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815.
Wahlhandlung.
Die Wahlhandlung ist öffentlich und erfolgt für Kaufleute und
Handlungsgehilfen gesondert. Der für die einzelnen örtlichen Wahlstellen
jedesmal zuständige Gemeindevorsteher ernennt für jede örtliche Wahlstelle
(8 einen Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Fahl der
an dieser örtlichen Wahlstelle Wahlberechtigten zwei Beisitzer, welche
mit ihm den Wahlvorstand bilden. Für den Wahlvorsteher und die
Beisitzer sind nach Bedarf Stellvertreler zu ernennen. Die Beisitzer
sollen der wählenden Gattung angehören.
Die zur Stimmabgabe sich meldenden Personen haben sich vor
dem Wahlbvorstand auf Erfordern über ihre Identität mit der ein—
getragenen Person, deren Wahlrecht sie ausüben wollen, auszuweisen.
Hierzu genügt für Kaufleute beispielsweise die Bescheinigung über die
nach 8 14 der Gewerbeordnung erfolgte Anmeldung des Betriebes
oder die letzte Quittung über ZSahlung der Gewerbesteuer, für Hand—
lungsgehilfen ein Zeugnis des Prinzipals oder der Polizeibehörde.
Die Anerkennung anderer Ausweise bleibt dem Ermessen des Wahl—
vorstandes überlassen.
Personen, welche in den Wählerlisten nicht eingetragen sind,
werden von der Wahl zurückgewiesen.
816.
Das Wahlrecht kann nur in Person und durch Abgabe eines
Stimmzettels ausgeübt werden. Die Stimmzettel müssen von weißem
Papier sein, dürfen keine äußeren Kennzeichen haben, auch nicht unter—
schrieben sein oder einen Protest oder einen Vorbehalt enthalten.
Vielmehr ist auf den Stimmzetteln lediglich die Ordnungsnummer der
Liste handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung anzugeben, für
die der Wähler sich entscheidet. Die Bezeichnung der auf den Listen
enthaltenen Namen der Vorgeschlagenen ist unzulässig; hiervon ab—
weichende Stimmzettel sind ungiltig.
Zur Aufnahme der Stimmzittel ist eine Urne aufzustellen, in
welche der Wahlvorsteher die verdeckt abgegebenen Stimmzettel hineinlegt.
In den Wählerlisten (8 18) ist durch einen Vermerk in besonderer
Spalte ersichtlich zu machen, welche der darin verzeichneten Personen
ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wird ein zur Wahl Erschienener
wegen mangelnden Ausweises vom Wahlvorstande zur Abgabe der
Stimme nicht zugelassen, so ist dies gleichfalls unter Angabe des
Grundes zu vermerken.
817.
Ermittelung des Wahlergebnisses.
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahlen festgesetzten ZSeit
werden nur noch die im Wahllokale bereits anwesenden Personen zur
Wahl zugelassen; alsdann wird die Wahl für geschlossen erklärt und