269
b) wer durch sein Verhalten die nach 81 vorgeschriebene Des—
infektion hindert oder unmsöglich macht, sofern nicht durch die
Zuwiderhandlung die im 8 327 des Strafgesetzbuches vor—
gesehene höhere Strafe verwirkt ist. Daneben kann die Aus—
führung der erforderlichen Desinfektion auf Kosten der nach
81 verpflichteten Personen durch die Ortspolizeibehörde ver⸗
anlaßt werden.
84.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
in Kraft.
Ober Schöneweide, den 11. Dezember 1903.
Der Amisvorsteher.
Eckardt.