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Wird zum Füllen der Badewannen, Waschgefäße, Fisch—
behälter oder für andere Zwecke (z. B. bei Kopfbrausen) an
dem Zapfhahn ein Schlauch befestigt, der in das Gefäß ein—
taucht, so muß in der Wasserzuflußleitung ein Unterbrecher
(wie für Spülabtritte) eingebaut werden.
Die Entleerung⸗ der Absperrhähne muß in
Kellern mindestens Kellersohle liegen.
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der Entwässerungsanlagen
ZAäfen, Gärten sowie
unter der Erd—
Wänden
2 das
838.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden bei den zu
Recht bestehenden, an eine öffentliche Straßenleitung bereits
angeschlossenen Entwässerungsanlagen nur insoweit An—
wendung, als überwiegende Gründe des öffentlichen Inter—
esses es fordern und die nötigen ünderungen unaufschiebbar
machen.
Bestehende Anlagen, die den Bestimmungen des 8 37
nicht genügen, sind spätestens binnen 6 Wochen nach er—
gangener polizeilicher Aufforderung abzuändern.
839.
UÜbertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden
mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögens—
falle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
840.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung in Kraft; gleichzeitig wird die von der städtschen
aAlizeiverwaltung zu Rixdorf unterm 22. September 1908
e Bekanntmachung zu der Polizeiverordnung des
ꝛeipräsidenten von Berlin vom 30. Januar 1906
Oktober 1010
Verbindungsleitungen ohne Rou
Wasserleitung und Abflußleitung zur
frierens sind unzulässig. Die Unterbrechun,
destens 10 Zentimeter über Kellersohle, in Gru'—
klosette 530 Zentimeter über der Sohle liegen.
Die Verwendung non Waosscritrabslvumven zum Heben
von Flüssigkeiten muß in jedem Folle besonders genehmigt
werden.
Dampfkessel mit höherem Druck (mehr als 1 Atmosphäre
Überdruck) dürfen nur mittelbar von der Reinwasserleitung
aus gespeist werden: die Verwendung von Dampfinjektoren
zu diesem Zwecke bedarf der besonderen Genehmigung.
Dampfkessel mit nicht mehr als 1 Atmosphäre Überdruck.
Warmwasserbereitungsanlagen usw. dürfen nur dann mit
der Reinwasserleitung direkt verbunden werden, wenn in der
Zuflußleitung ein sicher wirkendes Rückschlagnentil ein—
gebaut und eine Verunreinigung der Anlagen durch Schmutz—
wasser ausgeschlossen ist.
Eine unmittelbare Verbindung von Privatwasser—
leitungen mit der öffentlichen Wasserleitung ist verboten.
die
144
vom
zur Ab⸗
en Polizei—
in Rixdorf
er Gemeinde⸗
s verordnet:
1894, betreffend
d mit dem Tage
nung vom 18. Ok—
eb von Grundstücks⸗
Verunreinigung der
3.
Die
die Schwem.
aufgehoben, an w.
tober 1910 über Herp
entwässerungen und Ver
Reinwasserleitung in Kraft ger st.
Rixdorf, den 12. November 1910.
Kaiser,
Oberbürgermeister.
70
8
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