940 Steuer- und Zollblatt für Berlin 19. Jahrgang Nr.52 26. September 1969
Die Steuerpflichtige beantragt, unter Aufhebung der derei verhindern soll (Schröter, Das Tabaksteuergesetz,
Vorentscheidung den durch Verhältnisrechnung ermittel- 8 28 Anm. 1, 4) und an die sich die Steuerpflichtige nach
ten Tabakwarenumsatz mit Mitgliedern dem unmittelbar ihren eigenen Angaben hält, untersagt lediglich, dem ein-
nachgewiesenen übrigen Mitgliederumsatz hinzuzurech- zelnen Mitglied der Genossenschaft Rückvergütungen auf
nen und hiernach den Grenzbetrag für den Rückvergü-. der Grundlage des von diesem Mitglied erreichten Um-
tungsabzug im Sinne des $ 35 Abs. 2 Satz 3 KStDV zu satzes in Tabakwaren zu gewähren. Sie.schließt aber nicht
bestimmen. Hilfsweise beantragt die Steuerpflichtige, die aus, daß ein Mitgliederumsatz in Tabakwaren und ein bei
Sache zur anderweitigen Schätzung des Mitgliederumsat- diesem Umsatz erwirtschafteter Überschuß erzielt werden.
zes in Tabakwaren an das FG zurückzuverweisen.. Auf diese beiden Größen kommt es bei der Anwendung
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurück- nn DD ar DUO Neu den Tatbestände SEO
ZUWEISEN: 8 sigen Warenrückvergütungen nicht an die Vergütungen
Aus den Gründen: auf den Bezug der einzelnen Waren durch das einzelne
‘ ne 7 x Mitglied: an. Warenrückvergütungen .an. Mitglieder sind
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung Vielmehr soweit bzugSfahig, “wie die dafür. verwendeten
und ZT Zurückverweisung der Sache an das FE G. Dieses Beträge im gesamten. Mitgliedergeschäft, d. h. — nach der
muß bei der Ermittlung der oberen Grenze für den. Ab- Verhältnisrechnung des $ 35 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KStDV
zug der Warenrückvergütungen an Mitglieder nach $ 35 — bei dem Gesamtumsatz mit Mitgliedern erwirtschaftet
Abs. 2 KStDV das Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum worden sind (8 35 Abs. 2 Satz 2 KStDV). Eine Abstufung
Gesamtumsatz (8 35 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KStDV) in der nach der Art der umgesetzten Waren oder nach. der. Höhe
Weise berechnen, daß es beim Mitgliederumsatz auch den des Umsatzes mit den einzelnen Mitgliedern kommt
Umsatz in Tabakwaren mit Mitgliedern in einem notfalls grundsätzlich nicht in Betracht (Abschn. 65 Abs. 5 Satz 2
geschätzten Betrag ($ 217 AO) ansetzt. KStR). ;
Das Gesetz verlangt, daß bei Einkaufs- und Verbrau- Das steht im Einkläng mit dem Genossenschaftsrecht.
chergenossenschaften der Überschuß im Verhältnis des Die Warenrückvergütung hat ihre Wurzel: nicht‘ im einzel-
Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz aufgeteilt wird. nen Umsatzgeschäft, sondern im Mitgliedschaftsverhält-
Für die Ermittlung der beiden zu vergleichenden. Größen nis. Ihre Höhe richtet‘ sich daher nach. dem Gesamtergeb-
gelten die allgemeinen Vorschriften. Das Gericht hat den nis‘ der. Genossenschaft sowie‘ nach den .Gesamtbezügen
Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ($ 76 FGO, des einzelnen Genossen. Die Warenrückvergütung ist
8 243 AO a. F.) und dann in freier Beweiswürdigung zu vom einzelnen Umsatzgeschäft losgelöst (Urteil des Bun-
Entscheiden (8 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, 8 278 AO a.F.. desgerichtshofs Ib ZR 50/62 vom 9. Oktober 1963, BB
Dabei hat es, wie $ 96 Abs, 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO und 1963, 1353, Der Betrieb 1963-5. 1639; vgl. ferner ‚BB 1966,
8 270 Abs. 2 AO a, F, ausdrücklich klargestellt haben, die 346, 424). Im Streitfall braucht nicht geprüft zu werden,
Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn diese nicht ob diese Betrachtung auch uneingeschränkt am Platze ist,
anders ermittelt oder berechnet werden können ($ 217 wenn eine Genossenschaft mehrere Geschäftszweige mit
AO). Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall zu unterschiedlicher Rentabilität betreibt (vgl.. Paulick, Das
ermitteln, wie hoch in den Streitjahren der Mitglieder- Recht der eingetragenen Genossenschaft, S. 287 ff.). und
umsatz der Steuerpflichtigen in Tabakwaren war. Das FG ob in diesem Fall die zulässige Warenrückvergütung nach
muß von dem in der Revision erwähnten Angebot der der Einheitsmethode oder:nach der Spartenmethode‘.zu
Steuerpflichtigen, an der Ermittlung dieser Größe mitzu- ermitteln ist (vgl. Urteil des FG Hamburg II 86/62 vom
wirken, Gebrauch machen und den zu ermittelnden Be- 3. Juli 1963, EFG 1964, 71). Denn die einheitliche Betrach-
trag erforderlichenfalls unter Berücksichtigung aller Um- tung gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, in einem
stände ‚schätzen. Die Anwendung einer gesetzlichen Vor- Geschäftszweig verschiedene Warengattungen gehandelt
schrift darf nicht deshalb unterbleiben, weil ihre tatsäch- werden.
lichen. Voraussetzungen nicht genau berechnet und be- Abschn. 65 Abs. 5 Satz 3 KStR 1äßt nun allerdings eine
legt werden können. Das gilt in gleicher Weise für Vor- Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Betrach-
schriften zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichti- tung für den Umsatz der Konsumgenossenschaft in Tabak-
gen. Richtig mag sein; daß die Steuerpflichtige im Streit- waren . gelten.‘ Damit wird aber für die Genossenschaft
fall die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des steuerrechtlich nur die Möglichkeit eröffnet, dem Verbot
Abzugs der Warenrückvergütungen an Mitglieder trägt der Rückvergütungen .auf den Bezug von Tabakwaren
(vgl. Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 8:96 Anm. nach $ 28 Nr. 2 TabStG bei der Gewährung .der Waren-
TE Ei EEE RE Pa u 2. rückvergütung Rechnung zu tragen. Ein Zwang wird da-
as bedeutet DET TC. DRM der nsalz eines ätglie- mit nach Ansicht des Senats nicht ausgeübt. Er ließe sich
derumsatzes in Tabakwaren unterbleiben darf, wenn die jedenfalls aus dem Wortlaut des 8 35 KStDV nicht her-
Steuerpflichtige — gleich aus welchen Gründen — dar- leiten und könnte daher durch die Richtlinien nicht ein-
über keine ausreichenden Aufklärungen zu geben ver- geführt werden. 8 35 Abs. 2 Satz 2 KStDV setzt für die
AO ar on et Fall Die Ob: En S & Sen Ar 2 Abzugsfähigkeit der Wärenrückvergütungen nur voraus,
Steu TUE eltoe es N UB. a ia We N rren. Saß €} daß sie im gesamten Mitgliedergeschäft erwirtschaftet
euerpflichtigen würde nur Cahndazı /UNreN, Cab ein worden sind. Auch Beträge, die im Mitgliedergeschäft in
Mitgliederumsatz mn Tabakwaren nicht angesetzt wird, Tabakwaren erwirtschaftet worden sind, dürfen demnach
N durch nach ausreichender Ermittlung des Sachverhalts bei der Ermittlung der Höhe der Warenrückvergütungen
urch das Gericht vernünftige Zweifel bestehen, ob ein tt d mit der Folge freilich, daß wegen des
Mitgliederumsatz in Tabakwaren überhaupt stattgefunden angesetzt "WEIHER, TUE GETS GE TEA wen ;
: ; Verbots des $ 28 Nr. 2 TabStG Überschüsse, die im Mit-
hat, Anhaltspunkte für derartige Zweifel scheinen aber gliedergeschäft in Tabakwaren erzielt worden sind, zu
dem Senat bisher nicht vorhanden zu sein, Warenrückvergütungen auf .die übrigen Warenbezüge
Auch das Verbot des $ 28 Nr. 2 TabStG, im Kleinhandel verwendet werden. Diese Folge erweist sich. aber des-
mit Tabakerzeugnissen Rabatt oder Rückvergütungen zu halb als unschädlich, weil, wie ausgeführt, zwischen der
gewähren, vermag die Entscheidung des FG nicht zu stüt- Warenrückvergütung und dem einzelnen Umsatzgeschäft
zen. Denn diese Vorschrift, die eine verdeckte Preisschleu- kein rechtlicher Zusammenhang besteht.
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Amtsblatt für Berlin - Teil I
Herausgeber: Der Senator für Finanzen - Berlin-Schöneberg
19. Jahrgang Nr.'53 Berlin, den 80. September 1969 A 6493 A
INHALT
C. Verwaltungsanordnungen
Doppelbesteuerung
17. 9. 1969 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern 941
Doppelbesteuerung
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und zur Regelung verschiedener anderer Fragen
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern
(StZBI. Bin. 1969 S. 941)
An die Oberfinanzdirektion Berlin und die Finanzämter
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
durch Gesetz vom 6.Januar 1969 dem 0o.a. Abkommen
zugestimmt (BGBl.II’ S.17; BStBl.I S.38). Nach seinem
Artikel 3 gilt dieses Gesetz auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Dies
ist durch das 75. Gesetz über die Anwendung von Bundes-
gesetzen über internationale Abkommen der Bundesrepublik
Deutschland vom 7. März 1969 (GVBl. S.338; StZBIl. Bln.
S. 270) geschehen. Danach findet das Gesetz vom 6. Januar
1969 auch in Berlin mit Wirkung vom 11.Januar 1969
Anwendung.
In der Anlage wird der deutsche Wortlaut des Abkommens
vom 11. April 1967 und des Schlußprotokolls vom gleichen
Tage abgedruckt. Nach seinem Artikel 30 Absatz 2 tritt
das Abkommen am fünfzehnten Tage nach Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft. Laut Bekanntmachung vom
25. Juli 1969 (BGBIl.II S.1465; BStBl.I S. 468) sind die
Ratifikationsurkunden am 15. Juli 1969 ausgetauscht wor-
den. Das Abkommen ist somit am
30. Juli 1969
in Kraft getreten. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin ist das Inkrafttreten bisher noch nicht bekannt-
gemacht worden; mit einer entsprechenden Bekanntmachung
ist jedoch demnächst zu rechnen.
Berlin, den 17. September 1969
II B12-—5$S 1301 — 13/68
Der Senator für Finanzen
Im Auftrage
Hofferberth