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als hinreichendes Angebot angesehen werden, wenn
sich aus ihr die neue Frist (etwa die übernächste Ver-
steigerung) ergibt.
(6) Die zivilrechtlich normale Verwertung ist die
öffentliche Versteigerung des Pfandes ($$ 1228, 1235
Abs. 1, 383 Abs.3 Satz 1 BGB), auf die nach $ 1245
Abs. 2 BGB erst nach Eintritt der Verwertungsberech-
tigung verzichtet werden kann. Die Vorschriften der
PfandlV hindern nicht, daß der Pfandleiher das Pfand
gemäß 8 1239 BGB selbst ersteigert, bei einem Börsen-
der Marktpreis. freihändig gemäß $ 1235 Abs. 2 BGB
verkauft oder im Rahmen des $ 1245 BGB eine andere
Art des Pfandverkaufs vereinbart.
Zu 8 10 PfandlIV (Zinsen und Vergütung)
(1) Die in 8 10 PfandIV in Verbindung mit der Anlage
zur PfandlV festgelegten Höchstsätze (Unterschrei-
tungen sind zulässig) betreffen nur die nachstehend
genannten Forderungen, nicht aber auf anderen Rechts-
zründen beruhende Ansprüche (z.B. solche auf Scha-
denersatz oder auf Erstattung von Prozeßkosten).
(2) Der Zins für das Darlehen darf monatlich 1% des
Darlehensbetrages nicht übersteigen ($ 10 Abs. 1 Satz l
Nr. 1 PfandlV).
(3) Die höchstzulässige Vergütung für die‘ Kosten des
Geschäftsbetriebs (einschließlich Aufbewahrung, Ver-
sicherung, Schätzung des Wertes des Pfandes) ergibt
sich aus $8 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV in Verbindung
mit der Anlage zur PfandlV. Abgesehen von der täg-
lichen Zusatzvergütung nach Nummer 2 der Anlage
muß es sich um eine nach Monaten berechnete Ver-
zütung handeln, deren Höhe bei einem Darlehensbetrag
von über 500 DM unbeschadet der zivil- und strafrecht-
lichen Vorschriften über wucherische Geschäfte der
freien Vereinbarung überlassen ist. Die Ausnahmevor-
schrift des $ 10 Abs.2 PfandlV bezieht sich auf Prä-
mien. für eine auf ausdrückliches Verlangen des Ver-
pfänders abgeschlossene, über $ 8 PfandlV hinaus-
gehende Versicherung sowie auf die Kosten eines außer-
nalb der Schätzung durch den Pfandleiher oder sein
Personal liegenden Gutachtens über den Wert des
Pfandes; derartige Aufwendungen kann der Pfand-
leiher nach Maßgabe des Zivilrechts, auch im voraus,
zusätzlich ersetzt verlangen.
(4a) Die Forderung von Kosten der Pfandverwertung
ist durch 8 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 PfandlV auf die not-
wendigen (d.h. nach objektiven Maßstäben bei einer
ordnungsmäßigen Verwertung zur HErzielung eines
guten-Erlöses erforderlichen) Kosten beschränkt. Zum
Schutz des Verpfänders. ist ein strenger Maßstab anzu-
legen. Da der Geschäftsbetrieb seiner Art nach auch
die mit der Verwertung zusammenhängenden Tätig-
keiten umfaßt, sind regelmäßig. Aufwendungen des
Pfandleihers für sich oder sein Personal auch dann mit
der Vergütung für den Geschäftsbetrieb (vgl. vor-
stehenden Absatz 3) abgegolten, wenn sie sich auf die
Verwertung beziehen. Nur zusätzliche, über den allge-
meinen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verwertungs-
maßnahmen. können nach den Umständen des Einzel-
falls Forderungen im Sinne des 8 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
PfandlV rechtfertigen; in der Regel gehören hierher
z. B. die für den Pfandleiher anfallenden Aufwendun-
zen für die Bekanntmachung nach 8 9 Abs. 4 PfandIV,
Leistungen an den Versteigerer (soweit dieser sein
Entgelt nicht von den Käufern erhält), Transport-
kosten zum Versteigerer, Miete eines Versteigerungs-
lokals, Umsatzsteuer, zusätzlich in der Versteigerung
für Hilfskräfte gezahlte Arbeitslöhne, Vergütungen
eines für die Versteigerung notwendigen Taxators. Die
Notwendigkeit anderer Aufwendungen muß in jedem
Fall 'nachgewiesen werden. Überstundenlöhne an das
Personal sind regelmäßig ‘allgemeine Kosten des Ge-
schäftsbetriebs und können nur bei Vorliegen ganz
besonderer Umstände unter 8 10 Abs.1 Satz 1 Nr.3
PfandIlV fallen. Da die Vorschrift von tatsächlich ange-
fallenen Kosten ausgeht, kann für eine etwaige Mehr-
arbeit kein Pauschal- oder sonstiger Betrag gefordert
oder vereinbart werden. In allen Fällen müssen die
entstandenen Kosten der Höhe nach im einzelnen belegt
Se1n.
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(4b) Nicht ausscheidbare Kosten im Sinne des 8 10
Abs.5 PfandlV sind die durch die gleichzeitige Ver-
wertung insgesamt angefallenen Kosten. Ausscheidbar
sind hingegen die nur für ein einzelnes Pfand ent-
standenen Kosten, wie z. B. die Aufwendungen für ein
lediglich zur Versteigerung erforderliches Gutachten
über den Wert oder die Echtheit des Pfandes.
Der nach dem Verteilungsschlüssel des $ 10 Abs.5
PfandlV auf das einzelne Pfand entfallende Kostenteil
(K) läßt sich wie folgt errechnen:
Erlös für das einzelne Pfand X nicht ausscheidbare Gesamt-
K= verwertungskosten © SE
Gesamterlös aus der gleichzeitigen Verwertung
Wird dagegen der auf den Erlös für das einzelne Pfand
entfallende Kostenanteil zunächst prozentual errechnet
{ % N
Gesamterlös aus der gleichzeitigen Verwertung ’
so ist eine hierauf beruhende Kostenverteilung unbe-
denklich, solange nicht über eine Aufrundung höhere
Gesamtkosten verlangt werden, als tatsächlich ange-
fallen sind.
(4c) Aus dem Grundsatz der reinen Sachhaftung ($ 5
Abs. 1 Nr. 1 PfandlV) folgt, daß sich $ 10 Abs. 1 Satz 1
Nr.3 und Abs.5 PfandlV nur auf das einzelne Pfand
beziehen. Deshalb dürfen Verluste bei der Verwertung
anderer Pfänder desselben Verpfänders oder anderer
Verpfänder nicht berücksichtigt werden.
(4d) Die vorstehend unter Absätze 3 bis 4c bezeich-
neten Leistungen darf sich der Pfandleiher gemäß '$ 10
Abs. 3 PfandlV auch dann nicht im voraus gewähren
lassen, wenn sie der Höhe nach mit den zulässigen
Höchstsätzen in Einklang stehen.
(4 e) Soweit Zinsen und Vergütungen nach der PfandlV
von der Darlehenshöhe abhängen, sind sie von ‚einer
Teilrückzahlung des Darlehens an nach dem noch ge-
schuldeten Darlehensrest zu berechnen ($ 10 Abs.1
Satz 2 PfandlV). $ 10 Abs. 4 PfandlV bleibt unberührt.
{(4f) Soweit Zinsen und Vergütungen gemäß $ 10
Abs. 1 PfandlV nach Monaten berechnet werden, wird
der Tag der Darlehenshingabe nur mitgerechnet, wenn
das Darlehen noch am gleichen Tage zurückgezahlt
wird; jeder angefangene Monat darf als voller Monat
gerechnet werden ($ 10 Abs. 4 PfandlV). Wird also am
Tage der Darlehenshingabe das Darlehen in voller Höhe
zurückgezahlt, so können Darlehenszinsen und die
Vergütung nach Nummer 1 der Anlage zur PfandlV
für einen vollen Monat verlangt werden. Im übrigen
endet jeweils ein voller Monat mit dem Ablauf des
Tages, welcher dem Tage der Darlehenshingabe ent-
spricht; fehlt dieser Tag, so endet die Frist mit dem
Ablauf des letzten Monatstages ($ 188 Abs.2 und 3
BGB). War der Tag der Darlehenshingabe also z.B.
der 15. April, so endet der Monat mit Ablauf des
15. Mai, und bei einer Rückzahlung des Darlehens am
16. Mai können für einen weiteren vollen Monat Zinsen
und Unkostenvergütung verlangt werden; war der Tag
der Darlehenshingabe der 31. März und wird das Dar-
lehen am 1. Juli zurückgezahlt, so können Zinsen und
Unkostenvergütung für vier Monate verlangt werden,
weil drei Monate schon mit Ablauf des 30. Juni abge-
laufen waren.
Bei der Berechnung der Fristen steht der Tag der Ver-
wertung dem Tage der Rückzahlung gleich.
Zu 8 11 PfandlV (Überschüsse aus der Verwertung)
‘1) Ein Verwertungsüberschuß liegt vor, soweit nach
Abzug der Forderungen, wegen derer sich der Pfand-
leiher aus dem Pfand befriedigen darf (vgl. $ 1210
BGB, regelmäßig Darlehen nebst Zinsen, Vergütung
und Verwertungskosten), noch ein Restbetrag ver-
bleibt. Liegt ein solcher Überschuß vor, so findet $ 11
PfandlV keine Anwendung, soweit der Pfandleiher
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem das Pfand verwertet worden ist, den Überschuß
an den Verpfänder ausbezahlt hat. Ist also z.B. am
14. Oktober 1970 das Pfand verwertet (zum Begriff der
Verwertung vgl. Nummer 15 Abs.1, 2 und 6 dieser
Ausführungsvorschriften) worden, so endet die Zwei-
jahresfrist mit Ablauf des Jahres 1972,