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Volltext: Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 168.1882 (Public Domain)

Medizinisch-chirurgisches Friedrich- Wilhelms-Institut. 261 
Militär - Medizinalwesen. 
|(Cfr. Verordnung vom G. Februar 1873 über die Organisation des Sanitäts-Korps nebst 
Ausführungs - Bestimmungen, Sanitätsordnung. [A. V. Bl. 1873 S. 103 ff.]. — 
Danach besteht das Sanitäts-Korps: a) aus den im Offizierrange stehenden Militär- 
Aerzten — dem Sanitäts - Offizierkorps, b) den im ünteroffizierrange stehenden 
Militärärzten, den Lazarethgehilfen und militärischen Krankenwärtern. An der 
Spitze de§ Sanitäts-Korps steht der General-Stabsarzt der Armee. Der Generalarzt 
eines Armee-Korps leitet den Verband der Militärärzte seines Korpsbereichs, der 
älteste im Stabsquartier garnisonirende Ober-Stabsarzt jeder Division fungirt als 
Divisionsarzt. Derselbe ist der technische Rathgeber des Divisions-Kommandeurs, 
leitet den Sanitätsdienst in der Division, verbleibt aber gleichzeitig in seiner regi 
mentsärztlichen Punktion. Die Militärärzte sind Personen des Soldatenstandes, 
die Sanitätsoffiziere Vorgesetzte der Unteroffiziere und Soldaten. Der einjährig 
freiwillige Arzt und der Unterarzt stehen im Range des Portepee-Unteroffiziers; 
der Assistenzarzt 2. Kl. hat den Rang des Sekonde-, der Assistenzarzt 1. Kl. den 
des Premier-Lieutenants; der Stabsarzt und der Ober-Stabsarzt 2. Kl. stehen im 
Range des Hauptmanns, letztere mit dem Pensionsanspmch eines Hauptmanns 
1. Kl. Der Ober-Stabsarzt 1. Kl. hat den Rang des Majors, der Generalarzt 2. KI. 
den des Ob. Lts. Der Generalarzt 1. Kl. steht im Range des Obersten, der Ge 
neral-Stabsarzt im Range eines General-Majors, wenn ihm nicht ein höherer Rang 
beigelegt ist. — Die den Medizinern früher gewährte Erlaubniss, ihrer einjährig 
aktiven Dienstpflicht ganz als Arzt zu genügen, hat mit Erlass der Verordnung 
vom 6. Februar 1873 aufgehört und sind für den einjährig-freiwilligen Militär 
dienst der Mediziner die Bestimmungen geltend, welche der §. 21 des ersten Theils 
der Heerordnung vom 28. September 1875 enthält. Vergl. ausserdem Reglement 
für die spezifisch militärärztliche Prüfung v. 30. April 1870, M. Bl. f. d. i. Verw. 
S. 156 ff.) 
Medizinisch-chirurgisches Friedrich -Wilhelms-Institut. 
/ (Friedrichstr. 139—141. NW.) 
' 5r 'J a >o 2. August 1795 gestiftet und befand sich in einem Flügel der Artillerie- 
Kaserne an der Ecke der Georgen- und üniversitätsstrasse, von wo es 1826 in 
das jetzige Gebäude verlegt worden ist. Früher führte es den Namen: Medizi- 
Msch-chirurgische Pepiniere. Wegen Besichtigung desselben wendet man sich an 
n Kurator. 
‘ c Ew. v. Kameke, Gen. d. Inf., Staats- u. Kriegs-Miu. (s. Kriegs-Min.). 
»(, Direktoren. 
C i a ^ r ' v -Lauer, Gen. Stabsarzt 
'. v rn ? ee ’- l ; L>ir. (s. Leibärzte 
Sr. Maj.). 
! - Selmbort, Gen. Arzt 2. Kl., Sub- 
i 3- # 4.w. & 3. i# (GBZLSa 
^)(BMV2b)(D D 3)(JK3a)(SN3) 
[ 2 »), im Institut. 
j Moritz t> B ? rea “ und Kasse. 
* i ’ uechn.R. c§a4., Friedrichstr. 
140. NW. 
|T\„ r, 1- Stabsärzte. 
pf- Grc 
L M 7' - (s ' MecL Abth.).~~ 
t -jjjmeke I&2. W l ,n! 
r p oiaosarzte 
^ossheim, komm, zum Kriegs- 
.w., Luisenstr. 58. 
Dr. Sonunerbrodt tfa2.w., Friedrich- 
strasse 140. NW. 
Dr. Leistikow, kommand. z. Dienstl. 
in d. Charite (s. das.). 
Dr. Mayer, dgl. (s- das.). 
Dr. Wollf, dgl. (s. das.). 
Dr. Reumann, dgl. (s. das.). 
Dr. Fröhlich, komm. z. Kriegs-Miu. 
(s. Med. Abth.). 
Di'. Thilo e|s2.w., komm. z. Dienstl. 
in d. Charite (s. das.). 
Dr. Pfahl, dgl. (s. das.). 
Dr.Steinrück, Friedrichstr. 140. NW. 
Dr. Pedell, das. 
Dr. Alherti, das. 
Dr. Groschke, das.
	        
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