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839.
In dem Falle, daß der Ehemann vor Vollendung des 10. Dienst⸗
jahres stirbt, wird gleichfalls Witwen- und Waisengeld in dem Um—
fange gewährt, in welchem es zu zaählen gewesen wäre, wenn der
Verstorbene bereits das 10. Dienstjahr vollendet gehabt hätte.
8 40.
Der Betrag an Witwen- und Waisengeld, welcher den Hinter—
bliebenen eines Beamten auf Grund früherer Dienstzeit des letzteren
aus Reichs⸗ Staats- oder Rommunalkassen zusteht, ist auf die Summe,
welche ihnen in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Ortsstatuts zu⸗
kommen würde, in Anrechnung zu bringen.
Demgemäß tritt zutreffenden Falls eine verhältnismäßige Kürzung
des Witwen- und Waisengeldes ein.
841.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene,
so wird das nach Maßgabe des 8 306 berechnete Witwengeld für jedes
angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich
25 Jahre um 140 gekürzt.
Auf den nach 8 37 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes
sind diese Kürzungen des Witwengeldes ohne Einfluß.
Nach 5s jähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene
Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage 0 des nach Maß—
gabe des 8 36 zu berechnenden Witwengeldes solange hinzugesetzt, bis
der volle Betrag wieder erreicht ist.
8 42.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe
mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem
Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist,
um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe
und die hinterbliebenen Kinder eines pensionierten Beamten aus solcher
Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
geschlossen ist.
8 453.
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem
Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats (ergl. 88 15
und 34 dieses Ortsstatuts).
844.
Das Witwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus
Zezahl. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der
Gemeindevorsteher.
Nicht abgehobene Teilbeträge des Witwen- und Waisengeldes
herjähren in 4 Jahren, vom Tage der Fälligkeit an gerechnet, zum
Vorteil der Gemeindekasse.