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Erster Teil. Allgemeine Verwaltung

Volltext: Sammlung der von der Gemeinde Ober Schöneweide erlassenen Ortsstatute und der für den Amtsbezirk Ober Schöneweide giltigen Polizeiverordnungen (Public Domain)

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839. 
In dem Falle, daß der Ehemann vor Vollendung des 10. Dienst⸗ 
jahres stirbt, wird gleichfalls Witwen- und Waisengeld in dem Um— 
fange gewährt, in welchem es zu zaählen gewesen wäre, wenn der 
Verstorbene bereits das 10. Dienstjahr vollendet gehabt hätte. 
8 40. 
Der Betrag an Witwen- und Waisengeld, welcher den Hinter— 
bliebenen eines Beamten auf Grund früherer Dienstzeit des letzteren 
aus Reichs⸗ Staats- oder Rommunalkassen zusteht, ist auf die Summe, 
welche ihnen in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Ortsstatuts zu⸗ 
kommen würde, in Anrechnung zu bringen. 
Demgemäß tritt zutreffenden Falls eine verhältnismäßige Kürzung 
des Witwen- und Waisengeldes ein. 
841. 
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, 
so wird das nach Maßgabe des 8 306 berechnete Witwengeld für jedes 
angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 
25 Jahre um 140 gekürzt. 
Auf den nach 8 37 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes 
sind diese Kürzungen des Witwengeldes ohne Einfluß. 
Nach 5s jähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene 
Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage 0 des nach Maß— 
gabe des 8 36 zu berechnenden Witwengeldes solange hinzugesetzt, bis 
der volle Betrag wieder erreicht ist. 
8 42. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe 
mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem 
Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, 
um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe 
und die hinterbliebenen Kinder eines pensionierten Beamten aus solcher 
Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand 
geschlossen ist. 
8 453. 
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem 
Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats (ergl. 88 15 
und 34 dieses Ortsstatuts). 
844. 
Das Witwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus 
Zezahl. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der 
Gemeindevorsteher. 
Nicht abgehobene Teilbeträge des Witwen- und Waisengeldes 
herjähren in 4 Jahren, vom Tage der Fälligkeit an gerechnet, zum 
Vorteil der Gemeindekasse.
	        
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