84 TEIL: GEsCrucurTE 8. KaprrEL DAS OBEPF GERICHT
Bauern an Pacht, Zins und Bede insgesamt 150 M auf. Der Mühlen⸗
pächter dagegen zahlte an Pacht einschließlich seiner Kossätensteuer von
12 Schilling M 113,29. Er zahlte 43/, der Gesamtsteuer allein, wo⸗
gegen der einzelne Bauer kaum 69/0 derselben aufbrachte. Ausführ⸗
licheres über die Tegeler Mühle enthält das Kapitel 30: „Die Humboldt-⸗
Mühle.“
Wir vermissen im Landbuch Mitteilungen über das Kirchen—
patronat und Obere Gericht, haben aber bereits im vorigen
Kapitel gesehen, daß die Gerechtigkeiten seit dem Jahre 1322 bezw.
1361 dem Kloster zu Spandau gehörten, nachdem sie vorher die Tegeler
Pfandherren besessen hatten. Nur der Begriff „Oberstes Gericht“ be⸗
darf noch der Erklärung. Nach Niedel (M. Br.) war das „Oberste
oder Höchste Gericht“ (hogestes — Jjudicium supremum, summum)
die „richterliche Gewalt, welche für den Lehnschulzen die obere war
und sich von den Gerichtsangelegenheiten, die dieser Richter für sich
abzutun vermochte, bis zu dem Rechte erstreckte, an Haupt und Glie—
dern zu strafen, welches von ihr ausgeschlossen blieb.“ Demnach würde
dem obersten Gericht die Erledigung derjenigen Fälle unterlegen haben,
die der Vogt im Vogteigericht bei „des Markgrafen Huld“ zu ent—
scheiden hatte. Dazu gehörten: die Einziehung der markgräflichen
Steuern durch Vermittelung des Dorfschulzen, die Aufsicht und bauliche
Erhaltung der Brücken und Schlösser, die Verfolgung von Übeltätern
und Wahrung des bürgerlichen Friedens innerhalb der Vogtei. Dieses
dreimal jährlich abgehaltene Gericht brachte außer den Urteilen auch
Einkünfte, die sonst dem Markgrafen, hier aber dem Kloster zu Span⸗
dau zuflossen. Mit diesen Einkünften verbunden war aber auch das
Anrecht auf 2/, des Ertrages aus dem niedersten Gerichte,
welches der Lehnschulze unter dem Gerichtsbaume abhielt, während !/
dieser Einkünfte dem Lehnschulzen als Dorfrichter gehörte.
Das niederste oder Untergericht (sideste — infimum,
inkerius) war im 12. und 13., wahrscheinlich auch im 14. Jahrhundert
das eigentliche unter dem Lehnschulzen stehende Dorfgericht. UÜber
die Zuständigkeit desselben und die Gerichtsgewalt des Lehnschulzen
ist im Kapitel 6 bereits das Nähere gesagt. Im Landbuch ist der