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Steuer- und Zollblatt für Berlin 23. Jahrgang MNr.6 2. Februar 1973
Zoll
8. Änderung
der Anweisung zu den Zollwertvorschriften (ZWA)
(StZBI. Bln. 1973 S. 100)
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme
des Zollgesetzes vom 22. Juni 1961 (GVBl. S. 784; StZBI.
Bin. S.738) wird der nachstehende Erlaß des Bundes-
ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 27. November
1972 veröffentlicht.
Berlin, den 23. Januar 1973
III A.1-— Z 1015 — 1/73
Der Senator für Finanzen
Im Auftrage
Hofferberth
(BZBIl. S. 1455)
8. Änderung
der Anweisung zu den Zollwertvorschriften (ZWA) *)
BMWF-Erlaß vom 27. November 1972
-F/III B 4— Z 1015 — 46/72 —
[. Die ZWA. (zuletzt geändert BZBI. 1972 S. 672%) wird
mit Wirkung vom 1.Januar 1973 wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis
a) werden die Abschnitte 0.1 und 0.2 gestrichen
und ersetzt durch „0.1 Anwendung des Zollwert:
Gemeinschaftsrechts‘
b) wird nach 6.2 angefügt:
„3. Beförderung von Drittlandswaren über
Dänemark, Irland oder Großbritannien“.
Abschnitte 0.1 und 0.2 werden durch nachstehenden
Abschnitt ersetzt:
„0.1 Anwendung des Zollwert-Gemeinschaftsrechts
(1) Bei der unmittelbaren und der sinngemäßen
Anwendung des Zollwert-Gemeinschaftsrechts er-
geben sich Besonderheiten daraus, daß. der räum.
liche Geltungsbereich der Vorschriften unterschied:
lich ist. Räumlicher Geltungsbereich ist
im Warenverkehr zwischen den neuen Mitglied-
staaten (Dänemark, Großbritannien und Irland)
und den ursprünglichen Mitgliedstaaten (Bel:
gien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxem-
burg, Niederlande):
das Zollgebiet der ursprünglichen Gemein-
schaft nach der VO Nr. 1496/68 (BZBIl.. 1968
S. 1190)
im Warenverkehr zwischen dritten Ländern und
der erweiterten Gemeinschaft:
das Zollgebiet der erweiterten Gemeinschaft
nach der VO Nr. 1496/68 in der Fassung der
Nr. I, 4 des Anhangs I zu Artikel 29 der Bei-
trittsakte (BZBI. 1972 S. 1429).
für EGKS-Waren aus den neuen Mitgliedstaaten:
der europäische Teil des Zollgebiets der ur-
sprünglichen Gemeinschaft nach der VO
Nr. 1496/68 (BZBI. 1968 S. 1190)
für EGKS-Waren aus Drittländern:
das Zollgebiet der erweiterten Gemeinschaft
hach der VO (EWG) Nr. 1496/68 in der Fas-
sung der Nr. I, 4 des Anhangs I zu Artikel 29
der Beitrittsakte (BZBIl. 1972 S.1429) ohne
die französischen überseeischen Departements
+.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dem Rat
der Europäischen Gemeinschaften den Entwurf einer VO zur
Änderung der VO (EWG) Nr. 1496/68 — in der Fassung der
Nr. I, 4 des Anhangs I zu Artikel 29 der Beitrittsakte (vorstehend
abgedruckt) — vorgelegt. Danach soll für die Ermittlung des
Zollwerts von Waren aus Drittländern bis zum 31. Dezember 1973
das Zollgebiet zugrunde gelegt werden, das in den am 31. De-
zember 1972 in der Gemeinschaft und in den neuen Mitglied-
staaten geltenden Bestimmungen festgelegt ist.
Es läßt sich zur Zeit noch nicht übersehen, ob und ggfs. wann
diese VO in Kraft treten wird. Wenn diese VO mit dem vor-
stehend angegebenen Inhalt in Kraft gesetzt wird, wird die
nachstehende 8. Änderung der ZWA überholt sein. Es wird dann
neue Weisung-ergehen.
ı) StZBIl. Bln. 1972 S. 971
für Waren, die nach Besonderen Zollsätzen ge-
genüber Griechenland oder Algerien verzollt
werden,
das deutsche Zollgebiet ($ 8 Abs.1 ZG).
(2) Die unterschiedlichen räumlichen Geltungs-
bereiche wirken sich insbesondere aus auf
a) den Ort des Verbringens (Art.6 ZWVO) und
damit insbesondere auf die Abgrenzung der
Kosten der Lieferung,
die maßgebende Menge (Art.4 ZWVO), das ist
die in das jeweilig maßgebende Zollgebiet ver-
brachte und zu bewertende Menge,
den maßgebenden Käufer und seine Handels-
stufe; als maßgebender Käufer kann nur ein im
jeweils maßgebenden Zollgebiet ansässiger Käu-
fer angesehen werden (siehe auch 1.1 Abs. 1),
die Abgrenzung ausländischer Warenzeichen
(Art.3 Abs.7 ZWVO) und die Anwendung der
nach Art.3 Abs.2 ZWVO ergangenen Verord-
nungen Nr. 1788/69 und Nr. 604/72,
die Zulassung als Zollwertanmelder ($ 21 AZO);
die Angaben über den Zollwert darf grundsätz-
lich nur ein im jeweils maßgebenden Zollgebiet
Ansässiger machen,
(3) Soweit in der ZWA. vom Zollgebiet der Gemein-
schaft die Rede ist, ist das für die zu bewertende
Ware in Betracht kommende Zollgebiet gemeint.‘
Hinter 6.1.2 wird eingefügt:
„3. Beförderung von Drittlandswaren über Däne-
mark, Irland oder Großbritannien
Bei Drittlandswaren, die durch Dänemark,
Irland oder Großbritannien befördert und un-
mittelbar daran anschließend auf dem Seeweg
in das Zollgebiet der ursprünglichen Gemein-
schaft verbracht werden, sind in analoger An-
wendung” der VO (EWG) Nr.1150/70 (BZBIl.
1970 S. 806) die mit der Weiterbeförderung auf
See zusammenhängenden Kosten nicht in den
Zollwert einzubeziehen.‘
7.2.4 wird wie folgt neu gefaßt:
(1) Die Luftfrachtkosten sind in den Zollwert ein-
zubeziehen
im Falle von 0.1 (1) Nrn. 1 und 3
nach der VO (EWG) Nr.1769/68. in der ur-
sprünglichen Fassung (BZBIl. 1968 S. 1360),
im Falle von 0.1 (1) Nr. 2
nach der VO (EWG) Nr. 1769/68 in der sich
aus Nr. I, 5 des Anhangs I zu Artikel 29 der
Beitrittsakte (BZBIl. 1972 S.1430) ergeben-
den Fassung mit den zugehörigen Listen,
im Falle von 0.1 (1) Nr. 4
nach der VO (EWG) Nr. 1769/68 in der sich
aus Nr. I, 5 des Anhangs I zu Artikel 29 der
Beitrittsakte (BZBIl. 1972 S.1430) ergeben-
den Fassung mit den zugehörigen Listen, es
sei denn, die Waren werden aus den fran-
zösischen überseeischen Departements ein-
geführt. Bei Einfuhren aus den französischen
überseeischen Departements müssen die in
den Zollwert einzubeziehenden Luftfracht-
kosten geschätzt werden.
(2) Ist das deutsche Zollgebiet für die zu bewer-
tende Ware maßgebend — siehe 0.1 (1) Nr.5 — und
ist der Ort des Verbringens in das deutsche Zoll-
gebiet auch Ort des Verbringens in das Zollgebiet
der Gemeinschaft (z. B. deutsch/österreichische
Grenze), so können die in den Zollwert einzubezie-
henden Luftfrachtkosten nach den Listen der VO
(EWG) Nr. 1769/68 in der Fassung der Nr. I, 5 des
Anhangs I zu Artikel 29 der Beitrittsakte (BZBI.
1972 S.1430) aufgeteilt werden. Liegt ein solcher
Fall nicht. vor, so müssen die in den Zollwert ein-
zubeziehenden Luftfrachtkosten geschätzt werden,
3.
Mw
Steuer- und Zollblatt für Berlin 23. Jahrgang Nr.6 2. Februar 1973
EN
A
101
3.
In 7.3 ist einzufügen:
a) in Absatz 1 Buchstabe a:
vor „Zollgebiet der Gemeinschaft‘: „ursprüng-
liche“
vor „Zollgebiets der Gemeinschaft‘: „ursprüng-
lichen“,
b) in Absatz 2 Abschn. A. Nr. 1 Abs. 2:
vor „Zollgebiets der Gemeinschaft“: „ursprüng-
lichen“.
II. Austauschblätter zur Handausgabe „Zollwertrecht“
werden geliefert.
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuer Steuerpflichtige habe tatsächlich seinen Bruder nicht an
z sr = dem Unternehmen beteiligt, sondern ihm gerade zur
UEteH des BEH vom 18: Julk 1972 — VIEITELV7/GS Abgeltung eines solchen Anspruchs das Grundstück
(StZBI. Bin. S. 1973 8.101) übertragen. Im übrigen könne dem Begehren des Steuer-
Wird ein Miterbe, dem im Erbauseinandersetzungs- pflichtigen für 1963 schon deshalb nicht stattgegeben
vertrag die Einräumung einer Beteiligung am im Nachlaß werden, weil der fragliche die Eigentumsübertragung des
befindlichen Gewerbebetrieb versprochen wurde, später Grundstücks und die Einigung über das ,Nießbrauchs-
statt dessen aus dem Privatvermögen des anderen Erben recht enthaltende Vertrag mit dem Bruder erst vom
abgefunden, so liegt in der Abfindung ein außerbetrieb- 25. Juni 1964 stamime. Der Bruder sei auch nicht schon
licher Vorgang, der den Gewinn des Abfindenden nicht vorher wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ge-
berührt, worden. Denn eine Übergabe habe niemals stattgefun-
den. Sie sei durch Einräumung des Nießbrauchs zugun-
sten des Steuerpflichtigen ersetzt worden. Dies sei aber
erst 1964 geschehen. Für eine Berücksichtigung der
streitigen Vorgänge für das Jahr 1963 bleibe daher kein
Raum.
EStG $$ 4 bis 6;
(BStBl. 1972 II S. 876)
Streitig ‘ist, ob der Revisionskläger — Steuer-
pflichtiger — einen Betrag in Höhe von 40000 DM, den
er an seinen Bruder K zahlte, als Betriebsausgabe ahset-
zen kann.
Aus denGründen:
Die Revision des Steuerpflichtigen ist nicht
begründet.
Der Senat läßt dahingestellt, ob die Auffassung der
Vorinstanz zutrifft, die fragliche Abfindung durch
Übertragung des Grundstücks sei für die Einkommen-
steuer 1963 noch nicht. zu berücksichtigen. Für diese
Auffassung spricht viel, zumal die Behauptung des
Steuerpflichtigen, die Brüder seien sich schon 1963 form-
los über den Weg der Übertragung des Grundstücks einig
gewesen, als verspätetes Vorbringen nicht mehr
berücksichtigt werden könnte. Denn ‚die Vorent-
scheidung. trifft jedenfalls insoweit zu, als das FG die
Abfindung des Steuerpflichtigen an seinen Bruder als in
der privaten Sphäre liegend und damit den Gewinn des
Steuerpflichtigen nicht berührend angesehen hat. Die
diesbezügliche tatsächliche Würdigung des FG ist nicht
zu beanstanden, sie verstößt weder gegen das geltende
Recht noch gegen die Denkgesetze noch ist sie willkür-
lich.
Im notariellen Erbauseinandersetzungsvertlrag vom
11. Juli 1949 nach dem am 10. September 1948
verstorbenen Vater hatte sich der Steuerpflichtige ver-
pflichtet, seinen Bruder K in einem besonders zu
schließenden Vertrag am väterlichen Baugeschäft, das
dem Steuerpflichtigen zugeteilt wurde, zu beteiligen.
Hierzu kam es jedoch nicht, Statt dessen einigten sich die
beiden Brüder in dem ‚ebenfalls notariell beurkundeten
Vertrag vom 25 Juni 1964 dahin, daß der Bruder K abge-
{unden werden sollte, Er erhielt sodann das dem Steuer-
bilichtigen - gehörende Privatgrundstück, das mit
40 000 DM bewertet wurde. Das Grundstück wurde mit
Wirkung vom 1. Juli 1963 übergeben. Dem Steuerpflichti-
gen wurde anstelle der‘ Übergabe das lebenslängliche
Nießbrauchsrecht an dem Grundstück eingeräumt mit
einer Mindestdauer von zehn Jahren, gerechnet vom
1. Juli 1963 an. Die Hingabe des Grundstücks behandelte
der Steuerpflichtige als Betriebsausgabe.
Das FA lehnte. den Abzug ab. Mit der hiergegen
gerichteten Klage machte der Steuerpflichtige geltend,
das FA sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich
bei der Grundstücksübertragung auf seinen Bruder K um
eine Abfindung für dessen Erbanspruch gehandelt habe.
In Wirklichkeit habe er seinen Bruder aus rein betrieb-
lichen Gründen abgefunden. Hätte er nämlich seinem
Bruder eine 10 "/ovige Beteiligung am Gewinn und Verlust
des Baugeschäfts eingeräumt, so könne die Notwendig-
Keit einer entsprechenden Kürzung der Gewinne und
Verluste des Steuerpflichtigen nicht zweifelhaft sein. Für
die statt dessen vereinbarte Abfindung könne steuer-
rechtlich nichts anderes gelten.
Die Abfindung hatte ihren. Grund letztlich in dem Erb-
auseinandersetzungsvertrag. Wenn dieser auch nicht auf
eine Abfindung des Bruders gerichtet war, sondern vor-
sah, daß der Steuerpflichtige seinen Bruder an dem
ererbten Unternehmen beteiligen sollte, so muß, worauf
die Vorinstanz zutreffend hinwies, einkommensteuerlich
zugrunde gelegt werden, was die Beteiligten tatsächlich
vereinbart und durchgeführt haben. In dieser Hinsicht
stellte das, FG aber fest, daß der Steuerpflichtige seinem
Bruder ‚die Beteiligung, sei es am Vermögen des Un-
ternehmens, sei es nur an seinem Gewinn zum Zwecke
einer aus betrieblichen Gründen veranlaßten Versorgung,
zu keinem Zeitpunkt eingeräumt hätte. Diese
entscheidende Feststellung der Vorinstanz wurde vom
Steuerpflichtigen mit der Revision nicht angegriffen. Sie
ist daher für den Senat bindend ($ 118 Abs.2 FGO). Dann
aber kann die Abfindung in Form einer Barzahlung oder,
wie-im ‚Streitfall, in. Form der Übergabe eines Grund-
stücks des Steuerpflichtigen nicht als eine solche einer
gar nicht bestehenden Beteiligung des Bruders anerkannt
werden. Die Sachlage ist im Streitfall gleichartig wie
dort, wo von mehreren Erben nur einer von vornherein
bei der Erbauseinandersetzung den im Nachlaß
befindlichen Betrieb des Erblassers erhält, während die
anderen Erben lediglich abgefunden werden. Nach der
neueren Rechtsprechung des BFH kann in einem solchen
Die Klage: des Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Das
FG führte aus, es könne nicht davon ausgegangen
werden, daß die Abfindung eine Betriebsausgabe ge-
wesen sei. Dem Steuerpflichtigen habe es aufgrund
des Erbauseinandersetzungsvertrages obgelegen, seinen
Bruder K durch besonderen Vertrag an dem vom Vater
geerbien Baugeschäift zu beteiligen. Die spätere Ablösung
dieser erbrechtlichen Verpflichtung. in anderer“ Weise
stelle Erfüllung einer privaten Schuld dar. Daran ändere
der vom Steuerpfichtigen vorgetragene Hinweis, daß sein
Gewinn im Falle. einer unternehmerischen Beteiligung
des Bruders K um die diesem zugeflossenen
Gewinnanteile zu kürzen gewesen wäre, nichts. Denn der