des Beurlaubtenstandes nach früherem oder geltendem
deutschen Wehrrecht geleistete Dienst, soweit er nicht
berufsmäßig geleistet wurde. Solcher Dienst konnte
außer bei. der in Absatz5 Satzl Buchstabena bis e
näher bezeichneten früheren Wehrmacht auch bei der
Waffen-SS (frühestens vom 1. Januar 1940 an) gelei-
stet werden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Als nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des
8 104 Abs.1 Nr.1 gilt auch der Dienst bei den aner-
kannten früheren Freiwilligenverbänden nach dem
ersten Weltkrieg und der Dienst im Kampf- und Aus-
bildungseinsatz des Deutschen Volkssturmes. Dienst-
zeiten in den anerkannten früheren Freiwilligenverbän-
den gelten als ruhegehaltfähig, wenn der Verband von
einer militärischen Dienststelle aufgestellt war, einer
militärischen Dienststelle unterstand oder von ihr be-
treut war.
(9) Als nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des
8 104 Abs.1 Nr. 1 gilt auch der Ersatzdienst (vgl. $ 41
Nr. 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst).
(1) Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des ersten Welt-
krieges liegt vor bei Personen, die anläßlich berufs-
mäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes gefan-
gengenommen und von einer ausländischen Macht fest-
gehalten worden sind,
(2) a) Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des zweiten
Weltkrieges liegt vor bei Personen, die anläßlich
militärischen oder militärähnlichen Dienstes
gefangengenommen und von einer auslän-
dischen Macht festgehalten worden sind. Für die
Begriffe „militärischer Dienst“ und „militärähn-
licher Dienst“ sind die Vorschriften der $$ 2
und 3 des Bundesversorgungsgesetzes maßge-
bend.
Die Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des zwei-
ten Weltkrieges wird durch eine im Anschluß
an sie erfolgte Internierung durch eine aus-
ländische Macht oder durch Überführung in eine
andere Haftart (Untersuchungshaft, Strafhaft)
oder in ein Zwangsarbeitsverhältnis nicht be-
endet. Das gleiche gilt im Falle mißlungener
Flucht, wenn der Geflüchtete gegen seinen Wil-
len in ausländischem Gewahrsam festgehalten
wird. Bei Arbeitsverhältnissen in den Sowjet-
republiken, in der Tschechoslowakei, in Polen,
Bulgarien, Rumänien, Albanien, Ungarn und
Jugoslawien können Zwangsarbeitsverhältnisse
angenommen werden, soweit nicht im Einzel-
falle Tatsachen bekannt sind, die dagegen spre-
chen. Das nach der Entlassung aus einem fran-
zösischen Kriegsgefangenenlager als Frei-
arbeiter verbrachte eine Arbeitsjahr ist als
Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des zweiten
Weltkrieges anzusehen.
(3) Zeiten der Internierung und Verschleppung sind im
Hinblick auf 8 9a Satz4 des Heimkehrergesetzes bei
Deutschen, die wegen: ihrer Volkszugehörigkeit oder
ihrer Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusam-
menhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des
Bundesgebietes einschließlich des Landes’ Berlin inter-
niert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt
waren, nach dem 31. Dezember 1947 entlassen wurden
und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung
im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin stän-
digen Aufenthalt genommen haben, wie Zeiten der
Kriegsgefangenschaft zu behandeln. $ 1 Abs.5 und 6
und 88 1a und 28 a des Heimkehrergesetzes sowie 8 1
Abs. 3 und 4, 88 2, 3 und 12 des Häftlingshilfegesetzes
sind zu beachten.
(4) Zeiten, die eine nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)
anspruchsberechtigte Person im Gewahrsam verbracht
hat, gelten ohne Rücksicht auf die Dauer des Gewahr-
sams und den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Ge-
wahrsam als Zeit der Kriegsgefangenschaft. Der Nach-
weis darüber, daß die Voraussetzungen des $ 1 Abs.1
HHG vorliegen'und daß Ausschließungsgründe nach
8 2 HHG nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheini-
gung ($ 10 Abs. 4 HHG) zu erbringen, für deren Aus-
stellung das nach dem Wohnsitz zuständige Bezirksamt
— Abteilung Sozialwesen — zuständig ist.
(1) Als Inhaber eines Versorgungsscheins ($ 104 Abs. 1
Nr. 3) kommen in Betracht:
a) Die Inhaber des Zivilversorgungsscheins nach $ 75
des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
(RGBI SS. 275), 8 10 des Ergänzungsgesetzes vom
4. April 1874 (RGBIl S.25), den $$8 15, 16 des
Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906
(RGBI. S.593) und 8 30 des Wehrmachtversor-
gungsgesetzes vom 4. August 1921 in der Fassung
des Gesetzes vom 19. September 1925 (RGBII
S. 349),
die Inhaber des Zivilversorgungsscheins nach $ 1
Abs. 4, 5, 7 und 8 der Anstellungsgrundsätze für
den Reichs- und Staatsdienst vom 20. Juni 1907
(Zentralbl. S. 309),
die Inhaber des Zivildienstscheins nach den $8 10,
61 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. Au-
gust 1921 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Sep-
tember 1925,
die Inhaber des Polizeiversorgungsscheins nach $& 2
des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Län-
der vom 17. Juli 1922 (RGBII S. 597) und $ 2 des
Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten
beim Reichswasserschutz vom 26. Februar 1926
(RGBII S. 149),
die Inhaber des Beamtenscheins nach 8 33 des
Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. April 1939 (RGBITI S. 663),
die Inhaber des Anstellungsscheins nach $ 17 des
Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906.
(2) Militäranwärter (8 104 Abs.1 Nr.3) sind die In-
haber der Militäranwärterurkunde, die ihnen auf Grund
des 8 37 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit $ 189
des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes
vom 26. August 1938 (RGBII $S.1077) ausgehändigt
worden ist. Nicht zu den Militäranwärtern in diesem
Sinne gehören die ehemaligen Angehörigen der SS-
Verfügungstruppe und die ehemaligen Angehörigen der
Motorsportschulen des Nationalsozialistischen Kraft-
fahrerkorps, denen nach $ 201. WFVG oder nach der
Verordnung über Fürsorge und Versorgung für die
ehemaligen Unterführer und Mannschaften der Motor-
sportschulen des Nationalsozialistischen Kraftfahrer-
korps vom 12. Oktober 1939 (RGBITI S. 2037) die Mili-
täranwärterurkunde ausgehändigt worden ist.
(3) Anwärter des Reichsarbeitsdienstes ($ 104 Abs.1
Nr. 3) sind die unteren Reichsarbeitsdienstführer mit
einer Arbeitsdienstzeit von zwölf und mehr Jahren, die
durch Aushändigung der Anwärterurkunde des Reichs-
arbeitsdienstes in das Anwärterverhältnis des Reichs-
arbeitsdienstes übergeführt worden sind (vgl. $ 35
Abs.2 des Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetzes in
der Fassung vom 29. September 1938 — RGBI I
S. 1253 -).
(4) Wegen des. Begriffs „Reichsgebiet‘“ vergleiche die
8$ 192 und 193 Abs. 1.
(5) Die Beschäftigung nach 8 104 Abs.1 Nr.3 kann
im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis entgeltlich
oder unentgeltlich ausgeübt worden sein. Ausgeschlos-
sen von der Anrechnung ist die Zeit nach Erlöschen des
Versorgungsscheins. Personen, die mit Ablauf eines
bestimmten Tages einen gesetzlichen Anspruch auf Zu-
teilung eines Versorgungsscheins hatten, denen dieser
Versorgungsschein indessen ohne ihr Verschulden ver-
spätet ausgehändigt worden ist, gelten von dem Tage
an als Inhaber eines Versorgungsscheins, an dem der
Schein hätte ausgehändigt werden müssen. Der Zeit-
raum, um den es sich handelt, ergibt sich aus dem Ver-
merk, den der Versorgungsschein in solchen Fällen
enthält.
5.
rn)
6. Zu 8 104 Abs. 1 Satz 2 wird verwiesen
a) wegen der Zeit einer Beurlaubung auf die VV Nr. 4
zu 8 102,