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Volume 6. Mai 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Seite 77 
Nr. 32 
16. 
als hinreichendes Angebot angesehen werden, wenn 
sich aus ihr die neue Frist (etwa die übernächste Ver- 
steigerung) ergibt. 
(6) Die zivilrechtlich normale Verwertung ist die 
öffentliche Versteigerung des Pfandes ($$ 1228, 1235 
Abs. 1, 383 Abs.3 Satz 1 BGB), auf die nach $ 1245 
Abs. 2 BGB erst nach Eintritt der Verwertungsberech- 
tigung verzichtet werden kann. Die Vorschriften der 
PfandlV hindern nicht, daß der Pfandleiher das Pfand 
gemäß 8 1239 BGB selbst ersteigert, bei einem Börsen- 
der Marktpreis. freihändig gemäß $ 1235 Abs. 2 BGB 
verkauft oder im Rahmen des $ 1245 BGB eine andere 
Art des Pfandverkaufs vereinbart. 
Zu 8 10 PfandlIV (Zinsen und Vergütung) 
(1) Die in 8 10 PfandIV in Verbindung mit der Anlage 
zur PfandlV festgelegten Höchstsätze (Unterschrei- 
tungen sind zulässig) betreffen nur die nachstehend 
genannten Forderungen, nicht aber auf anderen Rechts- 
zründen beruhende Ansprüche (z.B. solche auf Scha- 
denersatz oder auf Erstattung von Prozeßkosten). 
(2) Der Zins für das Darlehen darf monatlich 1% des 
Darlehensbetrages nicht übersteigen ($ 10 Abs. 1 Satz l 
Nr. 1 PfandlV). 
(3) Die höchstzulässige Vergütung für die‘ Kosten des 
Geschäftsbetriebs (einschließlich Aufbewahrung, Ver- 
sicherung, Schätzung des Wertes des Pfandes) ergibt 
sich aus $8 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV in Verbindung 
mit der Anlage zur PfandlV. Abgesehen von der täg- 
lichen Zusatzvergütung nach Nummer 2 der Anlage 
muß es sich um eine nach Monaten berechnete Ver- 
zütung handeln, deren Höhe bei einem Darlehensbetrag 
von über 500 DM unbeschadet der zivil- und strafrecht- 
lichen Vorschriften über wucherische Geschäfte der 
freien Vereinbarung überlassen ist. Die Ausnahmevor- 
schrift des $ 10 Abs.2 PfandlV bezieht sich auf Prä- 
mien. für eine auf ausdrückliches Verlangen des Ver- 
pfänders abgeschlossene, über $ 8 PfandlV hinaus- 
gehende Versicherung sowie auf die Kosten eines außer- 
nalb der Schätzung durch den Pfandleiher oder sein 
Personal liegenden Gutachtens über den Wert des 
Pfandes; derartige Aufwendungen kann der Pfand- 
leiher nach Maßgabe des Zivilrechts, auch im voraus, 
zusätzlich ersetzt verlangen. 
(4a) Die Forderung von Kosten der Pfandverwertung 
ist durch 8 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 PfandlV auf die not- 
wendigen (d.h. nach objektiven Maßstäben bei einer 
ordnungsmäßigen Verwertung zur HErzielung eines 
guten-Erlöses erforderlichen) Kosten beschränkt. Zum 
Schutz des Verpfänders. ist ein strenger Maßstab anzu- 
legen. Da der Geschäftsbetrieb seiner Art nach auch 
die mit der Verwertung zusammenhängenden Tätig- 
keiten umfaßt, sind regelmäßig. Aufwendungen des 
Pfandleihers für sich oder sein Personal auch dann mit 
der Vergütung für den Geschäftsbetrieb (vgl. vor- 
stehenden Absatz 3) abgegolten, wenn sie sich auf die 
Verwertung beziehen. Nur zusätzliche, über den allge- 
meinen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verwertungs- 
maßnahmen. können nach den Umständen des Einzel- 
falls Forderungen im Sinne des 8 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
PfandlV rechtfertigen; in der Regel gehören hierher 
z. B. die für den Pfandleiher anfallenden Aufwendun- 
zen für die Bekanntmachung nach 8 9 Abs. 4 PfandIV, 
Leistungen an den Versteigerer (soweit dieser sein 
Entgelt nicht von den Käufern erhält), Transport- 
kosten zum Versteigerer, Miete eines Versteigerungs- 
lokals, Umsatzsteuer, zusätzlich in der Versteigerung 
für Hilfskräfte gezahlte Arbeitslöhne, Vergütungen 
eines für die Versteigerung notwendigen Taxators. Die 
Notwendigkeit anderer Aufwendungen muß in jedem 
Fall 'nachgewiesen werden. Überstundenlöhne an das 
Personal sind regelmäßig ‘allgemeine Kosten des Ge- 
schäftsbetriebs und können nur bei Vorliegen ganz 
besonderer Umstände unter 8 10 Abs.1 Satz 1 Nr.3 
PfandIlV fallen. Da die Vorschrift von tatsächlich ange- 
fallenen Kosten ausgeht, kann für eine etwaige Mehr- 
arbeit kein Pauschal- oder sonstiger Betrag gefordert 
oder vereinbart werden. In allen Fällen müssen die 
entstandenen Kosten der Höhe nach im einzelnen belegt 
Se1n. 
17 
(4b) Nicht ausscheidbare Kosten im Sinne des 8 10 
Abs.5 PfandlV sind die durch die gleichzeitige Ver- 
wertung insgesamt angefallenen Kosten. Ausscheidbar 
sind hingegen die nur für ein einzelnes Pfand ent- 
standenen Kosten, wie z. B. die Aufwendungen für ein 
lediglich zur Versteigerung erforderliches Gutachten 
über den Wert oder die Echtheit des Pfandes. 
Der nach dem Verteilungsschlüssel des $ 10 Abs.5 
PfandlV auf das einzelne Pfand entfallende Kostenteil 
(K) läßt sich wie folgt errechnen: 
Erlös für das einzelne Pfand X nicht ausscheidbare Gesamt- 
K= verwertungskosten © SE 
Gesamterlös aus der gleichzeitigen Verwertung 
Wird dagegen der auf den Erlös für das einzelne Pfand 
entfallende Kostenanteil zunächst prozentual errechnet 
{ % N 
Gesamterlös aus der gleichzeitigen Verwertung ’ 
so ist eine hierauf beruhende Kostenverteilung unbe- 
denklich, solange nicht über eine Aufrundung höhere 
Gesamtkosten verlangt werden, als tatsächlich ange- 
fallen sind. 
(4c) Aus dem Grundsatz der reinen Sachhaftung ($ 5 
Abs. 1 Nr. 1 PfandlV) folgt, daß sich $ 10 Abs. 1 Satz 1 
Nr.3 und Abs.5 PfandlV nur auf das einzelne Pfand 
beziehen. Deshalb dürfen Verluste bei der Verwertung 
anderer Pfänder desselben Verpfänders oder anderer 
Verpfänder nicht berücksichtigt werden. 
(4d) Die vorstehend unter Absätze 3 bis 4c bezeich- 
neten Leistungen darf sich der Pfandleiher gemäß '$ 10 
Abs. 3 PfandlV auch dann nicht im voraus gewähren 
lassen, wenn sie der Höhe nach mit den zulässigen 
Höchstsätzen in Einklang stehen. 
(4 e) Soweit Zinsen und Vergütungen nach der PfandlV 
von der Darlehenshöhe abhängen, sind sie von ‚einer 
Teilrückzahlung des Darlehens an nach dem noch ge- 
schuldeten Darlehensrest zu berechnen ($ 10 Abs.1 
Satz 2 PfandlV). $ 10 Abs. 4 PfandlV bleibt unberührt. 
{(4f) Soweit Zinsen und Vergütungen gemäß $ 10 
Abs. 1 PfandlV nach Monaten berechnet werden, wird 
der Tag der Darlehenshingabe nur mitgerechnet, wenn 
das Darlehen noch am gleichen Tage zurückgezahlt 
wird; jeder angefangene Monat darf als voller Monat 
gerechnet werden ($ 10 Abs. 4 PfandlV). Wird also am 
Tage der Darlehenshingabe das Darlehen in voller Höhe 
zurückgezahlt, so können Darlehenszinsen und die 
Vergütung nach Nummer 1 der Anlage zur PfandlV 
für einen vollen Monat verlangt werden. Im übrigen 
endet jeweils ein voller Monat mit dem Ablauf des 
Tages, welcher dem Tage der Darlehenshingabe ent- 
spricht; fehlt dieser Tag, so endet die Frist mit dem 
Ablauf des letzten Monatstages ($ 188 Abs.2 und 3 
BGB). War der Tag der Darlehenshingabe also z.B. 
der 15. April, so endet der Monat mit Ablauf des 
15. Mai, und bei einer Rückzahlung des Darlehens am 
16. Mai können für einen weiteren vollen Monat Zinsen 
und Unkostenvergütung verlangt werden; war der Tag 
der Darlehenshingabe der 31. März und wird das Dar- 
lehen am 1. Juli zurückgezahlt, so können Zinsen und 
Unkostenvergütung für vier Monate verlangt werden, 
weil drei Monate schon mit Ablauf des 30. Juni abge- 
laufen waren. 
Bei der Berechnung der Fristen steht der Tag der Ver- 
wertung dem Tage der Rückzahlung gleich. 
Zu 8 11 PfandlV (Überschüsse aus der Verwertung) 
‘1) Ein Verwertungsüberschuß liegt vor, soweit nach 
Abzug der Forderungen, wegen derer sich der Pfand- 
leiher aus dem Pfand befriedigen darf (vgl. $ 1210 
BGB, regelmäßig Darlehen nebst Zinsen, Vergütung 
und Verwertungskosten), noch ein Restbetrag ver- 
bleibt. Liegt ein solcher Überschuß vor, so findet $ 11 
PfandlV keine Anwendung, soweit der Pfandleiher 
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in 
dem das Pfand verwertet worden ist, den Überschuß 
an den Verpfänder ausbezahlt hat. Ist also z.B. am 
14. Oktober 1970 das Pfand verwertet (zum Begriff der 
Verwertung vgl. Nummer 15 Abs.1, 2 und 6 dieser 
Ausführungsvorschriften) worden, so endet die Zwei- 
jahresfrist mit Ablauf des Jahres 1972,
	        
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