fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Nr. 95 
(7) Nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des $ 104 
Abs. 1 Nr. 1 ist der als Soldat oder Wehrmachtbeamter 
des Beurlaubtenstandes nach früherem oder geltendem 
deutschen Wehrrecht geleistete Dienst, soweit er nicht 
berufsmäßig geleistet wurde. Solcher Dienst konnte 
außer bei. der in Absatz5 Satzl Buchstabena bis e 
näher bezeichneten früheren Wehrmacht auch bei der 
Waffen-SS (frühestens vom 1. Januar 1940 an) gelei- 
stet werden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. 
(8) Als nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des 
8 104 Abs.1 Nr.1 gilt auch der Dienst bei den aner- 
kannten früheren Freiwilligenverbänden nach dem 
ersten Weltkrieg und der Dienst im Kampf- und Aus- 
bildungseinsatz des Deutschen Volkssturmes. Dienst- 
zeiten in den anerkannten früheren Freiwilligenverbän- 
den gelten als ruhegehaltfähig, wenn der Verband von 
einer militärischen Dienststelle aufgestellt war, einer 
militärischen Dienststelle unterstand oder von ihr be- 
treut war. 
(9) Als nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des 
8 104 Abs.1 Nr. 1 gilt auch der Ersatzdienst (vgl. $ 41 
Nr. 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst). 
(1) Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des ersten Welt- 
krieges liegt vor bei Personen, die anläßlich berufs- 
mäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes gefan- 
gengenommen und von einer ausländischen Macht fest- 
gehalten worden sind, 
(2) a) Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des zweiten 
Weltkrieges liegt vor bei Personen, die anläßlich 
militärischen oder militärähnlichen Dienstes 
gefangengenommen und von einer auslän- 
dischen Macht festgehalten worden sind. Für die 
Begriffe „militärischer Dienst“ und „militärähn- 
licher Dienst“ sind die Vorschriften der $$ 2 
und 3 des Bundesversorgungsgesetzes maßge- 
bend. 
Die Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des zwei- 
ten Weltkrieges wird durch eine im Anschluß 
an sie erfolgte Internierung durch eine aus- 
ländische Macht oder durch Überführung in eine 
andere Haftart (Untersuchungshaft, Strafhaft) 
oder in ein Zwangsarbeitsverhältnis nicht be- 
endet. Das gleiche gilt im Falle mißlungener 
Flucht, wenn der Geflüchtete gegen seinen Wil- 
len in ausländischem Gewahrsam festgehalten 
wird. Bei Arbeitsverhältnissen in den Sowjet- 
republiken, in der Tschechoslowakei, in Polen, 
Bulgarien, Rumänien, Albanien, Ungarn und 
Jugoslawien können Zwangsarbeitsverhältnisse 
angenommen werden, soweit nicht im Einzel- 
falle Tatsachen bekannt sind, die dagegen spre- 
chen. Das nach der Entlassung aus einem fran- 
zösischen Kriegsgefangenenlager als Frei- 
arbeiter verbrachte eine Arbeitsjahr ist als 
Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des zweiten 
Weltkrieges anzusehen. 
(3) Zeiten der Internierung und Verschleppung sind im 
Hinblick auf 8 9a Satz4 des Heimkehrergesetzes bei 
Deutschen, die wegen: ihrer Volkszugehörigkeit oder 
ihrer Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusam- 
menhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des 
Bundesgebietes einschließlich des Landes’ Berlin inter- 
niert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt 
waren, nach dem 31. Dezember 1947 entlassen wurden 
und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung 
im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin stän- 
digen Aufenthalt genommen haben, wie Zeiten der 
Kriegsgefangenschaft zu behandeln. $ 1 Abs.5 und 6 
und 88 1a und 28 a des Heimkehrergesetzes sowie 8 1 
Abs. 3 und 4, 88 2, 3 und 12 des Häftlingshilfegesetzes 
sind zu beachten. 
(4) Zeiten, die eine nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) 
anspruchsberechtigte Person im Gewahrsam verbracht 
hat, gelten ohne Rücksicht auf die Dauer des Gewahr- 
sams und den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Ge- 
wahrsam als Zeit der Kriegsgefangenschaft. Der Nach- 
weis darüber, daß die Voraussetzungen des $ 1 Abs.1 
HHG vorliegen'und daß Ausschließungsgründe nach 
8 2 HHG nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheini- 
gung ($ 10 Abs. 4 HHG) zu erbringen, für deren Aus- 
stellung das nach dem Wohnsitz zuständige Bezirksamt 
— Abteilung Sozialwesen — zuständig ist. 
(1) Als Inhaber eines Versorgungsscheins ($ 104 Abs. 1 
Nr. 3) kommen in Betracht: 
a) Die Inhaber des Zivilversorgungsscheins nach $ 75 
des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 
(RGBI SS. 275), 8 10 des Ergänzungsgesetzes vom 
4. April 1874 (RGBIl S.25), den $$8 15, 16 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 
(RGBI. S.593) und 8 30 des Wehrmachtversor- 
gungsgesetzes vom 4. August 1921 in der Fassung 
des Gesetzes vom 19. September 1925 (RGBII 
S. 349), 
die Inhaber des Zivilversorgungsscheins nach $ 1 
Abs. 4, 5, 7 und 8 der Anstellungsgrundsätze für 
den Reichs- und Staatsdienst vom 20. Juni 1907 
(Zentralbl. S. 309), 
die Inhaber des Zivildienstscheins nach den $8 10, 
61 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. Au- 
gust 1921 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Sep- 
tember 1925, 
die Inhaber des Polizeiversorgungsscheins nach $& 2 
des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Län- 
der vom 17. Juli 1922 (RGBII S. 597) und $ 2 des 
Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten 
beim Reichswasserschutz vom 26. Februar 1926 
(RGBII S. 149), 
die Inhaber des Beamtenscheins nach 8 33 des 
Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 1. April 1939 (RGBITI S. 663), 
die Inhaber des Anstellungsscheins nach $ 17 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906. 
(2) Militäranwärter (8 104 Abs.1 Nr.3) sind die In- 
haber der Militäranwärterurkunde, die ihnen auf Grund 
des 8 37 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit $ 189 
des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes 
vom 26. August 1938 (RGBII $S.1077) ausgehändigt 
worden ist. Nicht zu den Militäranwärtern in diesem 
Sinne gehören die ehemaligen Angehörigen der SS- 
Verfügungstruppe und die ehemaligen Angehörigen der 
Motorsportschulen des Nationalsozialistischen Kraft- 
fahrerkorps, denen nach $ 201. WFVG oder nach der 
Verordnung über Fürsorge und Versorgung für die 
ehemaligen Unterführer und Mannschaften der Motor- 
sportschulen des Nationalsozialistischen Kraftfahrer- 
korps vom 12. Oktober 1939 (RGBITI S. 2037) die Mili- 
täranwärterurkunde ausgehändigt worden ist. 
(3) Anwärter des Reichsarbeitsdienstes ($ 104 Abs.1 
Nr. 3) sind die unteren Reichsarbeitsdienstführer mit 
einer Arbeitsdienstzeit von zwölf und mehr Jahren, die 
durch Aushändigung der Anwärterurkunde des Reichs- 
arbeitsdienstes in das Anwärterverhältnis des Reichs- 
arbeitsdienstes übergeführt worden sind (vgl. $ 35 
Abs.2 des Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetzes in 
der Fassung vom 29. September 1938 — RGBI I 
S. 1253 -). 
(4) Wegen des. Begriffs „Reichsgebiet‘“ vergleiche die 
8$ 192 und 193 Abs. 1. 
(5) Die Beschäftigung nach 8 104 Abs.1 Nr.3 kann 
im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis entgeltlich 
oder unentgeltlich ausgeübt worden sein. Ausgeschlos- 
sen von der Anrechnung ist die Zeit nach Erlöschen des 
Versorgungsscheins. Personen, die mit Ablauf eines 
bestimmten Tages einen gesetzlichen Anspruch auf Zu- 
teilung eines Versorgungsscheins hatten, denen dieser 
Versorgungsschein indessen ohne ihr Verschulden ver- 
spätet ausgehändigt worden ist, gelten von dem Tage 
an als Inhaber eines Versorgungsscheins, an dem der 
Schein hätte ausgehändigt werden müssen. Der Zeit- 
raum, um den es sich handelt, ergibt sich aus dem Ver- 
merk, den der Versorgungsschein in solchen Fällen 
enthält. 
5. 
rn) 
6. Zu 8 104 Abs. 1 Satz 2 wird verwiesen 
a) wegen der Zeit einer Beurlaubung auf die VV Nr. 4 
zu 8 102,
	        
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