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Volume Nr. 6, 2. Februar 1973

Full text: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 23.1973,1 (Public Domain)

vo 
Steuer- und Zollblatt für Berlin 23. Jahrgang MNr.6 2. Februar 1973 
Zoll 
8. Änderung 
der Anweisung zu den Zollwertvorschriften (ZWA) 
(StZBI. Bln. 1973 S. 100) 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme 
des Zollgesetzes vom 22. Juni 1961 (GVBl. S. 784; StZBI. 
Bin. S.738) wird der nachstehende Erlaß des Bundes- 
ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 27. November 
1972 veröffentlicht. 
Berlin, den 23. Januar 1973 
III A.1-— Z 1015 — 1/73 
Der Senator für Finanzen 
Im Auftrage 
Hofferberth 
(BZBIl. S. 1455) 
8. Änderung 
der Anweisung zu den Zollwertvorschriften (ZWA) *) 
BMWF-Erlaß vom 27. November 1972 
-F/III B 4— Z 1015 — 46/72 — 
[. Die ZWA. (zuletzt geändert BZBI. 1972 S. 672%) wird 
mit Wirkung vom 1.Januar 1973 wie folgt geändert: 
1. Im Inhaltsverzeichnis 
a) werden die Abschnitte 0.1 und 0.2 gestrichen 
und ersetzt durch „0.1 Anwendung des Zollwert: 
Gemeinschaftsrechts‘ 
b) wird nach 6.2 angefügt: 
„3. Beförderung von Drittlandswaren über 
Dänemark, Irland oder Großbritannien“. 
Abschnitte 0.1 und 0.2 werden durch nachstehenden 
Abschnitt ersetzt: 
„0.1 Anwendung des Zollwert-Gemeinschaftsrechts 
(1) Bei der unmittelbaren und der sinngemäßen 
Anwendung des Zollwert-Gemeinschaftsrechts er- 
geben sich Besonderheiten daraus, daß. der räum. 
liche Geltungsbereich der Vorschriften unterschied: 
lich ist. Räumlicher Geltungsbereich ist 
im Warenverkehr zwischen den neuen Mitglied- 
staaten (Dänemark, Großbritannien und Irland) 
und den ursprünglichen Mitgliedstaaten (Bel: 
gien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxem- 
burg, Niederlande): 
das Zollgebiet der ursprünglichen Gemein- 
schaft nach der VO Nr. 1496/68 (BZBIl.. 1968 
S. 1190) 
im Warenverkehr zwischen dritten Ländern und 
der erweiterten Gemeinschaft: 
das Zollgebiet der erweiterten Gemeinschaft 
nach der VO Nr. 1496/68 in der Fassung der 
Nr. I, 4 des Anhangs I zu Artikel 29 der Bei- 
trittsakte (BZBI. 1972 S. 1429). 
für EGKS-Waren aus den neuen Mitgliedstaaten: 
der europäische Teil des Zollgebiets der ur- 
sprünglichen Gemeinschaft nach der VO 
Nr. 1496/68 (BZBI. 1968 S. 1190) 
für EGKS-Waren aus Drittländern: 
das Zollgebiet der erweiterten Gemeinschaft 
hach der VO (EWG) Nr. 1496/68 in der Fas- 
sung der Nr. I, 4 des Anhangs I zu Artikel 29 
der Beitrittsakte (BZBIl. 1972 S.1429) ohne 
die französischen überseeischen Departements 
+. 
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dem Rat 
der Europäischen Gemeinschaften den Entwurf einer VO zur 
Änderung der VO (EWG) Nr. 1496/68 — in der Fassung der 
Nr. I, 4 des Anhangs I zu Artikel 29 der Beitrittsakte (vorstehend 
abgedruckt) — vorgelegt. Danach soll für die Ermittlung des 
Zollwerts von Waren aus Drittländern bis zum 31. Dezember 1973 
das Zollgebiet zugrunde gelegt werden, das in den am 31. De- 
zember 1972 in der Gemeinschaft und in den neuen Mitglied- 
staaten geltenden Bestimmungen festgelegt ist. 
Es läßt sich zur Zeit noch nicht übersehen, ob und ggfs. wann 
diese VO in Kraft treten wird. Wenn diese VO mit dem vor- 
stehend angegebenen Inhalt in Kraft gesetzt wird, wird die 
nachstehende 8. Änderung der ZWA überholt sein. Es wird dann 
neue Weisung-ergehen. 
ı) StZBIl. Bln. 1972 S. 971 
für Waren, die nach Besonderen Zollsätzen ge- 
genüber Griechenland oder Algerien verzollt 
werden, 
das deutsche Zollgebiet ($ 8 Abs.1 ZG). 
(2) Die unterschiedlichen räumlichen Geltungs- 
bereiche wirken sich insbesondere aus auf 
a) den Ort des Verbringens (Art.6 ZWVO) und 
damit insbesondere auf die Abgrenzung der 
Kosten der Lieferung, 
die maßgebende Menge (Art.4 ZWVO), das ist 
die in das jeweilig maßgebende Zollgebiet ver- 
brachte und zu bewertende Menge, 
den maßgebenden Käufer und seine Handels- 
stufe; als maßgebender Käufer kann nur ein im 
jeweils maßgebenden Zollgebiet ansässiger Käu- 
fer angesehen werden (siehe auch 1.1 Abs. 1), 
die Abgrenzung ausländischer Warenzeichen 
(Art.3 Abs.7 ZWVO) und die Anwendung der 
nach Art.3 Abs.2 ZWVO ergangenen Verord- 
nungen Nr. 1788/69 und Nr. 604/72, 
die Zulassung als Zollwertanmelder ($ 21 AZO); 
die Angaben über den Zollwert darf grundsätz- 
lich nur ein im jeweils maßgebenden Zollgebiet 
Ansässiger machen, 
(3) Soweit in der ZWA. vom Zollgebiet der Gemein- 
schaft die Rede ist, ist das für die zu bewertende 
Ware in Betracht kommende Zollgebiet gemeint.‘ 
Hinter 6.1.2 wird eingefügt: 
„3. Beförderung von Drittlandswaren über Däne- 
mark, Irland oder Großbritannien 
Bei Drittlandswaren, die durch Dänemark, 
Irland oder Großbritannien befördert und un- 
mittelbar daran anschließend auf dem Seeweg 
in das Zollgebiet der ursprünglichen Gemein- 
schaft verbracht werden, sind in analoger An- 
wendung” der VO (EWG) Nr.1150/70 (BZBIl. 
1970 S. 806) die mit der Weiterbeförderung auf 
See zusammenhängenden Kosten nicht in den 
Zollwert einzubeziehen.‘ 
7.2.4 wird wie folgt neu gefaßt: 
(1) Die Luftfrachtkosten sind in den Zollwert ein- 
zubeziehen 
im Falle von 0.1 (1) Nrn. 1 und 3 
nach der VO (EWG) Nr.1769/68. in der ur- 
sprünglichen Fassung (BZBIl. 1968 S. 1360), 
im Falle von 0.1 (1) Nr. 2 
nach der VO (EWG) Nr. 1769/68 in der sich 
aus Nr. I, 5 des Anhangs I zu Artikel 29 der 
Beitrittsakte (BZBIl. 1972 S.1430) ergeben- 
den Fassung mit den zugehörigen Listen, 
im Falle von 0.1 (1) Nr. 4 
nach der VO (EWG) Nr. 1769/68 in der sich 
aus Nr. I, 5 des Anhangs I zu Artikel 29 der 
Beitrittsakte (BZBIl. 1972 S.1430) ergeben- 
den Fassung mit den zugehörigen Listen, es 
sei denn, die Waren werden aus den fran- 
zösischen überseeischen Departements ein- 
geführt. Bei Einfuhren aus den französischen 
überseeischen Departements müssen die in 
den Zollwert einzubeziehenden Luftfracht- 
kosten geschätzt werden. 
(2) Ist das deutsche Zollgebiet für die zu bewer- 
tende Ware maßgebend — siehe 0.1 (1) Nr.5 — und 
ist der Ort des Verbringens in das deutsche Zoll- 
gebiet auch Ort des Verbringens in das Zollgebiet 
der Gemeinschaft (z. B. deutsch/österreichische 
Grenze), so können die in den Zollwert einzubezie- 
henden Luftfrachtkosten nach den Listen der VO 
(EWG) Nr. 1769/68 in der Fassung der Nr. I, 5 des 
Anhangs I zu Artikel 29 der Beitrittsakte (BZBI. 
1972 S.1430) aufgeteilt werden. Liegt ein solcher 
Fall nicht. vor, so müssen die in den Zollwert ein- 
zubeziehenden Luftfrachtkosten geschätzt werden, 
3. 
Mw
	            		
Steuer- und Zollblatt für Berlin 23. Jahrgang Nr.6 2. Februar 1973 EN A 101 3. In 7.3 ist einzufügen: a) in Absatz 1 Buchstabe a: vor „Zollgebiet der Gemeinschaft‘: „ursprüng- liche“ vor „Zollgebiets der Gemeinschaft‘: „ursprüng- lichen“, b) in Absatz 2 Abschn. A. Nr. 1 Abs. 2: vor „Zollgebiets der Gemeinschaft“: „ursprüng- lichen“. II. Austauschblätter zur Handausgabe „Zollwertrecht“ werden geliefert. D. Rechtsprechung Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Einkommensteuer Steuerpflichtige habe tatsächlich seinen Bruder nicht an z sr = dem Unternehmen beteiligt, sondern ihm gerade zur UEteH des BEH vom 18: Julk 1972 — VIEITELV7/GS Abgeltung eines solchen Anspruchs das Grundstück (StZBI. Bin. S. 1973 8.101) übertragen. Im übrigen könne dem Begehren des Steuer- Wird ein Miterbe, dem im Erbauseinandersetzungs- pflichtigen für 1963 schon deshalb nicht stattgegeben vertrag die Einräumung einer Beteiligung am im Nachlaß werden, weil der fragliche die Eigentumsübertragung des befindlichen Gewerbebetrieb versprochen wurde, später Grundstücks und die Einigung über das ,Nießbrauchs- statt dessen aus dem Privatvermögen des anderen Erben recht enthaltende Vertrag mit dem Bruder erst vom abgefunden, so liegt in der Abfindung ein außerbetrieb- 25. Juni 1964 stamime. Der Bruder sei auch nicht schon licher Vorgang, der den Gewinn des Abfindenden nicht vorher wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ge- berührt, worden. Denn eine Übergabe habe niemals stattgefun- den. Sie sei durch Einräumung des Nießbrauchs zugun- sten des Steuerpflichtigen ersetzt worden. Dies sei aber erst 1964 geschehen. Für eine Berücksichtigung der streitigen Vorgänge für das Jahr 1963 bleibe daher kein Raum. EStG $$ 4 bis 6; (BStBl. 1972 II S. 876) Streitig ‘ist, ob der Revisionskläger — Steuer- pflichtiger — einen Betrag in Höhe von 40000 DM, den er an seinen Bruder K zahlte, als Betriebsausgabe ahset- zen kann. Aus denGründen: Die Revision des Steuerpflichtigen ist nicht begründet. Der Senat läßt dahingestellt, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, die fragliche Abfindung durch Übertragung des Grundstücks sei für die Einkommen- steuer 1963 noch nicht. zu berücksichtigen. Für diese Auffassung spricht viel, zumal die Behauptung des Steuerpflichtigen, die Brüder seien sich schon 1963 form- los über den Weg der Übertragung des Grundstücks einig gewesen, als verspätetes Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Denn ‚die Vorent- scheidung. trifft jedenfalls insoweit zu, als das FG die Abfindung des Steuerpflichtigen an seinen Bruder als in der privaten Sphäre liegend und damit den Gewinn des Steuerpflichtigen nicht berührend angesehen hat. Die diesbezügliche tatsächliche Würdigung des FG ist nicht zu beanstanden, sie verstößt weder gegen das geltende Recht noch gegen die Denkgesetze noch ist sie willkür- lich. Im notariellen Erbauseinandersetzungsvertlrag vom 11. Juli 1949 nach dem am 10. September 1948 verstorbenen Vater hatte sich der Steuerpflichtige ver- pflichtet, seinen Bruder K in einem besonders zu schließenden Vertrag am väterlichen Baugeschäft, das dem Steuerpflichtigen zugeteilt wurde, zu beteiligen. Hierzu kam es jedoch nicht, Statt dessen einigten sich die beiden Brüder in dem ‚ebenfalls notariell beurkundeten Vertrag vom 25 Juni 1964 dahin, daß der Bruder K abge- {unden werden sollte, Er erhielt sodann das dem Steuer- bilichtigen - gehörende Privatgrundstück, das mit 40 000 DM bewertet wurde. Das Grundstück wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1963 übergeben. Dem Steuerpflichti- gen wurde anstelle der‘ Übergabe das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an dem Grundstück eingeräumt mit einer Mindestdauer von zehn Jahren, gerechnet vom 1. Juli 1963 an. Die Hingabe des Grundstücks behandelte der Steuerpflichtige als Betriebsausgabe. Das FA lehnte. den Abzug ab. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Steuerpflichtige geltend, das FA sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei der Grundstücksübertragung auf seinen Bruder K um eine Abfindung für dessen Erbanspruch gehandelt habe. In Wirklichkeit habe er seinen Bruder aus rein betrieb- lichen Gründen abgefunden. Hätte er nämlich seinem Bruder eine 10 "/ovige Beteiligung am Gewinn und Verlust des Baugeschäfts eingeräumt, so könne die Notwendig- Keit einer entsprechenden Kürzung der Gewinne und Verluste des Steuerpflichtigen nicht zweifelhaft sein. Für die statt dessen vereinbarte Abfindung könne steuer- rechtlich nichts anderes gelten. Die Abfindung hatte ihren. Grund letztlich in dem Erb- auseinandersetzungsvertrag. Wenn dieser auch nicht auf eine Abfindung des Bruders gerichtet war, sondern vor- sah, daß der Steuerpflichtige seinen Bruder an dem ererbten Unternehmen beteiligen sollte, so muß, worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies, einkommensteuerlich zugrunde gelegt werden, was die Beteiligten tatsächlich vereinbart und durchgeführt haben. In dieser Hinsicht stellte das, FG aber fest, daß der Steuerpflichtige seinem Bruder ‚die Beteiligung, sei es am Vermögen des Un- ternehmens, sei es nur an seinem Gewinn zum Zwecke einer aus betrieblichen Gründen veranlaßten Versorgung, zu keinem Zeitpunkt eingeräumt hätte. Diese entscheidende Feststellung der Vorinstanz wurde vom Steuerpflichtigen mit der Revision nicht angegriffen. Sie ist daher für den Senat bindend ($ 118 Abs.2 FGO). Dann aber kann die Abfindung in Form einer Barzahlung oder, wie-im ‚Streitfall, in. Form der Übergabe eines Grund- stücks des Steuerpflichtigen nicht als eine solche einer gar nicht bestehenden Beteiligung des Bruders anerkannt werden. Die Sachlage ist im Streitfall gleichartig wie dort, wo von mehreren Erben nur einer von vornherein bei der Erbauseinandersetzung den im Nachlaß befindlichen Betrieb des Erblassers erhält, während die anderen Erben lediglich abgefunden werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann in einem solchen Die Klage: des Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Das FG führte aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Abfindung eine Betriebsausgabe ge- wesen sei. Dem Steuerpflichtigen habe es aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages obgelegen, seinen Bruder K durch besonderen Vertrag an dem vom Vater geerbien Baugeschäift zu beteiligen. Die spätere Ablösung dieser erbrechtlichen Verpflichtung. in anderer“ Weise stelle Erfüllung einer privaten Schuld dar. Daran ändere der vom Steuerpfichtigen vorgetragene Hinweis, daß sein Gewinn im Falle. einer unternehmerischen Beteiligung des Bruders K um die diesem zugeflossenen Gewinnanteile zu kürzen gewesen wäre, nichts. Denn der
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