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Sechster Teil. Amtsverwaltung

Full text: Sammlung der von der Gemeinde Ober Schöneweide erlassenen Ortsstatute und der für den Amtsbezirk Ober Schöneweide giltigen Polizeiverordnungen (Public Domain)

Polizeiverordnung. 
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei— 
perwaltung vom 11. März 1850, des 8 62 der Kreisordnung vom 
18. Dezember 1870 und 19. März 1881 und der 88 37 und 76 der 
Reichsgewerbeordnung wird unter Zustimmung des Amtsausschusses 
für den Amtsbezirk Ober Schöneweide in Ergänzung der unterm 
18. Juni 1909 erlassenen Polizeiverordnung für das öffentliche Fuhr— 
gewerbe folgende Polizeiverordnung erlassen. 
3u82. 
Der 8 2erhält folgende Zusütze: 
Wenn Kraftfahrzeuge im öffentlichen Droschkenfuhrbetriebe 
berwendet werden, so finden auf sie, insbesondere auf ihre 
Beschaffenheit und Ausrüstung, außer den Bestimmungen 
dieser Verordnung noch die für den Verkehr und Betrieb von 
Kraftfahrzeugen erlassenen allgemeinen Vorschriften Anwendung! 
Vor Erteilung des Scheines für eine Kraftdroschke hat der 
Nachsuchende außerdem die von dem Herrn Regierungs— 
präsfidenten in Potsdam über die Zulassung des Kraftfahr— 
zeugs erteilte Zulassungsbescheinigung vorzulegen. 
Die Zulassung einer Kraftdroschke wird von dem Vor— 
handensein eines Bedürfnisses abhängig gemacht. 
Die Erteilung des Scheines für Kraftdroschken kann von 
der Verwendung einer bestimmten Betriebskraft und von der 
Erfüllung anderer besonderer Erfordernisse, welche mit Rück— 
sicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen 
Droschkenfuhrbetriebe an ihre Beschaffenheit und Ausrüstung 
zu stellen sind, abhängig gemacht werden. 
Behufs erneuter Prüfung der Kraftdroschken hinsichtlich 
ihrer vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ist jede Droschke all— 
jährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 1. April ohne Auf- 
forderung der Ortspolizeibehörde vorzustellen. Hierbei ist eine 
erneute Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen 
darüber beizubringen, daß sich die Kraftdroschke in allen ihren 
Teilen in vollkommen betriebssicherem Zustande befindet. 
Zu 88. 
Zwischen Abfatz J und II ist folgender neuer Absatz einzuschieben: 
Bezüglich der Laterne der Kraftdroschken gelten lediglich die über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen erlassenen allgemeinen Bestimmungen
	        
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